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Aufgaben und Befugnisse der Stellen für Eisenbahn-Unfalluntersuchung | Aufgaben und Befugnisse der Stellen für Eisenbahn-Unfalluntersuchung | ||||
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t | 1 | Aufgaben und Befugnisse der Stellen für Eisenbahn-Unfalluntersuchung | t | 1 | Aufgaben und Befugnisse der Stellen für Eisenbahn-Unfalluntersuchung |
Aufgaben und Befugnisse der Stellen für Eisenbahn-Unfalluntersuchung | Aufgaben und Befugnisse der Stellen für Eisenbahn-Unfalluntersuchung | ||||
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t | 1 | (1) Die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung untersucht Unfälle | t | 1 | (1) Die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung untersucht Unfälle und |
2 | und Störungen im Sinne des Kapitels V der Richtlinie (EU) 2016/798 des | 2 | Störungen im Sinne des Kapitels V der Richtlinie (EU) 2016/798 (gefährliche | ||
3 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über | ||||
4 | Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102) (gefährliche Ereignisse | ||||
5 | im Eisenbahnbetrieb) mit Ausnahme der gefährlichen Ereignisse auf | 3 | Ereignisse im Eisenbahnbetrieb) mit Ausnahme der gefährlichen Ereignisse auf | ||
6 | den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstabe a bis c der | 4 | den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstabe a bis c der | ||
7 | Richtlinie (EU) 2016/798 bezeichneten Infrastrukturen, soweit diese nicht zu | 5 | Richtlinie (EU) 2016/798 bezeichneten Infrastrukturen, soweit diese nicht zu | ||
8 | Eisenbahninfrastrukturen des Bundes gehören. | 6 | Eisenbahninfrastrukturen des Bundes gehören. | ||
9 | (2) Die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb gemäß Absatz | 7 | (2) Die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb gemäß Absatz | ||
10 | 1 erfolgt unabhängig von Zuständigkeiten und Befugnissen der | 8 | 1 erfolgt unabhängig von Zuständigkeiten und Befugnissen der | ||
11 | Aufsichtsbehörden, Sicherheitsbehörden, Regulierungsbehörden, | 9 | Aufsichtsbehörden, Sicherheitsbehörden, Regulierungsbehörden, | ||
12 | Strafverfolgungsbehörden, Konformitätsbewertungsstellen, Eisenbahnen, Haltern | 10 | Strafverfolgungsbehörden, Konformitätsbewertungsstellen, Eisenbahnen, Haltern | ||
13 | von Eisenbahnfahrzeugen und den für die Instandhaltung zuständigen Stellen. | 11 | von Eisenbahnfahrzeugen und den für die Instandhaltung zuständigen Stellen. | ||
14 | (3) Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung hat zur Erfüllung ihrer | 12 | (3) Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung hat zur Erfüllung ihrer | ||
15 | Aufgaben gegenüber den Eisenbahnen und anderen Beteiligten eines gefährlichen | 13 | Aufgaben gegenüber den Eisenbahnen und anderen Beteiligten eines gefährlichen | ||
16 | Ereignisses im Eisenbahnbetrieb die Befugnisse einer Eisenbahnaufsichtsbehörde | 14 | Ereignisses im Eisenbahnbetrieb die Befugnisse einer Eisenbahnaufsichtsbehörde | ||
17 | nach § 5a Absatz 4 bis 6, 8a und 9. Darüber hinaus ist der Stelle für | 15 | nach § 5a Absatz 4 bis 6, 8a und 9. Darüber hinaus ist der Stelle für | ||
18 | Eisenbahn-Unfalluntersuchung und ihren Bediensteten und Beauftragten auf | 16 | Eisenbahn-Unfalluntersuchung und ihren Bediensteten und Beauftragten auf | ||
19 | Verlangen von den Eisenbahnen und anderen Beteiligten eines gefährlichen | 17 | Verlangen von den Eisenbahnen und anderen Beteiligten eines gefährlichen | ||
20 | Ereignisses im Eisenbahnbetrieb | 18 | Ereignisses im Eisenbahnbetrieb | ||
21 | 1. | 19 | 1. | ||
22 | ungehinderter Zugang zum Ort des gefährlichen Ereignisses sowie zu | 20 | ungehinderter Zugang zum Ort des gefährlichen Ereignisses sowie zu | ||
23 | Fahrzeugen und Fahrzeugteilen und zu deren Ladung sowie zu der mit dem | 21 | Fahrzeugen und Fahrzeugteilen und zu deren Ladung sowie zu der mit dem | ||
24 | gefährlichen Ereignis im Zusammenhang stehenden Infrastruktur und den | 22 | gefährlichen Ereignis im Zusammenhang stehenden Infrastruktur und den | ||
25 | Sicherungsanlagen, | 23 | Sicherungsanlagen, | ||
26 | 2. | 24 | 2. | ||
27 | die unverzügliche Spurenaufnahme und dokumentierte Entnahme von Gegenständen | 25 | die unverzügliche Spurenaufnahme und dokumentierte Entnahme von Gegenständen | ||
28 | und Bauteilen zu Untersuchungs- oder Auswertezwecken, | 26 | und Bauteilen zu Untersuchungs- oder Auswertezwecken, | ||
29 | 3. | 27 | 3. | ||
30 | unverzüglicher Zugang zu Aufzeichnungsanlagen, Aufzeichnungsträgern und | 28 | unverzüglicher Zugang zu Aufzeichnungsanlagen, Aufzeichnungsträgern und | ||
31 | sonstigen Aufzeichnungen sowie deren Auswertung, | 29 | sonstigen Aufzeichnungen sowie deren Auswertung, | ||
32 | 4. | 30 | 4. | ||
33 | Zugang zu den Ergebnissen einer Untersuchung toter oder verletzter Personen | 31 | Zugang zu den Ergebnissen einer Untersuchung toter oder verletzter Personen | ||
34 | oder von Proben solcher Personen, | 32 | oder von Proben solcher Personen, | ||
35 | 5. | 33 | 5. | ||
36 | Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen der beteiligten | 34 | Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen der beteiligten | ||
37 | Betriebspersonale oder von entsprechenden Proben solcher Personen, | 35 | Betriebspersonale oder von entsprechenden Proben solcher Personen, | ||
38 | 6. | 36 | 6. | ||
39 | ungehinderter Zugang zu allen weiteren sachdienlichen Informationen oder | 37 | ungehinderter Zugang zu allen weiteren sachdienlichen Informationen oder | ||
40 | Aufzeichnungen | 38 | Aufzeichnungen | ||
41 | zu gewähren, soweit dies für die Erreichung des Untersuchungszwecks | 39 | zu gewähren, soweit dies für die Erreichung des Untersuchungszwecks | ||
42 | erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten für Anlagen, Einrichtungen, | 40 | erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten für Anlagen, Einrichtungen, | ||
43 | Fahrzeuge der Bundeswehr und deren Ladung sowie Angehörige der Bundeswehr nur | 41 | Fahrzeuge der Bundeswehr und deren Ladung sowie Angehörige der Bundeswehr nur | ||
44 | insoweit, wie Belange der militärischen Sicherheit nicht beeinträchtigt | 42 | insoweit, wie Belange der militärischen Sicherheit nicht beeinträchtigt | ||
45 | werden. | 43 | werden. | ||
46 | (4) Auf Verlangen einer Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung sind die an | 44 | (4) Auf Verlangen einer Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung sind die an | ||
47 | gefährlichen Ereignissen beteiligten Eisenbahnen und die für sie tätigen | 45 | gefährlichen Ereignissen beteiligten Eisenbahnen und die für sie tätigen | ||
48 | Personen verpflichtet, die Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung bei einer | 46 | Personen verpflichtet, die Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung bei einer | ||
49 | Untersuchung zu unterstützen durch | 47 | Untersuchung zu unterstützen durch | ||
50 | 1. | 48 | 1. | ||
51 | Überführung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen in zur weiteren Untersuchung | 49 | Überführung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen in zur weiteren Untersuchung | ||
52 | geeignete Werkstätten, | 50 | geeignete Werkstätten, | ||
53 | 2. | 51 | 2. | ||
54 | Auslesung und Auswertung von fahrzeugseitigen Diagnoseeinrichtungen, | 52 | Auslesung und Auswertung von fahrzeugseitigen Diagnoseeinrichtungen, | ||
55 | 3. | 53 | 3. | ||
56 | Sicherung von Beweisen an der Ereignisstelle und hiervon abgesetzter | 54 | Sicherung von Beweisen an der Ereignisstelle und hiervon abgesetzter | ||
57 | Infrastruktureinrichtungen wie durch Messzugfahrten sowie Auslesung und | 55 | Infrastruktureinrichtungen wie durch Messzugfahrten sowie Auslesung und | ||
58 | Auswertung von Sicherungsanlagen. | 56 | Auswertung von Sicherungsanlagen. | ||
59 | Die Möglichkeit eines zivilrechtlichen Rückgriffs auf den Verursacher des | 57 | Die Möglichkeit eines zivilrechtlichen Rückgriffs auf den Verursacher des | ||
60 | gefährlichen Ereignisses bleibt unberührt. | 58 | gefährlichen Ereignisses bleibt unberührt. | ||
61 | (5) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Ermittlung | 59 | (5) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Ermittlung | ||
62 | des Sachverhaltes im Verwaltungsverfahren gelten für die Untersuchung | 60 | des Sachverhaltes im Verwaltungsverfahren gelten für die Untersuchung | ||
63 | gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb entsprechend. Eine Stelle für | 61 | gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb entsprechend. Eine Stelle für | ||
64 | Eisenbahn-Unfalluntersuchung ist befugt, eine Versicherung an Eides statt zu | 62 | Eisenbahn-Unfalluntersuchung ist befugt, eine Versicherung an Eides statt zu | ||
65 | verlangen. Zeugen und Sachverständige sind zur Aussage oder zur Erstattung | 63 | verlangen. Zeugen und Sachverständige sind zur Aussage oder zur Erstattung | ||
66 | eines Gutachtens verpflichtet; § 5a Absatz 5 Satz 3 sowie § 65 Absatz 1 Satz 2 | 64 | eines Gutachtens verpflichtet; § 5a Absatz 5 Satz 3 sowie § 65 Absatz 1 Satz 2 | ||
67 | des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Zeugen und | 65 | des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Zeugen und | ||
68 | Sachverständige sind auf Antrag nach Maßgabe des Gesetzes über die | 66 | Sachverständige sind auf Antrag nach Maßgabe des Gesetzes über die | ||
69 | Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu entschädigen. | 67 | Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu entschädigen. | ||
70 | (6) Dem Bund obliegt die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im | 68 | (6) Dem Bund obliegt die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im | ||
71 | Eisenbahnbetrieb auf Eisenbahninfrastrukturen, die seiner Eisenbahnaufsicht | 69 | Eisenbahnbetrieb auf Eisenbahninfrastrukturen, die seiner Eisenbahnaufsicht | ||
72 | unterliegen. Der Bund nimmt die Aufgabe der Stelle für Eisenbahn- | 70 | unterliegen. Der Bund nimmt die Aufgabe der Stelle für Eisenbahn- | ||
73 | Unfalluntersuchung durch die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung | 71 | Unfalluntersuchung durch die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung | ||
74 | wahr. In allen anderen Fällen liegt die Zuständigkeit bei der vom Land | 72 | wahr. In allen anderen Fällen liegt die Zuständigkeit bei der vom Land | ||
75 | bestimmten Stelle. | 73 | bestimmten Stelle. | ||
76 | (7) Die Aufgaben und Befugnisse der für die Strafverfolgung und Ahndung von | 74 | (7) Die Aufgaben und Befugnisse der für die Strafverfolgung und Ahndung von | ||
77 | Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden bleiben unberührt. | 75 | Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden bleiben unberührt. | ||
78 | (8) Die Aufgaben und Befugnisse der für die Gefahrenabwehr zuständigen | 76 | (8) Die Aufgaben und Befugnisse der für die Gefahrenabwehr zuständigen | ||
79 | Eisenbahnaufsichtsbehörden bleiben unberührt. Einzelheiten des Vorgehens | 77 | Eisenbahnaufsichtsbehörden bleiben unberührt. Einzelheiten des Vorgehens | ||
80 | an der Unfallstelle sind in einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln. | 78 | an der Unfallstelle sind in einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln. |
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