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Sie können sich § 4 AdWirkG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Antragsbefugt sind
(2) 1Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. 2Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. 3In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. 4Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.
Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen | Unbegleitete Auslandsadoptionen | ||||
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t | 1 | Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen | t | 1 | Unbegleitete Auslandsadoptionen |
Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen | Unbegleitete Auslandsadoptionen | ||||
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t | 1 | (1) Antragsbefugt sind | t | 1 | (1) Eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 Absatz 2 wird |
2 | 1. | 2 | nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale | ||
3 | für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1 | 3 | Adoptionsvermittlung gemäß § 2a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes | ||
4 | a) | 4 | vorgenommen worden ist. Abweichend hiervon kann eine Feststellung nach § 2 | ||
5 | der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen, | 5 | nur ergehen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind | ||
6 | b) | 6 | ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes | ||
7 | das Kind, | 7 | erforderlich ist. | ||
8 | c) | 8 | (2) Für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist der Zeitpunkt der | ||
9 | ein bisheriger Elternteil oder | 9 | gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. | ||
10 | d) | ||||
11 | das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die | ||||
12 | Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach | ||||
13 | § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes | ||||
14 | zuständig ist; | ||||
15 | 2. | ||||
16 | für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende | ||||
17 | Ehegatten nur gemeinschaftlich. | ||||
18 | Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in | ||||
19 | Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § | ||||
20 | 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. | ||||
21 | (2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und | ||||
22 | gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den | ||||
23 | bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch | ||||
24 | gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das | ||||
25 | Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 | ||||
26 | Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines | ||||
27 | bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können | ||||
28 | in einem gesonderten Verfahren beantragt werden. |
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