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Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen | ||||
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f | 1 | (1) Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich | f | 1 | (1) Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich |
2 | organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste erbringen | 2 | organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste erbringen | ||
3 | (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben | 3 | (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben | ||
4 | (Eisenbahninfrastrukturunternehmen). | 4 | (Eisenbahninfrastrukturunternehmen). | ||
5 | (2) Verkehrsdienste sind Schienenpersonenfernverkehr, | 5 | (2) Verkehrsdienste sind Schienenpersonenfernverkehr, | ||
6 | Schienenpersonennahverkehr und Schienengüterverkehr. Innerhalb der | 6 | Schienenpersonennahverkehr und Schienengüterverkehr. Innerhalb der | ||
7 | Verkehrsdienste können Marktsegmente gebildet werden. | 7 | Verkehrsdienste können Marktsegmente gebildet werden. | ||
8 | (3) Eisenbahnverkehrsunternehmen sind alle Eisenbahnen, deren Tätigkeit im | 8 | (3) Eisenbahnverkehrsunternehmen sind alle Eisenbahnen, deren Tätigkeit im | ||
9 | Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten zur Beförderung von Gütern oder | 9 | Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten zur Beförderung von Gütern oder | ||
10 | Personen besteht. Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen die Traktion | 10 | Personen besteht. Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen die Traktion | ||
11 | sicherstellen. Dies schließt auch Fahrzeughalter ein. | 11 | sicherstellen. Dies schließt auch Fahrzeughalter ein. | ||
12 | (4) Grenzüberschreitende Güterverkehrsdienste sind Verkehrsdienste, bei denen | 12 | (4) Grenzüberschreitende Güterverkehrsdienste sind Verkehrsdienste, bei denen | ||
13 | der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Union | 13 | der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Union | ||
14 | oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen | 14 | oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen | ||
15 | Wirtschaftsraum überquert; der Zug kann erweitert und geteilt werden, und die | 15 | Wirtschaftsraum überquert; der Zug kann erweitert und geteilt werden, und die | ||
16 | verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts- und | 16 | verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts- und | ||
17 | Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze überqueren. | 17 | Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze überqueren. | ||
18 | (5) Grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste sind Verkehrsdienste zur | 18 | (5) Grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste sind Verkehrsdienste zur | ||
19 | Beförderung von Fahrgästen, bei dem der Zug mindestens eine Grenze eines | 19 | Beförderung von Fahrgästen, bei dem der Zug mindestens eine Grenze eines | ||
20 | Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des | 20 | Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des | ||
21 | Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum überquert und | 21 | Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum überquert und | ||
22 | dessen Hauptzweck die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in | 22 | dessen Hauptzweck die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in | ||
23 | verschiedenen Mitgliedstaaten ist. Der Zug kann erweitert und geteilt | 23 | verschiedenen Mitgliedstaaten ist. Der Zug kann erweitert und geteilt | ||
24 | werden, und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts- | 24 | werden, und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts- | ||
25 | oder Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze | 25 | oder Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze | ||
26 | überqueren. | 26 | überqueren. | ||
27 | (6) Die Eisenbahninfrastruktur umfasst die Betriebsanlagen der Eisenbahnen | 27 | (6) Die Eisenbahninfrastruktur umfasst die Betriebsanlagen der Eisenbahnen | ||
28 | einschließlich der Bahnstromfernleitungen. | 28 | einschließlich der Bahnstromfernleitungen. | ||
29 | (7) Betreiber der Schienenwege ist jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, | 29 | (7) Betreiber der Schienenwege ist jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, | ||
30 | das für den Bau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung und die | 30 | das für den Bau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung und die | ||
31 | Erneuerung der Eisenbahnanlagen, einschließlich Verkehrsmanagement, | 31 | Erneuerung der Eisenbahnanlagen, einschließlich Verkehrsmanagement, | ||
32 | Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung zuständig ist, mit Ausnahme der | 32 | Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung zuständig ist, mit Ausnahme der | ||
33 | Schienenwege in Serviceeinrichtungen. | 33 | Schienenwege in Serviceeinrichtungen. | ||
34 | (7a) Ausbau der Eisenbahnanlagen ist die darauf bezogene Netzplanung, die | 34 | (7a) Ausbau der Eisenbahnanlagen ist die darauf bezogene Netzplanung, die | ||
35 | Finanz- und Investitionsplanung sowie der Bau und die Umrüstung der | 35 | Finanz- und Investitionsplanung sowie der Bau und die Umrüstung der | ||
36 | Schienenwege. | 36 | Schienenwege. | ||
37 | (7b) Betrieb der Eisenbahnanlagen sind die Zugtrassenzuweisung, das | 37 | (7b) Betrieb der Eisenbahnanlagen sind die Zugtrassenzuweisung, das | ||
38 | Verkehrsmanagement und die Erhebung von Wegeentgelten. | 38 | Verkehrsmanagement und die Erhebung von Wegeentgelten. | ||
39 | (7c) Instandhaltung der Eisenbahnanlagen sind Arbeiten zur Erhaltung des | 39 | (7c) Instandhaltung der Eisenbahnanlagen sind Arbeiten zur Erhaltung des | ||
40 | Zustands und der Kapazität der bestehenden Eisenbahnanlagen. | 40 | Zustands und der Kapazität der bestehenden Eisenbahnanlagen. | ||
41 | (7d) Erneuerung der Eisenbahnanlagen sind umfangreiche Arbeiten zum Austausch | 41 | (7d) Erneuerung der Eisenbahnanlagen sind umfangreiche Arbeiten zum Austausch | ||
42 | bestehender Infrastrukturen, mit denen die Gesamtleistung der Eisenbahnanlagen | 42 | bestehender Infrastrukturen, mit denen die Gesamtleistung der Eisenbahnanlagen | ||
43 | nicht verändert wird. | 43 | nicht verändert wird. | ||
44 | (7e) Umrüstung der Eisenbahnanlagen sind umfangreiche Arbeiten zur Änderung | 44 | (7e) Umrüstung der Eisenbahnanlagen sind umfangreiche Arbeiten zur Änderung | ||
45 | der Infrastruktur, mit denen deren Gesamtleistung verbessert wird. | 45 | der Infrastruktur, mit denen deren Gesamtleistung verbessert wird. | ||
t | t | 46 | (7f) Unterhaltung der Betriebsanlagen einer Eisenbahn sind Arbeiten zur | ||
47 | Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einer bestehenden | ||||
48 | Betriebsanlage einschließlich der Anpassung an geltendes Recht oder die | ||||
49 | anerkannten Regeln der Technik. | ||||
46 | (8) Werksbahnen sind Eisenbahninfrastrukturen, die ausschließlich zur | 50 | (8) Werksbahnen sind Eisenbahninfrastrukturen, die ausschließlich zur | ||
47 | Nutzung für den eigenen Güterverkehr betrieben werden. Davon umfasst ist | 51 | Nutzung für den eigenen Güterverkehr betrieben werden. Davon umfasst ist | ||
48 | eine Eisenbahninfrastruktur, die dem innerbetrieblichen Transport oder der An- | 52 | eine Eisenbahninfrastruktur, die dem innerbetrieblichen Transport oder der An- | ||
49 | und Ablieferung von Gütern über die Schiene für das Unternehmen, das die | 53 | und Ablieferung von Gütern über die Schiene für das Unternehmen, das die | ||
50 | Eisenbahninfrastruktur betreibt, oder für die mit ihm gesellschaftsrechtlich | 54 | Eisenbahninfrastruktur betreibt, oder für die mit ihm gesellschaftsrechtlich | ||
51 | verbundenen Unternehmen dient. Dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz | 55 | verbundenen Unternehmen dient. Dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz | ||
52 | 1 steht nicht entgegen, wenn über die Eisenbahninfrastruktur auch Transporte | 56 | 1 steht nicht entgegen, wenn über die Eisenbahninfrastruktur auch Transporte | ||
53 | für den eigenen Güterverkehr angeschlossener Eisenbahnen oder an der | 57 | für den eigenen Güterverkehr angeschlossener Eisenbahnen oder an der | ||
54 | Infrastruktur ansässiger Unternehmen durchgeführt werden oder sonstige | 58 | Infrastruktur ansässiger Unternehmen durchgeführt werden oder sonstige | ||
55 | Nutzungen gelegentlich oder in geringem Umfang gestattet werden. | 59 | Nutzungen gelegentlich oder in geringem Umfang gestattet werden. | ||
56 | (9) Serviceeinrichtungen sind die Anlagen, unter Einschluss von Grundstück, | 60 | (9) Serviceeinrichtungen sind die Anlagen, unter Einschluss von Grundstück, | ||
57 | Gebäude und Ausrüstung, um eine oder mehrere der in Anlage 2 Nummer 2 bis 4 | 61 | Gebäude und Ausrüstung, um eine oder mehrere der in Anlage 2 Nummer 2 bis 4 | ||
58 | des Eisenbahnregulierungsgesetzes genannten Serviceleistungen erbringen zu | 62 | des Eisenbahnregulierungsgesetzes genannten Serviceleistungen erbringen zu | ||
59 | können. | 63 | können. | ||
60 | (10) Abstellgleise sind Gleise, die speziell für das zeitweilige Abstellen von | 64 | (10) Abstellgleise sind Gleise, die speziell für das zeitweilige Abstellen von | ||
61 | Schienenfahrzeugen zwischen zwei Zuweisungen bestimmt sind. | 65 | Schienenfahrzeugen zwischen zwei Zuweisungen bestimmt sind. | ||
62 | (11) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung ist jedes | 66 | (11) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung ist jedes | ||
63 | Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für den Betrieb einer oder mehrerer | 67 | Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für den Betrieb einer oder mehrerer | ||
64 | Serviceeinrichtungen zuständig ist. | 68 | Serviceeinrichtungen zuständig ist. | ||
65 | (12) Schienenpersonennahverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck | 69 | (12) Schienenpersonennahverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck | ||
66 | es ist, die Verkehrsbedürfnisse im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr | 70 | es ist, die Verkehrsbedürfnisse im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr | ||
67 | abzudecken. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der | 71 | abzudecken. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der | ||
68 | Beförderungsfälle eines Zuges die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die | 72 | Beförderungsfälle eines Zuges die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die | ||
69 | gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. | 73 | gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. | ||
70 | (13) Fahrzeughalter sind Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen | 74 | (13) Fahrzeughalter sind Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen | ||
71 | selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen können. | 75 | selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen können. | ||
72 | (14) Wagenhalter sind Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen nicht | 76 | (14) Wagenhalter sind Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen nicht | ||
73 | selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen können. | 77 | selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen können. | ||
74 | (15) Eisenbahnen oder Unternehmen des Bundes sind Unternehmen, die sich | 78 | (15) Eisenbahnen oder Unternehmen des Bundes sind Unternehmen, die sich | ||
75 | überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden | 79 | überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden | ||
76 | Unternehmens befinden. | 80 | Unternehmens befinden. | ||
77 | (16) Stadt- und Vorortverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es | 81 | (16) Stadt- und Vorortverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es | ||
78 | ist, die Verkehrsbedürfnisse eines Stadtgebietes oder eines, auch | 82 | ist, die Verkehrsbedürfnisse eines Stadtgebietes oder eines, auch | ||
79 | grenzüberschreitenden, Ballungsraumes sowie die Verkehrsbedürfnisse zwischen | 83 | grenzüberschreitenden, Ballungsraumes sowie die Verkehrsbedürfnisse zwischen | ||
80 | einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland abzudecken. | 84 | einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland abzudecken. | ||
81 | (17) Ein Ballungsraum ist ein städtisches Gebiet mit einer Einwohnerzahl von | 85 | (17) Ein Ballungsraum ist ein städtisches Gebiet mit einer Einwohnerzahl von | ||
82 | mehr als 250 000 Einwohnern oder ein Gebiet mit einer Bevölkerungsdichte von | 86 | mehr als 250 000 Einwohnern oder ein Gebiet mit einer Bevölkerungsdichte von | ||
83 | mehr als 1 000 Einwohnern pro Quadratkilometer. | 87 | mehr als 1 000 Einwohnern pro Quadratkilometer. | ||
84 | (18) Regionalverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die | 88 | (18) Regionalverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die | ||
85 | Verkehrsbedürfnisse einer, auch grenzüberschreitenden, Region abzudecken. | 89 | Verkehrsbedürfnisse einer, auch grenzüberschreitenden, Region abzudecken. | ||
86 | (19) Eine Unternehmensgenehmigung ist eine Genehmigung, die eine | 90 | (19) Eine Unternehmensgenehmigung ist eine Genehmigung, die eine | ||
87 | Genehmigungsbehörde einem Unternehmen erteilt und damit dessen Befähigung | 91 | Genehmigungsbehörde einem Unternehmen erteilt und damit dessen Befähigung | ||
88 | anerkennt, | 92 | anerkennt, | ||
89 | 1. | 93 | 1. | ||
90 | Eisenbahnverkehrsdienste als Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erbringen, | 94 | Eisenbahnverkehrsdienste als Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erbringen, | ||
91 | wobei diese Befähigung auf bestimmte Arten von Verkehrsdiensten begrenzt sein | 95 | wobei diese Befähigung auf bestimmte Arten von Verkehrsdiensten begrenzt sein | ||
92 | kann, | 96 | kann, | ||
93 | 2. | 97 | 2. | ||
94 | selbstständig am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeughalter teilzunehmen oder | 98 | selbstständig am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeughalter teilzunehmen oder | ||
95 | 3. | 99 | 3. | ||
96 | Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige zu | 100 | Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige zu | ||
97 | betreiben. | 101 | betreiben. | ||
98 | (20) Ein Netz oder Schienennetz sind die gesamten Schienenwege, die von einem | 102 | (20) Ein Netz oder Schienennetz sind die gesamten Schienenwege, die von einem | ||
99 | Betreiber der Schienenwege betrieben werden. | 103 | Betreiber der Schienenwege betrieben werden. | ||
100 | (21) Gefährliche Ereignisse sind Unfälle und Störungen im Eisenbahnbetrieb. | 104 | (21) Gefährliche Ereignisse sind Unfälle und Störungen im Eisenbahnbetrieb. | ||
101 | (22) Sonstige Verantwortliche im Eisenbahnbereich sind die Hersteller, | 105 | (22) Sonstige Verantwortliche im Eisenbahnbereich sind die Hersteller, | ||
102 | Instandhaltungsbetriebe, Dienstleister, Auftraggeber, Beförderer, Absender, | 106 | Instandhaltungsbetriebe, Dienstleister, Auftraggeber, Beförderer, Absender, | ||
103 | Empfänger, Verlader, Entlader, Befüller und Entleerer, die aufgeführt sind in | 107 | Empfänger, Verlader, Entlader, Befüller und Entleerer, die aufgeführt sind in | ||
104 | Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments | 108 | Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments | ||
105 | und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom | 109 | und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom | ||
106 | 26.5.2016, S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141) in | 110 | 26.5.2016, S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141) in | ||
107 | der jeweils geltenden Fassung. | 111 | der jeweils geltenden Fassung. |
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