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Sicherheitsbescheinigung und nationale Bescheinigung für Eisenbahnverkehrsunternehmen | Sicherheitsbescheinigung für Eisenbahnverkehrsunternehmen | ||||
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t | 1 | Sicherheitsbescheinigung und nationale Bescheinigung für | t | 1 | Sicherheitsbescheinigung für Eisenbahnverkehrsunternehmen |
2 | Eisenbahnverkehrsunternehmen |
Sicherheitsbescheinigung und nationale Bescheinigung für Eisenbahnverkehrsunternehmen | Sicherheitsbescheinigung für Eisenbahnverkehrsunternehmen | ||||
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n | 1 | (1) Eisenbahnverkehrsunternehmen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 1 | n | 1 | (1) Eisenbahnverkehrsunternehmen dürfen ohne |
2 | ohne | ||||
3 | 1. | 2 | 1. | ||
4 | einheitliche Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 | 3 | einheitliche Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 | ||
5 | der Richtlinie (EU) 2016/798 oder | 4 | der Richtlinie (EU) 2016/798 oder | ||
6 | 2. | 5 | 2. | ||
7 | Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der | 6 | Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der | ||
n | 8 | Richtlinie 2004/49/EG | n | 7 | Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April |
8 | 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der | ||||
9 | Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an | ||||
10 | Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von | ||||
11 | Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von | ||||
12 | Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie über die | ||||
13 | Eisenbahnsicherheit“) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44; L 220 vom 21.6.2004, S. | ||||
14 | 16; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/88/EU | ||||
15 | (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9) geändert worden ist, und erforderlichenfalls | ||||
16 | zusätzliche nationale Bescheinigung | ||||
9 | nicht am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz teilnehmen. Auf | 17 | nicht am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz teilnehmen. Auf | ||
10 | Eisenbahninfrastrukturen nach § 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 dürfen | 18 | Eisenbahninfrastrukturen nach § 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 dürfen | ||
n | 11 | Eisenbahnverkehrsunternehmen bis in einen Übergangsbahnhof des übergeordneten | n | 19 | Eisenbahnverkehrsunternehmen bis in den Übergangsbahnhof des übergeordneten |
12 | Netzes ohne Sicherheitsbescheinigung am Eisenbahnbetrieb teilnehmen. Für die | 20 | Netzes ohne Sicherheitsbescheinigung am Eisenbahnbetrieb teilnehmen. Für die | ||
13 | Teilnahme am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz mit Fahrzeugen, die | 21 | Teilnahme am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz mit Fahrzeugen, die | ||
14 | ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden, bedarf | 22 | ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden, bedarf | ||
15 | es keiner Sicherheitsbescheinigung. | 23 | es keiner Sicherheitsbescheinigung. | ||
n | 16 | (2) Die Sicherheitsbescheinigung ist für nach Art und räumliche Ausdehnung | n | ||
17 | festgelegte Eisenbahnverkehrsdienste auf schriftlichen Antrag für die | ||||
18 | betreffenden Schienennetze oder Schienenwege öffentlicher | ||||
19 | Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu erteilen, wenn das | ||||
20 | Eisenbahnverkehrsunternehmen den Nachweis erbringt, dass es | ||||
21 | 1. | ||||
22 | ein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet hat, das mindestens die | ||||
23 | Anforderungen des Artikels 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG erfüllt, | ||||
24 | soweit sich nicht aus einer Rechtsverordnung auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 14 | ||||
25 | ergänzende Anforderungen ergeben, und | ||||
26 | 2. | ||||
27 | die besonderen Anforderungen für den sicheren Verkehrsbetrieb für Personal | ||||
28 | und Fahrzeuge auf dem betreffenden Schienennetz oder den einzelnen Schienenwegen | ||||
29 | erfüllt. | ||||
30 | (2a) Im Rahmen einer Technischen Hilfeleistung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 | 24 | (2) Im Rahmen einer Technischen Hilfeleistung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 | ||
31 | Nummer 2 gilt eine Sicherheitsbescheinigung für den Personenverkehr auch als | 25 | Nummer 2 gilt eine Sicherheitsbescheinigung für den Personenverkehr auch als | ||
32 | Sicherheitsbescheinigung für den Güterverkehr. Diese Regelung gilt auch | 26 | Sicherheitsbescheinigung für den Güterverkehr. Diese Regelung gilt auch | ||
33 | umgekehrt. | 27 | umgekehrt. | ||
t | 34 | (3) Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 | t | 28 | (3) (weggefallen) |
35 | ist abweichend von Absatz 2 nicht erforderlich für | 29 | (4) (weggefallen) | ||
36 | Eisenbahnverkehrsunternehmen, die | 30 | (5) (weggefallen) | ||
37 | 1. | 31 | (6) (weggefallen) | ||
38 | einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt haben, dessen Bestellung durch die | 32 | (7) (weggefallen) | ||
39 | zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden ist, und | 33 | (8) (weggefallen) | ||
40 | 2. | ||||
41 | keine grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrsdienste erbringen. | ||||
42 | (4) Soweit ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das am Eisenbahnbetrieb auf dem | ||||
43 | übergeordneten Netz teilzunehmen beabsichtigt, bereits über eine in einem | ||||
44 | anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 10 Absatz 1 | ||||
45 | Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/49/EG für gleichartige | ||||
46 | Eisenbahnverkehrsdienste erteilte Sicherheitsbescheinigung verfügt, darf es im | ||||
47 | Inland nur mit einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung am Eisenbahnbetrieb | ||||
48 | auf dem übergeordneten Netz teilnehmen. Diese Bescheinigung ist auf Antrag für | ||||
49 | die betreffenden Schienennetze oder die Schienenwege öffentlicher | ||||
50 | Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu erteilen bei | ||||
51 | 1. | ||||
52 | Vorlage einer Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems des | ||||
53 | Eisenbahnverkehrsunternehmens, | ||||
54 | 2. | ||||
55 | Vorlage der nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG | ||||
56 | erteilten Bescheinigung und | ||||
57 | 3. | ||||
58 | Nachweis, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen die besonderen Anforderungen | ||||
59 | für den sicheren Betrieb auf dem betreffenden Schienennetz oder den in Frage | ||||
60 | kommenden Schienenwegen erfüllt. | ||||
61 | (5) Soweit ein nichtbundeseigenes Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im | ||||
62 | Inland eine Sicherheitsbescheinigung beantragt, ergeht die Entscheidung nach | ||||
63 | Anhörung der für die Unternehmensgenehmigung nach § 6 zuständigen Behörde des | ||||
64 | Landes. | ||||
65 | (6) Die Sicherheitsbehörde entscheidet über einen Antrag auf Erteilung | ||||
66 | einer Sicherheitsbescheinigung oder nationalen Bescheinigung nach Absatz 4 | ||||
67 | unverzüglich, spätestens jedoch vier Monate nach Vorlage der für die | ||||
68 | Entscheidung erforderlichen Unterlagen. Stellt die zuständige Behörde vor | ||||
69 | Ablauf der Frist Mängel der vorgelegten Unterlagen fest, hat sie dem | ||||
70 | Antragsteller Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. Gibt die Behörde dem | ||||
71 | Antragsteller Gelegenheit, Mängeln der vorgelegten Unterlagen abzuhelfen, so | ||||
72 | ist die Frist nach Satz 1 bis zur Behebung der Mängel gehemmt. | ||||
73 | (7) Die Sicherheitsbescheinigung nach Absatz 1 und die nationale | ||||
74 | Bescheinigung nach Absatz 4 gelten, vorbehaltlich des Satzes 3, jeweils für | ||||
75 | fünf Jahre. Soweit ihre Verlängerung bis spätestens sechs Monate vor | ||||
76 | Ablauf der Geltungsdauer beantragt wird, gilt die jeweilige Bescheinigung bis | ||||
77 | zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Verlängerungsantrag als | ||||
78 | weiterhin erteilt. Die Gültigkeit einer nationalen Bescheinigung nach | ||||
79 | Absatz 4 endet in jedem Fall mit Ablauf der Gültigkeit der von der | ||||
80 | Sicherheitsbehörde des anderen Mitgliedstaates erteilten Bescheinigung im | ||||
81 | Sinne des Absatzes 4 Satz 1. | ||||
82 | (8) Der Inhaber der Sicherheitsbescheinigung nach Absatz 1 oder der nationalen | ||||
83 | Bescheinigung nach Absatz 4 hat sicherzustellen, dass die Voraussetzungen, die | ||||
84 | für die Erteilung der Bescheinigung gegolten haben, auch danach erfüllt | ||||
85 | bleiben. |
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