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Sicherheitspflichten und Notfallpläne, Zuständigkeiten des Eisenbahn- Bundesamtes | Sicherheitspflichten und Notfallpläne, Zuständigkeiten des Eisenbahn- Bundesamtes | ||||
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t | 1 | Sicherheitspflichten und Notfallpläne, Zuständigkeiten des Eisenbahn- | t | 1 | Sicherheitspflichten und Notfallpläne, Zuständigkeiten des Eisenbahn- |
2 | Bundesamtes | 2 | Bundesamtes |
Sicherheitspflichten und Notfallpläne, Zuständigkeiten des Eisenbahn- Bundesamtes | Sicherheitspflichten und Notfallpläne, Zuständigkeiten des Eisenbahn- Bundesamtes | ||||
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f | 1 | (1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der | f | 1 | (1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der |
2 | öffentlichen Sicherheit | 2 | öffentlichen Sicherheit | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 4 | an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und | n | 4 | an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder zum Zeitpunkt des |
5 | Inverkehrbringens und | ||||
5 | 2. | 6 | 2. | ||
6 | an den Betrieb | 7 | an den Betrieb | ||
7 | genügen. | 8 | genügen. | ||
n | 8 | (2) Ist in einer Rechtsvorschrift für die Inbetriebnahme einer | n | 9 | (2) Ist in einer Rechtsvorschrift eine Genehmigung für die Inbetriebnahme |
9 | Eisenbahninfrastruktur oder eines Fahrzeuges eine Genehmigung vorgeschrieben, | 10 | einer Eisenbahninfrastruktur oder eines Fahrzeuges oder für das | ||
10 | dann können Eisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder Hersteller die | 11 | Inverkehrbringen eines Fahrzeuges vorgeschrieben, dann können Eisenbahnen, | ||
11 | Genehmigung zur Inbetriebnahme beantragen. | 12 | Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder Hersteller die Genehmigung beantragen. | ||
12 | (3) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet, | 13 | (3) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet, | ||
13 | 1. | 14 | 1. | ||
14 | ihren Betrieb sicher zu führen und | 15 | ihren Betrieb sicher zu führen und | ||
15 | 2. | 16 | 2. | ||
16 | an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung | 17 | an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung | ||
17 | mitzuwirken. | 18 | mitzuwirken. | ||
18 | Eisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu | 19 | Eisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu | ||
19 | bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten. | 20 | bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten. | ||
20 | (4) Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung oder eine | 21 | (4) Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung oder eine | ||
21 | Sicherheitsgenehmigung benötigen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem nach | 22 | Sicherheitsgenehmigung benötigen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem nach | ||
t | 22 | Artikel 9 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments | t | 23 | Artikel 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 einzurichten und über |
23 | und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der | ||||
24 | Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die | ||||
25 | Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie | ||||
26 | 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung | ||||
27 | von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die | ||||
28 | Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“) (ABl. L 164 | ||||
29 | vom 30.4.2004, S. 44, L 220 vom 21.6.2004, S. 16; L 103 vom | ||||
30 | 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/88/EU (ABl. L | ||||
31 | 201 vom 10.7.2014, S. 9) geändert worden ist, einzurichten und über dessen | ||||
32 | Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Die übrigen | 24 | dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Die | ||
33 | Eisenbahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der | 25 | übrigen Eisenbahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der | ||
34 | Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und über deren Inhalt in | 26 | Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und über deren Inhalt in | ||
35 | nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. | 27 | nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. | ||
36 | (5) Die Eisenbahnen haben von ihnen nicht mehr verwendete Aufzeichnungen | 28 | (5) Die Eisenbahnen haben von ihnen nicht mehr verwendete Aufzeichnungen | ||
37 | über das System nach Absatz 4 Satz 1 und 2 unverzüglich als solche zu | 29 | über das System nach Absatz 4 Satz 1 und 2 unverzüglich als solche zu | ||
38 | kennzeichnen. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem | 30 | kennzeichnen. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem | ||
39 | Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren. | 31 | Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren. | ||
40 | (6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der | 32 | (6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der | ||
41 | Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen dem | 33 | Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen dem | ||
42 | Eisenbahn-Bundesamt | 34 | Eisenbahn-Bundesamt | ||
43 | 1. | 35 | 1. | ||
44 | die Erteilung von Baufreigaben, Zulassungen und Genehmigungen, | 36 | die Erteilung von Baufreigaben, Zulassungen und Genehmigungen, | ||
45 | 2. | 37 | 2. | ||
46 | die Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen | 38 | die Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen | ||
47 | auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt. | 39 | auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt. | ||
48 | (7) Der Betreiber der Schienenwege muss auch den Betrieb der zugehörigen | 40 | (7) Der Betreiber der Schienenwege muss auch den Betrieb der zugehörigen | ||
49 | Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen zur | 41 | Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen zur | ||
50 | streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zum Gegenstand seines Unternehmens | 42 | streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zum Gegenstand seines Unternehmens | ||
51 | machen. | 43 | machen. | ||
52 | (8) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste zur Beförderung von | 44 | (8) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste zur Beförderung von | ||
53 | Personen betreiben, haben für Großstörungen der Dienste Notfallpläne für die | 45 | Personen betreiben, haben für Großstörungen der Dienste Notfallpläne für die | ||
54 | Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 18 der | 46 | Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 18 der | ||
55 | Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 aufzustellen und, soweit erforderlich, mit | 47 | Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 aufzustellen und, soweit erforderlich, mit | ||
56 | anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen abzustimmen. Satz 1 gilt nicht | 48 | anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen abzustimmen. Satz 1 gilt nicht | ||
57 | für Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs und Verkehrsdienste, die | 49 | für Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs und Verkehrsdienste, die | ||
58 | hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen | 50 | hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen | ||
59 | Zwecken betrieben werden. | 51 | Zwecken betrieben werden. |
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