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Rechtsbehelfe | Rechtsbehelfe | ||||
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f | 1 | (1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im | f | 1 | (1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im |
2 | Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, | 2 | Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, | ||
3 | die wegen | 3 | die wegen | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | der Herstellung der Deutschen Einheit, | 5 | der Herstellung der Deutschen Einheit, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union, | 7 | der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen, | 9 | der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen, | ||
10 | 4. | 10 | 4. | ||
n | 11 | ihres sonstigen internationalen Bezuges oder | n | 11 | ihres sonstigen internationalen Bezuges, |
12 | 5. | 12 | 5. | ||
13 | der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe | 13 | der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe | ||
t | t | 14 | oder | ||
15 | 6. | ||||
16 | ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach | ||||
17 | § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) | ||||
14 | in der Anlage 1 aufgeführt sind. | 18 | in der Anlage 1 aufgeführt sind. | ||
15 | (2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine | 19 | (2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine | ||
16 | Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der | 20 | Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der | ||
17 | Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz | 21 | Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz | ||
18 | vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der | 22 | vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der | ||
19 | Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen | 23 | Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen | ||
20 | einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 | 24 | einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 | ||
21 | Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der | 25 | Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der | ||
22 | Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt | 26 | Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt | ||
23 | und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung | 27 | und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung | ||
24 | hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. | 28 | hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. | ||
25 | (3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der | 29 | (3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der | ||
26 | Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung | 30 | Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung | ||
27 | einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine | 31 | einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine | ||
28 | Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der | 32 | Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der | ||
29 | Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne | 33 | Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne | ||
30 | des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in | 34 | des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in | ||
31 | den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach | 35 | den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach | ||
32 | Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung | 36 | Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung | ||
33 | gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen | 37 | gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen | ||
34 | Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt | 38 | Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt | ||
35 | entsprechend. | 39 | entsprechend. | ||
36 | (4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die | 40 | (4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die | ||
37 | die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung | 41 | die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung | ||
38 | rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die | 42 | rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die | ||
39 | Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 | 43 | Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 | ||
40 | Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat | 44 | Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat | ||
41 | stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der | 45 | stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der | ||
42 | Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. | 46 | Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. | ||
43 | (5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung | 47 | (5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung | ||
44 | die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel | 48 | die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel | ||
45 | anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist | 49 | anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist | ||
46 | vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung | 50 | vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung | ||
47 | genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des | 51 | genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des | ||
48 | Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem | 52 | Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem | ||
49 | Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu | 53 | Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu | ||
50 | ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den | 54 | ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den | ||
51 | Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem | 55 | Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem | ||
52 | Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine | 56 | Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine | ||
53 | Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes | 57 | Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes | ||
54 | ist nicht anzuwenden. | 58 | ist nicht anzuwenden. | ||
55 | (6) (weggefallen) | 59 | (6) (weggefallen) |
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