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Eisenbahnsicherheitsbeirat | Eisenbahnsicherheitsbeirat | ||||
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t | 1 | Eisenbahnsicherheitsbeirat | t | 1 | Eisenbahnsicherheitsbeirat |
Eisenbahnsicherheitsbeirat | Eisenbahnsicherheitsbeirat | ||||
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f | 1 | (1) Der Eisenbahnsicherheitsbeirat hat die Aufgabe, das Eisenbahn-Bundesamt | f | 1 | (1) Der Eisenbahnsicherheitsbeirat hat die Aufgabe, das Eisenbahn-Bundesamt |
2 | bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Sicherheitsbehörde zu beraten und die | 2 | bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Sicherheitsbehörde zu beraten und die | ||
3 | Zusammenarbeit zwischen dem Eisenbahn-Bundesamt als Sicherheitsbehörde und den | 3 | Zusammenarbeit zwischen dem Eisenbahn-Bundesamt als Sicherheitsbehörde und den | ||
4 | für die Eisenbahnaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden zu fördern. | 4 | für die Eisenbahnaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden zu fördern. | ||
5 | (2) Dem Eisenbahnsicherheitsbeirat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu | 5 | (2) Dem Eisenbahnsicherheitsbeirat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu | ||
6 | allgemeinen Fragen der Rechtsanwendung durch das Eisenbahn-Bundesamt im Rahmen | 6 | allgemeinen Fragen der Rechtsanwendung durch das Eisenbahn-Bundesamt im Rahmen | ||
7 | der Aufgabenwahrnehmung als Sicherheitsbehörde, insbesondere hinsichtlich der | 7 | der Aufgabenwahrnehmung als Sicherheitsbehörde, insbesondere hinsichtlich der | ||
8 | Grundsätze der Ermessensausübung und der Auslegung unbestimmter | 8 | Grundsätze der Ermessensausübung und der Auslegung unbestimmter | ||
9 | Rechtsbegriffe, zu geben. | 9 | Rechtsbegriffe, zu geben. | ||
10 | (3) Sicherheitsbescheinigungen nach § 7a Abs. 1 oder Sicherheitsgenehmigungen | 10 | (3) Sicherheitsbescheinigungen nach § 7a Abs. 1 oder Sicherheitsgenehmigungen | ||
t | 11 | nach § 7c Abs. 1 für nichtbundeseigene Eisenbahnen bedürfen des Benehmens | t | 11 | nach § 7c für nichtbundeseigene Eisenbahnen bedürfen |
12 | mit dem Eisenbahnsicherheitsbeirat. In dringenden Fällen können | 12 | des Benehmens mit dem Eisenbahnsicherheitsbeirat. In dringenden Fällen | ||
13 | Sicherheitsbescheinigungen oder Sicherheitsgenehmigungen auch ohne das | 13 | können Sicherheitsbescheinigungen oder Sicherheitsgenehmigungen auch ohne das | ||
14 | Benehmen ergehen; in solchen Fällen ist der Eisenbahnsicherheitsbeirat | 14 | Benehmen ergehen; in solchen Fällen ist der Eisenbahnsicherheitsbeirat | ||
15 | nachträglich zu unterrichten. | 15 | nachträglich zu unterrichten. | ||
16 | (4) Der Eisenbahnsicherheitsbeirat ist gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt | 16 | (4) Der Eisenbahnsicherheitsbeirat ist gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt | ||
17 | berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Das Eisenbahn- | 17 | berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Das Eisenbahn- | ||
18 | Bundesamt ist insoweit auskunftspflichtig. | 18 | Bundesamt ist insoweit auskunftspflichtig. |
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