Schienenwege zu erteilen, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass
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er
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1.
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ein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet hat, das mindestens die
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Anforderungen des Artikels 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG erfüllt,
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soweit sich nicht aus einer Rechtsverordnung auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 14
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ergänzende Anforderungen ergeben, und
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2.
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die besonderen Anforderungen für eine sichere Auslegung, Instandhaltung und
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einen sicheren Betrieb der Schienenwege einschließlich der Steuerungs- und
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Sicherungssysteme erfüllt.
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(3) Der Inhaber der Sicherheitsgenehmigung hat sicherzustellen, dass die
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Voraussetzungen, die für die Erteilung der Sicherheitsgenehmigung gegolten
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haben, auch danach erfüllt bleiben.
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(4) § 7a Abs. 3 und 5 bis 7 sowie § 7b gelten entsprechend.
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