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Weitere Übergangsvorschriften | Weitere Übergangsvorschriften | ||||
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t | 1 | Weitere Übergangsvorschriften | t | 1 | Weitere Übergangsvorschriften |
Weitere Übergangsvorschriften | Weitere Übergangsvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Berührt die Eisenbahninfrastruktur eines nichtbundeseigenen | f | 1 | (1) Berührt die Eisenbahninfrastruktur eines nichtbundeseigenen |
2 | Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Genehmigungen bis zum 1. Juli | 2 | Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Genehmigungen bis zum 1. Juli | ||
3 | 2002 von einem Land erteilt wurde, ein anderes Land, dann gelten die bislang | 3 | 2002 von einem Land erteilt wurde, ein anderes Land, dann gelten die bislang | ||
4 | erteilten Genehmigungen weiter und ab 1. Juli 2003 als Genehmigung des Landes, | 4 | erteilten Genehmigungen weiter und ab 1. Juli 2003 als Genehmigung des Landes, | ||
5 | in dem die Eisenbahninfrastruktur liegt, soweit nicht die beteiligten Länder | 5 | in dem die Eisenbahninfrastruktur liegt, soweit nicht die beteiligten Länder | ||
6 | bis dahin etwas anderes nach § 5 Abs. 1b Nr. 2 Satz 2 vereinbart haben. | 6 | bis dahin etwas anderes nach § 5 Abs. 1b Nr. 2 Satz 2 vereinbart haben. | ||
7 | Satz 1 gilt für die Eisenbahnaufsicht entsprechend. | 7 | Satz 1 gilt für die Eisenbahnaufsicht entsprechend. | ||
8 | (2) Auf Eisenbahnen, die erstmals ab dem 30. April 2005 den Zugang zu | 8 | (2) Auf Eisenbahnen, die erstmals ab dem 30. April 2005 den Zugang zu | ||
9 | ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen, finden die Eisenbahn-Bau- und | 9 | ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen, finden die Eisenbahn-Bau- und | ||
10 | Betriebsordnung, die Eisenbahn-Signalordnung 1959 und die | 10 | Betriebsordnung, die Eisenbahn-Signalordnung 1959 und die | ||
11 | Eisenbahnbetriebsleiterverordnung bis zum Erlass einer Regelung nach Satz 3 | 11 | Eisenbahnbetriebsleiterverordnung bis zum Erlass einer Regelung nach Satz 3 | ||
12 | keine Anwendung. Auf diese Eisenbahnen sind die jeweiligen | 12 | keine Anwendung. Auf diese Eisenbahnen sind die jeweiligen | ||
13 | landesrechtlichen Vorschriften über die Betriebssicherheit nichtöffentlicher | 13 | landesrechtlichen Vorschriften über die Betriebssicherheit nichtöffentlicher | ||
14 | Eisenbahnen anzuwenden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale | 14 | Eisenbahnen anzuwenden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale | ||
15 | Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | 15 | Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | ||
16 | Bundesrates zu bestimmen, dass die Sätze 1 und 2 nicht mehr anzuwenden sind, | 16 | Bundesrates zu bestimmen, dass die Sätze 1 und 2 nicht mehr anzuwenden sind, | ||
17 | soweit es für die einheitliche Regelung der Betriebssicherheit aller | 17 | soweit es für die einheitliche Regelung der Betriebssicherheit aller | ||
18 | regelspurigen Eisenbahnen erforderlich ist. | 18 | regelspurigen Eisenbahnen erforderlich ist. | ||
19 | (2a) Anordnungen nach § 5 Absatz 6 in der bis zum 29. März 2019 | 19 | (2a) Anordnungen nach § 5 Absatz 6 in der bis zum 29. März 2019 | ||
20 | geltenden Fassung bleiben bis zum 29. März 2020 wirksam. Die | 20 | geltenden Fassung bleiben bis zum 29. März 2020 wirksam. Die | ||
21 | betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen haben bis zum 29. März 2020 eine | 21 | betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen haben bis zum 29. März 2020 eine | ||
22 | Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 Satz 1 zu beantragen. Die | 22 | Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 Satz 1 zu beantragen. Die | ||
23 | Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum | 23 | Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum | ||
24 | Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig | 24 | Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig | ||
25 | erteilt. § 7a Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. | 25 | erteilt. § 7a Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. | ||
26 | (3) Die bis zum 2. September 2016 erteilten Genehmigungen nach § 6 | 26 | (3) Die bis zum 2. September 2016 erteilten Genehmigungen nach § 6 | ||
27 | gelten ab 2. September 2016 als Unternehmensgenehmigungen nach den §§ 6 | 27 | gelten ab 2. September 2016 als Unternehmensgenehmigungen nach den §§ 6 | ||
28 | bis 6g. | 28 | bis 6g. | ||
29 | (4) Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, | 29 | (4) Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, | ||
30 | Fahrzeughalter und Wagenhalter, die am 2. September 2016 bereits am | 30 | Fahrzeughalter und Wagenhalter, die am 2. September 2016 bereits am | ||
31 | Eisenbahnbetrieb teilnehmen, haben den Nachweis über das Bestehen einer | 31 | Eisenbahnbetrieb teilnehmen, haben den Nachweis über das Bestehen einer | ||
32 | Versicherung nach § 14 der nach § 5 zuständigen Aufsichtsbehörde bis zum 2. | 32 | Versicherung nach § 14 der nach § 5 zuständigen Aufsichtsbehörde bis zum 2. | ||
33 | März 2017 vorzulegen. | 33 | März 2017 vorzulegen. | ||
n | 34 | (5) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die am 30. April 2005 bereits am | n | ||
35 | Eisenbahnbetrieb teilnehmen, haben die Sicherheitsbescheinigung bis zum 1. | ||||
36 | November 2005 zu beantragen. Die Sicherheitsbescheinigung gilt im Fall | ||||
37 | rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der | ||||
38 | Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt. | ||||
39 | (5a) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bis zum 1. November 2005 eine | ||||
40 | Sicherheitsbescheinigung nach § 14 Abs. 7 in der bis zum 20. April 2007 | ||||
41 | geltenden Fassung beantragt haben und deren Antrag noch nicht unanfechtbar | ||||
42 | beschieden ist, erhalten nach den bis zum 20. April 2007 geltenden | ||||
43 | Vorschriften eine Sicherheitsbescheinigung. Die Sicherheitsbescheinigung | ||||
44 | nach Satz 1 oder eine vor dem 21. April 2007 erteilte | ||||
45 | Sicherheitsbescheinigung gilt längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember | ||||
46 | 2010. | ||||
47 | (5b) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bislang keiner | 34 | (5) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bislang keiner | ||
48 | Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 bedurften, haben bei Zuordnung | 35 | Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 bedurften, haben bei Zuordnung | ||
49 | einer von ihnen genutzten Eisenbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz | 36 | einer von ihnen genutzten Eisenbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz | ||
50 | innerhalb von zwölf Monaten nach Veröffentlichung der Entscheidung über die | 37 | innerhalb von zwölf Monaten nach Veröffentlichung der Entscheidung über die | ||
51 | Zuordnung in der Liste nach § 2c Absatz 5 eine Sicherheitsbescheinigung zu | 38 | Zuordnung in der Liste nach § 2c Absatz 5 eine Sicherheitsbescheinigung zu | ||
52 | beantragen. Die Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle rechtzeitiger | 39 | beantragen. Die Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle rechtzeitiger | ||
53 | Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den | 40 | Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den | ||
54 | Antrag als vorläufig erteilt. | 41 | Antrag als vorläufig erteilt. | ||
n | 55 | (5c) Betreiber der Schienenwege, die bislang keiner Sicherheitsgenehmigung | n | 42 | (5a) Betreiber der Schienenwege, die bislang keiner Sicherheitsgenehmigung |
56 | nach § 7c Absatz 1 bedurften, haben bei Zuordnung ihrer Eisenbahninfrastruktur | 43 | nach § 7c bedurften, haben bei Zuordnung ihrer Eisenbahninfrastruktur zum | ||
57 | zum übergeordneten Netz innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der | 44 | übergeordneten Netz innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der | ||
58 | Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zuordnung, eine | 45 | Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zuordnung, eine | ||
59 | Sicherheitsgenehmigung zu beantragen. Die Sicherheitsgenehmigung gilt im | 46 | Sicherheitsgenehmigung zu beantragen. Die Sicherheitsgenehmigung gilt im | ||
60 | Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der | 47 | Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der | ||
61 | Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt. | 48 | Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt. | ||
t | 62 | (5d) Soweit eine Sicherheitsbescheinigung, die nach § 14 Abs. 7 in der bis zum | t | 49 | (5b) Soweit eine Sicherheitsbescheinigung, die nach § 14 Absatz 7 in der |
63 | 20. April 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, ergänzt, geändert oder | 50 | bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, ergänzt, | ||
64 | aus anderen Gründen erneuert werden muss, ist unverzüglich eine | 51 | geändert oder aus anderen Gründen erneuert werden muss, ist unverzüglich eine | ||
65 | Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 1 oder eine nationale Bescheinigung | 52 | Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 oder eine nationale Bescheinigung | ||
66 | nach § 7a Abs. 4 zu beantragen. Die nach Satz 1 beantragte | 53 | nach § 7a Absatz 4 in der bis zum 15. Juni 2020 geltenden Fassung zu | ||
67 | Sicherheitsbescheinigung oder nationale Bescheinigung gilt jeweils mit dem | 54 | beantragen. Die nach Satz 1 beantragte Sicherheitsbescheinigung oder | ||
68 | Antrag bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den | 55 | nationale Bescheinigung gilt jeweils mit dem Antrag bis zum Eintritt der | ||
69 | jeweiligen Antrag als vorläufig erteilt. | 56 | Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den jeweiligen Antrag als vorläufig | ||
70 | (5e) Wer am 21. April 2007 bereits eine Schulungseinrichtung im Sinne des | 57 | erteilt. | ||
71 | § 7d Abs. 1 betreibt und nicht nach § 7d Abs. 4 von der | 58 | (5c) Sicherheitsbescheinigungen, die vor dem 16. Juni 2020 erteilt | ||
72 | Genehmigungsverpflichtung ausgenommen ist, hat die Genehmigung nach § 7d Abs. | 59 | worden sind, sind bis zu ihrem Ablaufdatum gültig. | ||
73 | 1 bis zum 21. Oktober 2007 zu beantragen. Die Genehmigung gilt im | ||||
74 | Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der | ||||
75 | Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt. | ||||
76 | (5f) Die für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen, die am 31. | ||||
77 | Mai 2012 bereits tätig sind, haben die Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen | ||||
78 | nach § 7g bis zum Ablauf des 31. Januar 2013 zu beantragen. Die | ||||
79 | Instandhaltungsstellen-Bescheinigung gilt im Falle rechtzeitiger | ||||
80 | Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den | ||||
81 | Antrag als vorläufig erteilt, längstens bis zum 31. Mai 2013. Keiner | ||||
82 | Instandhaltungsstellen-Bescheinigung bedürfen | ||||
83 | 1. | ||||
84 | Eisenbahnen, die am 31. Mai 2012 über eine Sicherheitsbescheinigung oder | ||||
85 | Sicherheitsgenehmigung verfügen, für deren Gültigkeitsdauer oder | ||||
86 | 2. | ||||
87 | für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen, die am 31. Mai | ||||
88 | 2012 über eine Bescheinigung auf der Grundlage der von der Bundesrepublik | ||||
89 | Deutschland am 14. Mai 2009 gezeichneten Absichtserklärung zur Festlegung der | ||||
90 | Grundsätze eines gemeinsamen Systems zur Zertifizierung von für die | ||||
91 | Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen verfügen, für deren | ||||
92 | Gültigkeitsdauer, längstens bis zum 31. Mai 2015. | ||||
93 | (6) § 23 ist nur auf Anträge, die nach dem 30. April 2005 gestellt | 60 | (6) § 23 ist nur auf Anträge, die nach dem 30. April 2005 gestellt | ||
94 | werden, anzuwenden. | 61 | werden, anzuwenden. | ||
95 | (7) Die am 29. April 2005 anhängigen behördlichen und gerichtlichen Verfahren | 62 | (7) Die am 29. April 2005 anhängigen behördlichen und gerichtlichen Verfahren | ||
96 | über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur werden nach den hierfür bisher | 63 | über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur werden nach den hierfür bisher | ||
97 | geltenden Vorschriften und | 64 | geltenden Vorschriften und | ||
98 | 1. | 65 | 1. | ||
99 | bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 durch das Eisenbahn-Bundesamt, | 66 | bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 durch das Eisenbahn-Bundesamt, | ||
100 | 2. | 67 | 2. | ||
101 | ab dem 1. Januar 2006 durch die Regulierungsbehörde | 68 | ab dem 1. Januar 2006 durch die Regulierungsbehörde | ||
102 | fortgeführt. | 69 | fortgeführt. | ||
103 | (8) Vor dem 13. März 2020 beantragte Planfeststellungsverfahren oder | 70 | (8) Vor dem 13. März 2020 beantragte Planfeststellungsverfahren oder | ||
104 | Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der | 71 | Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der | ||
105 | vor dem 13. März 2020 geltenden Fassung weitergeführt. | 72 | vor dem 13. März 2020 geltenden Fassung weitergeführt. |
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