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Ausgleich betriebsfremder Aufwendungen | Ausgleich betriebsfremder Aufwendungen | ||||
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t | 1 | Ausgleich betriebsfremder Aufwendungen | t | 1 | Ausgleich betriebsfremder Aufwendungen |
Ausgleich betriebsfremder Aufwendungen | Ausgleich betriebsfremder Aufwendungen | ||||
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f | 1 | (1) Unbeschadet des § 15 sind den nichtbundeseigenen öffentlichen Eisenbahnen | f | 1 | (1) Unbeschadet des § 15 sind den nichtbundeseigenen öffentlichen Eisenbahnen |
2 | Belastungen und Nachteile auszugleichen, die sich aus folgenden Tatbeständen | 2 | Belastungen und Nachteile auszugleichen, die sich aus folgenden Tatbeständen | ||
3 | ergeben: | 3 | ergeben: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Aufwendungen für auferlegte Kindergeldzulagen für Arbeitnehmer, die andere | 5 | Aufwendungen für auferlegte Kindergeldzulagen für Arbeitnehmer, die andere | ||
6 | Verkehrsunternehmen nicht zu tragen haben, | 6 | Verkehrsunternehmen nicht zu tragen haben, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | Aufwendungen für auferlegte Ruhegehälter und Renten, die von den Eisenbahnen | 8 | Aufwendungen für auferlegte Ruhegehälter und Renten, die von den Eisenbahnen | ||
9 | unter anderen als den für andere Verkehrsunternehmen geltenden Bedingungen zu | 9 | unter anderen als den für andere Verkehrsunternehmen geltenden Bedingungen zu | ||
n | 10 | tragen sind, | n | 10 | tragen sind. |
11 | 3. | ||||
12 | Aufwendungen für die Erhaltung und den Betrieb von höhengleichen Kreuzungen, | ||||
13 | wenn die Eisenbahn für mehr als die Hälfte der Aufwendungen aufkommt. | ||||
14 | Die am 16. November 2007 bestehenden Verpflichtungen zur Zahlung zusätzlicher | 11 | Die am 16. November 2007 bestehenden Verpflichtungen zur Zahlung zusätzlicher | ||
15 | Leistungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2 werden zum 1. Januar 2008 | 12 | Leistungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2 werden zum 1. Januar 2008 | ||
16 | aufgehoben. Soweit auf Grund einer solchen Verpflichtung bis zum 31. Dezember | 13 | aufgehoben. Soweit auf Grund einer solchen Verpflichtung bis zum 31. Dezember | ||
17 | 2007 Leistungspflichten begründet worden sind, bleibt es bei der | 14 | 2007 Leistungspflichten begründet worden sind, bleibt es bei der | ||
18 | Ausgleichspflicht nach Satz 1 Nr. 1 und 2. | 15 | Ausgleichspflicht nach Satz 1 Nr. 1 und 2. | ||
n | n | 16 | (1a) Unbeschadet des § 15 sind den öffentlichen Eisenbahnen Belastungen und | ||
17 | Nachteile auszugleichen, die sich aus Aufwendungen für die Erhaltung und den | ||||
18 | Betrieb von höhengleichen Kreuzungen ergeben, wenn die Eisenbahn für mehr als | ||||
19 | die Hälfte der Aufwendungen aufkommt. | ||||
19 | (2) Den Ausgleich nach Absatz 1 gewährt das Land, in dessen Gebiet der | 20 | (2) Den Ausgleich nach Absatz 1 gewährt das Land, in dessen Gebiet der | ||
20 | Verkehr betrieben wird. Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet | 21 | Verkehr betrieben wird. Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet | ||
21 | eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen | 22 | eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen | ||
t | 22 | zugrundegelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird. Den Ausgleich | t | 23 | zugrundegelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird. Für Aufwendungen |
23 | nach Absatz 1 Nr. 3 gewährt der Bund, soweit es sich um höhengleiche | 24 | ab 1. Januar 2021 gewährt den Ausgleich nach Absatz 1 das Land, das die | ||
24 | Kreuzungen mit Bundesstraßen handelt. | 25 | Aufwendungen auferlegt hat. | ||
26 | (3) Den Ausgleich nach Absatz 1a gewährt, | ||||
27 | 1. | ||||
28 | soweit die Eisenbahnen des Bundes betroffen sind, der Bund, | ||||
29 | 2. | ||||
30 | soweit die nichtbundeseigenen Eisenbahnen betroffen sind, | ||||
31 | a) | ||||
32 | der Bund, wenn es sich um höhengleiche Kreuzungen mit Bundesstraßen handelt, | ||||
33 | b) | ||||
34 | in allen anderen Fällen das Land, in dessen Gebiet die Kreuzung liegt. | ||||
35 | Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird | ||||
36 | dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen | ||||
37 | Land erbracht wird. |
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