t | (1) Über Anträge nach den §§ 2 und 3 entscheidet das Familiengericht, in | t | (1) Antragsbefugt sind |
| dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses | | 1. |
| Oberlandesgerichts; für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das | | für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1 |
| Amtsgericht Schöneberg. Für die internationale und die örtliche | | a) |
| Zuständigkeit gelten die §§ 101 und 187 Absatz 1, 2 und 5 des Gesetzes über | | der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen, |
| das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen | | b) |
| Gerichtsbarkeit entsprechend. | | das Kind, |
| (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz | | c) |
| 1 Satz 1 durch Rechtsverordnung einem anderen Familiengericht des | | ein bisheriger Elternteil oder |
| Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte | | d) |
| errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer | | das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die |
| Oberlandesgerichte zuzuweisen. Sie können die Ermächtigung auf die | | Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach |
| Landesjustizverwaltungen übertragen. | | § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes |
| (3) Das Familiengericht entscheidet im Verfahren der freiwilligen | | zuständig ist; |
| Gerichtsbarkeit. Die §§ 159 und 160 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4 des | | 2. |
| Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der | | für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende |
| freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden. Im Verfahren | | Ehegatten nur gemeinschaftlich. |
| nach § 2 wird ein bisheriger Elternteil nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz 3 | | Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass |
| und 4 angehört. Im Verfahren nach § 2 ist das Bundesamt für Justiz als | | der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis |
| Bundeszentralstelle für Auslandsadoption, im Verfahren nach § 3 sind das | | nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. |
| Jugendamt und die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu | | Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des |
| beteiligen. | | Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
| (4) Auf die Feststellung der Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme | | (2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und |
| als Kind oder des durch diese bewirkten Erlöschens des Eltern-Kind- | | gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den |
| Verhältnisses des Kindes zu seinen bisherigen Eltern, auf eine Feststellung | | bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch |
| nach § 2 Abs. 2 Satz 1 sowie auf einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder 2 oder | | gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das |
| nach § 4 Abs. 2 Satz 3 findet § 197 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das | | Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 |
| Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen | | Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines |
| Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Im Übrigen unterliegen Beschlüsse | | bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können |
| nach diesem Gesetz der Beschwerde; sie werden mit ihrer Rechtskraft wirksam. | | in einem gesonderten Verfahren beantragt werden. |
| § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. | | |