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Rechtsverordnungen | Rechtsverordnungen | ||||
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f | 1 | (1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und der Ordnung im Eisenbahnwesen, des | f | 1 | (1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und der Ordnung im Eisenbahnwesen, des |
2 | Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird | 2 | Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird | ||
3 | das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, mit | 3 | das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, mit | ||
4 | Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu | 4 | Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu | ||
5 | erlassen | 5 | erlassen | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | über die Anforderungen an Bau, Instandhaltung, Ausrüstung, Betrieb und | 7 | über die Anforderungen an Bau, Instandhaltung, Ausrüstung, Betrieb und | ||
8 | Verkehr der Eisenbahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neusten | 8 | Verkehr der Eisenbahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neusten | ||
9 | Erkenntnissen der Technik oder nach internationalen Abmachungen; dabei können | 9 | Erkenntnissen der Technik oder nach internationalen Abmachungen; dabei können | ||
10 | insbesondere geregelt werden: | 10 | insbesondere geregelt werden: | ||
11 | a) | 11 | a) | ||
12 | das Erfordernis von Genehmigungen oder Anzeigen, | 12 | das Erfordernis von Genehmigungen oder Anzeigen, | ||
13 | b) | 13 | b) | ||
14 | Regelungen über Verbote oder Beschränkungen für das Inverkehrbringen von | 14 | Regelungen über Verbote oder Beschränkungen für das Inverkehrbringen von | ||
15 | Eisenbahnfahrzeugen, Infrastruktur oder Teilen derselben oder deren | 15 | Eisenbahnfahrzeugen, Infrastruktur oder Teilen derselben oder deren | ||
16 | Kennzeichnung, | 16 | Kennzeichnung, | ||
17 | c) | 17 | c) | ||
18 | wiederkehrende Prüfungen, | 18 | wiederkehrende Prüfungen, | ||
19 | d) | 19 | d) | ||
20 | die Führung von Registern oder Nachweisen, einschließlich deren | 20 | die Führung von Registern oder Nachweisen, einschließlich deren | ||
21 | Aufbewahrung, | 21 | Aufbewahrung, | ||
22 | e) | 22 | e) | ||
23 | Mitwirkungspflichten von Eisenbahnen, Herstellern einschließlich deren | 23 | Mitwirkungspflichten von Eisenbahnen, Herstellern einschließlich deren | ||
24 | Bevollmächtigten, Inverkehrbringern oder Haltern von Eisenbahnfahrzeugen, | 24 | Bevollmächtigten, Inverkehrbringern oder Haltern von Eisenbahnfahrzeugen, | ||
n | 25 | Infrastruktur oder Teilen derselben, | n | 25 | Infrastruktur oder Teilen derselben und von für die Instandhaltung zuständigen |
26 | Stellen sowie sonstigen Verantwortlichen nach § 2 Absatz 22, | ||||
26 | f) | 27 | f) | ||
27 | das jeweilige Verfahren, auch in Abweichung von den Vorschriften über das | 28 | das jeweilige Verfahren, auch in Abweichung von den Vorschriften über das | ||
28 | Planfeststellungsverfahren; | 29 | Planfeststellungsverfahren; | ||
29 | 1a. | 30 | 1a. | ||
30 | über allgemeine Bedingungen für die Beförderung von Personen und deren | 31 | über allgemeine Bedingungen für die Beförderung von Personen und deren | ||
31 | Gepäck durch Eisenbahnen; dabei können auch Informationspflichten, die Haftung | 32 | Gepäck durch Eisenbahnen; dabei können auch Informationspflichten, die Haftung | ||
32 | bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis, Anzeige- und | 33 | bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis, Anzeige- und | ||
33 | Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren einschließlich einer Schlichtung | 34 | Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren einschließlich einer Schlichtung | ||
34 | geregelt werden; die Regelungen können von der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 | 35 | geregelt werden; die Regelungen können von der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 | ||
35 | nach Maßgabe ihres Artikels 2 Abs. 5 abweichen, soweit der | 36 | nach Maßgabe ihres Artikels 2 Abs. 5 abweichen, soweit der | ||
36 | Schienenpersonennahverkehr betroffen ist und die technischen oder | 37 | Schienenpersonennahverkehr betroffen ist und die technischen oder | ||
37 | wirtschaftlichen Umstände oder die betrieblichen Abläufe eine abweichende | 38 | wirtschaftlichen Umstände oder die betrieblichen Abläufe eine abweichende | ||
38 | Regelung erfordern; | 39 | Regelung erfordern; | ||
39 | 1b. | 40 | 1b. | ||
40 | über die notwendigen Vorschriften einschließlich des Verfahrens zum Schutz | 41 | über die notwendigen Vorschriften einschließlich des Verfahrens zum Schutz | ||
41 | der Anlagen und des Betriebes der Eisenbahnen gegen Störungen und Schäden; | 42 | der Anlagen und des Betriebes der Eisenbahnen gegen Störungen und Schäden; | ||
42 | 1c. | 43 | 1c. | ||
43 | über die Einzelheiten der Führung des Fahrzeugeinstellungsregisters, | 44 | über die Einzelheiten der Führung des Fahrzeugeinstellungsregisters, | ||
44 | insbesondere über die in dem Register zu speichernden Angaben sowie über die | 45 | insbesondere über die in dem Register zu speichernden Angaben sowie über die | ||
45 | Datenerhebung und Datenübermittlung; gespeichert werden dürfen nur Angaben zur | 46 | Datenerhebung und Datenübermittlung; gespeichert werden dürfen nur Angaben zur | ||
46 | Identifizierung des Halters und der für die Instandhaltung zuständigen Stelle | 47 | Identifizierung des Halters und der für die Instandhaltung zuständigen Stelle | ||
47 | sowie zur Beschaffenheit, Ausrüstung, Kennzeichnung sowie zu den sonstigen | 48 | sowie zur Beschaffenheit, Ausrüstung, Kennzeichnung sowie zu den sonstigen | ||
48 | rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Eisenbahnfahrzeuges; | 49 | rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Eisenbahnfahrzeuges; | ||
49 | 1d. | 50 | 1d. | ||
50 | über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und | 51 | über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und | ||
51 | Überwachung der benannten Stellen sowie über ihre Tätigkeit; | 52 | Überwachung der benannten Stellen sowie über ihre Tätigkeit; | ||
52 | 1e. | 53 | 1e. | ||
53 | über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und | 54 | über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und | ||
54 | Überwachung der bestimmten Stellen sowie über ihre Tätigkeit; | 55 | Überwachung der bestimmten Stellen sowie über ihre Tätigkeit; | ||
55 | 1f. | 56 | 1f. | ||
56 | über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und | 57 | über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und | ||
57 | Überwachung der Prüfsachverständigen sowie ihre Tätigkeit; | 58 | Überwachung der Prüfsachverständigen sowie ihre Tätigkeit; | ||
58 | 2. | 59 | 2. | ||
59 | über die Voraussetzungen, unter denen von den Verpflichtungen nach § 12 Abs. | 60 | über die Voraussetzungen, unter denen von den Verpflichtungen nach § 12 Abs. | ||
60 | 2 abgewichen werden kann; | 61 | 2 abgewichen werden kann; | ||
61 | 3. | 62 | 3. | ||
62 | über die Voraussetzungen, unter denen einer Eisenbahn eine Genehmigung | 63 | über die Voraussetzungen, unter denen einer Eisenbahn eine Genehmigung | ||
63 | erteilt oder diese widerrufen wird, über den Nachweis der Voraussetzungen des § | 64 | erteilt oder diese widerrufen wird, über den Nachweis der Voraussetzungen des § | ||
64 | 6 Abs. 2 einschließlich der Verfahren der Zulassung und der Feststellung der | 65 | 6 Abs. 2 einschließlich der Verfahren der Zulassung und der Feststellung der | ||
65 | persönlichen Eignung und Befähigung des Antragstellers als Unternehmer oder der | 66 | persönlichen Eignung und Befähigung des Antragstellers als Unternehmer oder der | ||
66 | für die Führung der Geschäfte bestellten Personen; in der Rechtsverordnung | 67 | für die Führung der Geschäfte bestellten Personen; in der Rechtsverordnung | ||
67 | können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des Antragstellers als | 68 | können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des Antragstellers als | ||
68 | Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen | 69 | Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen | ||
69 | einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfung, die | 70 | einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfung, die | ||
70 | Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen | 71 | Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen | ||
71 | werden; | 72 | werden; | ||
72 | 4. | 73 | 4. | ||
73 | über Erteilung, Aussetzung, Einschränkung und Entziehung des | 74 | über Erteilung, Aussetzung, Einschränkung und Entziehung des | ||
74 | Triebfahrzeugführerscheins einschließlich der Überwachung des | 75 | Triebfahrzeugführerscheins einschließlich der Überwachung des | ||
75 | Zertifizierungsverfahrens sowie über das Führen eines Registers über Inhaber von | 76 | Zertifizierungsverfahrens sowie über das Führen eines Registers über Inhaber von | ||
76 | Triebfahrzeugführerscheinen; | 77 | Triebfahrzeugführerscheinen; | ||
77 | 5. | 78 | 5. | ||
78 | über | 79 | über | ||
79 | a) | 80 | a) | ||
80 | die Anforderungen an die Befähigung und Eignung des | 81 | die Anforderungen an die Befähigung und Eignung des | ||
81 | Eisenbahnbetriebspersonals, dessen Ausbildung und Prüfung, einschließlich der | 82 | Eisenbahnbetriebspersonals, dessen Ausbildung und Prüfung, einschließlich der | ||
82 | Anerkennung von Prüfern sowie Ärzten und Psychologen, die | 83 | Anerkennung von Prüfern sowie Ärzten und Psychologen, die | ||
83 | Tauglichkeitsuntersuchungen durchführen, | 84 | Tauglichkeitsuntersuchungen durchführen, | ||
84 | b) | 85 | b) | ||
85 | die Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle im Rahmen des Verfahrens | 86 | die Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle im Rahmen des Verfahrens | ||
n | 86 | zur Ausstellung der Zusatzbescheinigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e Nummer 8 | n | 87 | zur Ausstellung der Zusatzbescheinigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 |
87 | Buchstabe b, | 88 | Nummer 9, | ||
88 | c) | 89 | c) | ||
89 | das Führen von Registern über erteilte Zusatzbescheinigungen im Sinne des § | 90 | das Führen von Registern über erteilte Zusatzbescheinigungen im Sinne des § | ||
n | 90 | 5 Absatz 1e Nummer 8 Buchstabe b und über anerkannte Personen und Stellen im | n | 91 | 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 9 und über anerkannte Personen und Stellen im Sinne |
91 | Sinne des § 5 Absatz 1e Nummer 8 Buchstabe d, | 92 | des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 11, | ||
92 | d) | 93 | d) | ||
93 | die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren | 94 | die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren | ||
94 | Aufgaben und Befugnisse, einschließlich des Verfahrens zur Erlangung von | 95 | Aufgaben und Befugnisse, einschließlich des Verfahrens zur Erlangung von | ||
95 | Erlaubnissen und Berechtigungen und deren Entziehung oder Beschränkung; | 96 | Erlaubnissen und Berechtigungen und deren Entziehung oder Beschränkung; | ||
96 | 6. | 97 | 6. | ||
97 | über die Einzelheiten der Veröffentlichung nach § 8 Absatz 4 erster Halbsatz | 98 | über die Einzelheiten der Veröffentlichung nach § 8 Absatz 4 erster Halbsatz | ||
98 | des Eisenbahnregulierungsgesetzes sowie die Eignung und die Befugnisse des | 99 | des Eisenbahnregulierungsgesetzes sowie die Eignung und die Befugnisse des | ||
99 | Beauftragten nach § 8 Absatz 4 Satz 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes; | 100 | Beauftragten nach § 8 Absatz 4 Satz 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes; | ||
100 | 7. | 101 | 7. | ||
101 | (weggefallen) | 102 | (weggefallen) | ||
102 | 8. | 103 | 8. | ||
103 | über die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen | 104 | über die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen | ||
104 | Leistungen gemäß § 7h Absatz 1; | 105 | Leistungen gemäß § 7h Absatz 1; | ||
105 | 9. | 106 | 9. | ||
106 | über die Fachbereiche, in denen Sachverständige tätig sein können, sowie | 107 | über die Fachbereiche, in denen Sachverständige tätig sein können, sowie | ||
107 | über die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen für | 108 | über die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen für | ||
108 | den Bau, die Instandhaltung, den Betrieb und den Verkehr von Eisenbahnen, über | 109 | den Bau, die Instandhaltung, den Betrieb und den Verkehr von Eisenbahnen, über | ||
109 | deren Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sowie über | 110 | deren Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sowie über | ||
110 | deren Entgelt; in der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über | 111 | deren Entgelt; in der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über | ||
111 | a) | 112 | a) | ||
112 | die persönlichen Voraussetzungen einschließlich altersmäßiger Anforderungen, | 113 | die persönlichen Voraussetzungen einschließlich altersmäßiger Anforderungen, | ||
113 | den Beginn und das Ende der Bestellung, | 114 | den Beginn und das Ende der Bestellung, | ||
114 | b) | 115 | b) | ||
115 | die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der | 116 | die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der | ||
116 | Bestellungsvoraussetzungen, | 117 | Bestellungsvoraussetzungen, | ||
117 | c) | 118 | c) | ||
118 | den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner | 119 | den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner | ||
119 | Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen zur unabhängigen, | 120 | Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen zur unabhängigen, | ||
120 | weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen | 121 | weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen | ||
121 | Leistungserbringung und über die Vereidigung darauf; den Abschluss einer | 122 | Leistungserbringung und über die Vereidigung darauf; den Abschluss einer | ||
122 | Berufshaftpflichtversicherung und den Umfang der Haftung; die Fortbildung und | 123 | Berufshaftpflichtversicherung und den Umfang der Haftung; die Fortbildung und | ||
123 | den Erfahrungsaustausch; die Einhaltung von Mindestanforderungen bei der | 124 | den Erfahrungsaustausch; die Einhaltung von Mindestanforderungen bei der | ||
124 | Leistungserbringung sowie die Aufzeichnung von Daten über einzelne | 125 | Leistungserbringung sowie die Aufzeichnung von Daten über einzelne | ||
125 | Geschäftsvorgänge und über die Auftraggeber | 126 | Geschäftsvorgänge und über die Auftraggeber | ||
126 | getroffen werden; | 127 | getroffen werden; | ||
127 | 10. | 128 | 10. | ||
128 | über Gegenstand, Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Untersuchung von | 129 | über Gegenstand, Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Untersuchung von | ||
129 | gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb einschließlich der Zusammenarbeit | 130 | gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb einschließlich der Zusammenarbeit | ||
130 | mit ausländischen Behörden und Organen der Europäischen Union; in der | 131 | mit ausländischen Behörden und Organen der Europäischen Union; in der | ||
131 | Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über | 132 | Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über | ||
132 | a) | 133 | a) | ||
133 | die Befugnisse und das Untersuchungsverfahren der zuständigen Behörde, | 134 | die Befugnisse und das Untersuchungsverfahren der zuständigen Behörde, | ||
134 | b) | 135 | b) | ||
135 | die Mitwirkungs- und Meldepflichten von Eisenbahnen, | 136 | die Mitwirkungs- und Meldepflichten von Eisenbahnen, | ||
136 | c) | 137 | c) | ||
137 | das Melden und die Berichterstattung über die durchgeführten Untersuchungen, | 138 | das Melden und die Berichterstattung über die durchgeführten Untersuchungen, | ||
138 | d) | 139 | d) | ||
139 | den Inhalt, die Veröffentlichung und die Verbindlichkeit der | 140 | den Inhalt, die Veröffentlichung und die Verbindlichkeit der | ||
140 | Sicherheitsempfehlungen der für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im | 141 | Sicherheitsempfehlungen der für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im | ||
141 | Eisenbahnbetrieb zuständigen Behörden | 142 | Eisenbahnbetrieb zuständigen Behörden | ||
142 | erlassen werden; | 143 | erlassen werden; | ||
143 | 11. | 144 | 11. | ||
144 | über die Anforderungen, die von privaten Stellen bei der Übertragung von | 145 | über die Anforderungen, die von privaten Stellen bei der Übertragung von | ||
145 | Aufsichts- und Genehmigungsbefugnissen zu erfüllen sind; | 146 | Aufsichts- und Genehmigungsbefugnissen zu erfüllen sind; | ||
146 | 12. | 147 | 12. | ||
n | 147 | über das Verfahren für die Erteilung der Sicherheitsbescheinigung und der | n | 148 | über das Verfahren für die Erteilung der einheitlichen |
148 | nationalen Bescheinigung nach § 7a sowie der Sicherheitsgenehmigung nach § 7c; | 149 | Sicherheitsbescheinigung nach § 7a sowie der Sicherheitsgenehmigung nach § 7c; | ||
149 | 13. | 150 | 13. | ||
n | 150 | über Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme im Sinne der §§ 7a und | n | 151 | über Anforderungen an ein Sicherheitsmanagementsystem nach § 4 Absatz 4; |
151 | 7c; dabei können auch Anzeigeerfordernisse sowie das Verfahren geregelt werden; | 152 | dabei können auch Anzeigeerfordernisse sowie das Verfahren geregelt werden; | ||
152 | 14. | 153 | 14. | ||
153 | über Anforderungen an die Betriebssicherheit öffentlicher Eisenbahnen; dabei | 154 | über Anforderungen an die Betriebssicherheit öffentlicher Eisenbahnen; dabei | ||
154 | können auch Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren geregelt | 155 | können auch Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren geregelt | ||
155 | werden; | 156 | werden; | ||
156 | 15. | 157 | 15. | ||
157 | über den Zugang zu Schulungseinrichtungen und die Anforderungen an | 158 | über den Zugang zu Schulungseinrichtungen und die Anforderungen an | ||
158 | Schulungen und Schulungseinrichtungen; dabei können auch Anzeige- und | 159 | Schulungen und Schulungseinrichtungen; dabei können auch Anzeige- und | ||
159 | Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren und die Registrierung geregelt | 160 | Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren und die Registrierung geregelt | ||
160 | werden; | 161 | werden; | ||
161 | 16. | 162 | 16. | ||
162 | über gemeinsame Sicherheitsmethoden zur Beurteilung des Erreichens und des | 163 | über gemeinsame Sicherheitsmethoden zur Beurteilung des Erreichens und des | ||
163 | Einhaltens der Sicherheitsanforderungen; | 164 | Einhaltens der Sicherheitsanforderungen; | ||
164 | 17. | 165 | 17. | ||
165 | über gemeinsame Sicherheitsziele, die die einzelnen Bereiche des | 166 | über gemeinsame Sicherheitsziele, die die einzelnen Bereiche des | ||
166 | Eisenbahnsystems und das Gesamtsystem mindestens erreichen müssen; | 167 | Eisenbahnsystems und das Gesamtsystem mindestens erreichen müssen; | ||
167 | 18. | 168 | 18. | ||
n | n | 169 | über | ||
170 | a) | ||||
171 | die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und | ||||
172 | Überwachung der Zertifizierungsstellen im Sinne von Artikel 6 der | ||||
173 | Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 sowie ihre Tätigkeit, | ||||
174 | b) | ||||
168 | über die Anforderungen an eine für die Instandhaltung zuständige Stelle und | 175 | die Anforderungen an eine für die Instandhaltung zuständige Stelle und das | ||
169 | das Verfahren für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 7g. | 176 | Verfahren für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 7g. | ||
170 | Im Falle des Satzes 1 Nr. 1a kann eine Rechtsverordnung auch zum Schutz der | 177 | Im Falle des Satzes 1 Nr. 1a kann eine Rechtsverordnung auch zum Schutz der | ||
171 | Rechte der Reisenden erlassen werden. | 178 | Rechte der Reisenden erlassen werden. | ||
172 | (1a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 können die | 179 | (1a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 können die | ||
173 | Gebühren als Fest- oder Zeitgebühren festgelegt werden. Ferner können die | 180 | Gebühren als Fest- oder Zeitgebühren festgelegt werden. Ferner können die | ||
174 | Gebühren- und Auslagenbefreiung, die Gebührengläubigerschaft, die | 181 | Gebühren- und Auslagenbefreiung, die Gebührengläubigerschaft, die | ||
175 | Gebührenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die | 182 | Gebührenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die | ||
176 | Gebührenerhebung abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes | 183 | Gebührenerhebung abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes | ||
177 | geregelt werden. | 184 | geregelt werden. | ||
178 | (2) Zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit des Fahrpersonals | 185 | (2) Zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit des Fahrpersonals | ||
179 | sowie des Personals, das unmittelbar in der betrieblichen Abwicklung der | 186 | sowie des Personals, das unmittelbar in der betrieblichen Abwicklung der | ||
180 | Beförderungen eingesetzt ist, wird das Bundesministerium für Verkehr und | 187 | Beförderungen eingesetzt ist, wird das Bundesministerium für Verkehr und | ||
181 | digitale Infrastruktur ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für | 188 | digitale Infrastruktur ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für | ||
182 | öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen über | 189 | öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen über | ||
183 | 1. | 190 | 1. | ||
184 | Arbeitszeiten, Fahrzeiten und deren Unterbrechungen sowie Schichtzeiten, | 191 | Arbeitszeiten, Fahrzeiten und deren Unterbrechungen sowie Schichtzeiten, | ||
185 | 2. | 192 | 2. | ||
186 | Ruhezeiten und Ruhepausen, | 193 | Ruhezeiten und Ruhepausen, | ||
187 | 3. | 194 | 3. | ||
188 | Tätigkeitsnachweise, | 195 | Tätigkeitsnachweise, | ||
189 | 4. | 196 | 4. | ||
190 | die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der | 197 | die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der | ||
191 | Durchführung dieser Rechtsverordnungen, | 198 | Durchführung dieser Rechtsverordnungen, | ||
192 | 5. | 199 | 5. | ||
193 | die Zulässigkeit abweichender tarifvertraglicher Regelungen über | 200 | die Zulässigkeit abweichender tarifvertraglicher Regelungen über | ||
194 | Arbeitszeiten, Fahrzeiten, Schicht- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen und | 201 | Arbeitszeiten, Fahrzeiten, Schicht- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen und | ||
195 | Unterbrechungen der Fahrzeiten. | 202 | Unterbrechungen der Fahrzeiten. | ||
196 | (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden, soweit sie den | 203 | (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden, soweit sie den | ||
197 | Umweltschutz betreffen, vom Bundesministerium für Verkehr und digitale | 204 | Umweltschutz betreffen, vom Bundesministerium für Verkehr und digitale | ||
198 | Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare | 205 | Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare | ||
199 | Sicherheit erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a | 206 | Sicherheit erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a | ||
200 | werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für | 207 | werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für | ||
201 | Verbraucherschutz erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 | 208 | Verbraucherschutz erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 | ||
202 | werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung | 209 | werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung | ||
203 | erlassen. Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. | 210 | erlassen. Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. | ||
204 | Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 zum Schutz von Leben und | 211 | Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 zum Schutz von Leben und | ||
205 | Gesundheit der Arbeitnehmer und des Personals werden im Einvernehmen mit dem | 212 | Gesundheit der Arbeitnehmer und des Personals werden im Einvernehmen mit dem | ||
206 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen. Die Rechtsverordnung | 213 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen. Die Rechtsverordnung | ||
207 | nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium | 214 | nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium | ||
208 | der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassen. | 215 | der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassen. | ||
209 | (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | 216 | (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | ||
210 | ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen | 217 | ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen | ||
211 | 1. | 218 | 1. | ||
212 | zur Übernahme des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der | 219 | zur Übernahme des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der | ||
213 | Europäischen Union, soweit es Gegenstände der Artikel 1 bis 5 des | 220 | Europäischen Union, soweit es Gegenstände der Artikel 1 bis 5 des | ||
214 | Eisenbahnneuordnungsgesetzes oder des Bundesschienenwegeausbaugesetzes betrifft, | 221 | Eisenbahnneuordnungsgesetzes oder des Bundesschienenwegeausbaugesetzes betrifft, | ||
215 | in deutsches Recht sowie zur Durchführung solchen Rechtes der Europäischen | 222 | in deutsches Recht sowie zur Durchführung solchen Rechtes der Europäischen | ||
216 | Gemeinschaften oder der Europäischen Union; | 223 | Gemeinschaften oder der Europäischen Union; | ||
217 | 2. | 224 | 2. | ||
218 | zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des | 225 | zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des | ||
219 | Rates, soweit diese Verordnung es zuläßt; in der Rechtsverordnung kann | 226 | Rates, soweit diese Verordnung es zuläßt; in der Rechtsverordnung kann | ||
220 | vorgesehen werden, daß die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die | 227 | vorgesehen werden, daß die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die | ||
221 | Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates für die Unternehmen, deren Tätigkeit | 228 | Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates für die Unternehmen, deren Tätigkeit | ||
222 | ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten | 229 | ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten | ||
223 | beschränkt ist, abweichend von der Rechtsverordnung des Bundesministeriums für | 230 | beschränkt ist, abweichend von der Rechtsverordnung des Bundesministeriums für | ||
224 | Verkehr und digitale Infrastruktur für anwendbar erklären können. | 231 | Verkehr und digitale Infrastruktur für anwendbar erklären können. | ||
225 | (5) Für nichtöffentliche Eisenbahnen gelten die Ermächtigungen nach Absatz | 232 | (5) Für nichtöffentliche Eisenbahnen gelten die Ermächtigungen nach Absatz | ||
226 | 1 insoweit, als die Einheit des Eisenbahnwesens es erfordert. Die | 233 | 1 insoweit, als die Einheit des Eisenbahnwesens es erfordert. Die | ||
227 | Ermächtigung nach Absatz 2 gilt für diese Eisenbahnen insoweit, als sie die | 234 | Ermächtigung nach Absatz 2 gilt für diese Eisenbahnen insoweit, als sie die | ||
228 | Eisenbahninfrastruktur von öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen | 235 | Eisenbahninfrastruktur von öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen | ||
229 | benutzen. Im übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, | 236 | benutzen. Im übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, | ||
230 | Rechtsverordnungen für diese Unternehmen zu erlassen; die Landesregierungen | 237 | Rechtsverordnungen für diese Unternehmen zu erlassen; die Landesregierungen | ||
231 | können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. | 238 | können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. | ||
232 | (6) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können zur Regelung des | 239 | (6) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können zur Regelung des | ||
233 | bauaufsichtlichen Verfahrens im Einzelnen oder zur Vereinfachung, | 240 | bauaufsichtlichen Verfahrens im Einzelnen oder zur Vereinfachung, | ||
234 | Erleichterung oder Beschleunigung des bauaufsichtlichen Verfahrens oder zur | 241 | Erleichterung oder Beschleunigung des bauaufsichtlichen Verfahrens oder zur | ||
235 | Entlastung der Behörden auch Regelungen getroffen werden über die Befugnisse | 242 | Entlastung der Behörden auch Regelungen getroffen werden über die Befugnisse | ||
236 | der Aufsichtsbehörden für das Erlassen von Anweisungen über | 243 | der Aufsichtsbehörden für das Erlassen von Anweisungen über | ||
237 | 1. | 244 | 1. | ||
238 | den Umfang, den Inhalt und die Zahl der Bauvorlagen sowie | 245 | den Umfang, den Inhalt und die Zahl der Bauvorlagen sowie | ||
239 | 2. | 246 | 2. | ||
240 | die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen. | 247 | die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen. | ||
241 | In den Anweisungen können für verschiedene Arten von Bauvorhaben | 248 | In den Anweisungen können für verschiedene Arten von Bauvorhaben | ||
242 | unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festgelegt werden; es kann für | 249 | unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festgelegt werden; es kann für | ||
243 | bestimmte Vorhaben auch festgelegt werden, dass auf die Genehmigung oder auf | 250 | bestimmte Vorhaben auch festgelegt werden, dass auf die Genehmigung oder auf | ||
244 | die bautechnische Prüfung ganz oder teilweise verzichtet wird. | 251 | die bautechnische Prüfung ganz oder teilweise verzichtet wird. | ||
n | 245 | (7) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2, die ausschließlich der Umsetzung | n | 252 | (7) Nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen nach |
253 | Absatz 1 oder Absatz 2, die ausschließlich der Umsetzung der folgenden im | ||||
246 | der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten | 254 | Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Spezifikationen dienen: | ||
247 | 1. | 255 | 1. | ||
n | 248 | technischen Spezifikationen für die Interoperabilität im Sinne des Kapitels | n | 256 | der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität im Sinne des |
249 | II der Richtlinie 2008/57/EG, | 257 | Kapitels II der Richtlinie (EU) 2016/797, | ||
250 | 2. | 258 | 2. | ||
n | 251 | Spezifikationen für das Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 33 der | n | 259 | der Spezifikationen für das Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der |
252 | Richtlinie 2008/57/EG, | 260 | Richtlinie (EU) 2016/797, | ||
253 | 3. | 261 | 3. | ||
n | 254 | Spezifikationen für das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen nach | n | 262 | der Spezifikationen für das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen |
255 | Artikel 34 der Richtlinie 2008/57/EG oder | 263 | nach Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2016/797 oder | ||
256 | 4. | 264 | 4. | ||
t | 257 | Spezifikationen für das Infrastrukturregister nach Artikel 35 der Richtlinie | t | 265 | der Spezifikationen für das Infrastrukturregister nach Artikel 49 der |
258 | 2008/57/EG | 266 | Richtlinie (EU) 2016/797. | ||
259 | dienen, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates; dabei kann auch das | 267 | In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch das Verhältnis zu den | ||
260 | Verhältnis zu den sonstigen der Betriebssicherheit dienenden | 268 | sonstigen der Betriebssicherheit dienenden Rechtsverordnungen geregelt werden. | ||
261 | Rechtsverordnungen geregelt werden. | ||||
262 | (8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | 269 | (8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | ||
263 | ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz | 270 | ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz | ||
264 | und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales | 271 | und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales | ||
265 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem Eisenbahn-Bundesamt | 272 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem Eisenbahn-Bundesamt | ||
266 | die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, | 273 | die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, | ||
267 | auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6, ganz oder teilweise zu | 274 | auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6, ganz oder teilweise zu | ||
268 | übertragen, soweit technische Einzelheiten für Planung, Bemessung und | 275 | übertragen, soweit technische Einzelheiten für Planung, Bemessung und | ||
269 | Konstruktion ausschließlich von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes | 276 | Konstruktion ausschließlich von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes | ||
270 | betroffen sind. Rechtsverordnungen des Eisenbahn-Bundesamtes bedürfen | 277 | betroffen sind. Rechtsverordnungen des Eisenbahn-Bundesamtes bedürfen | ||
271 | nicht der Zustimmung des Bundesrates; auf diese Rechtsverordnungen ist Absatz | 278 | nicht der Zustimmung des Bundesrates; auf diese Rechtsverordnungen ist Absatz | ||
272 | 3 Satz 1 und 5 nicht anzuwenden. | 279 | 3 Satz 1 und 5 nicht anzuwenden. |
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