Lade...
Lade...
Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung | Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung | t | 1 | Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung |
Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung | Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) __1 Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der | f | 1 | (1) __1 Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der |
2 | Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan | 2 | Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan | ||
3 | vorher festgestellt ist. __2 Bei der Planfeststellung sind die von dem | 3 | vorher festgestellt ist. __2 Bei der Planfeststellung sind die von dem | ||
4 | Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der | 4 | Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der | ||
5 | Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. __3 Für das | 5 | Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. __3 Für das | ||
6 | Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des | 6 | Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des | ||
t | 7 | Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. | t | 7 | Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. __4 Wird eine |
8 | bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine | ||||
9 | Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss der Betriebsanlage | ||||
10 | wesentlich geändert wird. | ||||
8 | (2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die | 11 | (2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die | ||
9 | Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine | 12 | Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine | ||
10 | vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder | 13 | vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder | ||
11 | Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, | 14 | Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, | ||
12 | 1. | 15 | 1. | ||
13 | soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, | 16 | soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, | ||
14 | 2. | 17 | 2. | ||
15 | wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, | 18 | wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, | ||
16 | 3. | 19 | 3. | ||
17 | wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet | 20 | wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet | ||
18 | werden kann und | 21 | werden kann und | ||
19 | 4. | 22 | 4. | ||
20 | wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu | 23 | wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu | ||
21 | berücksichtigenden Interessen gewahrt werden. | 24 | berücksichtigenden Interessen gewahrt werden. | ||
22 | In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen | 25 | In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen | ||
23 | und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den | 26 | und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den | ||
24 | anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich | 27 | anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich | ||
25 | bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt | 28 | bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt | ||
26 | unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder | 29 | unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder | ||
27 | zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet | 30 | zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet | ||
28 | die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den | 31 | die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den | ||
29 | früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf | 32 | früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf | ||
30 | Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den | 33 | Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den | ||
31 | Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren | 34 | Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren | ||
32 | Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder | 35 | Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder | ||
33 | ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren | 36 | ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren | ||
34 | Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige | 37 | Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige | ||
35 | Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht | 38 | Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht | ||
36 | statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e | 39 | statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e | ||
37 | Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die | 40 | Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die | ||
38 | vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden. | 41 | vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.