t | (1) Antragsbefugt sind | t | (1) Eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 Absatz 2 wird |
| 1. | | nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale |
| für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1 | | Adoptionsvermittlung gemäß § 2a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes |
| a) | | vorgenommen worden ist. Abweichend hiervon kann eine Feststellung nach § 2 |
| der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen, | | nur ergehen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind |
| b) | | ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes |
| das Kind, | | erforderlich ist. |
| c) | | (2) Für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist der Zeitpunkt der |
| ein bisheriger Elternteil oder | | gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. |
| d) | | |
| das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die | | |
| Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach | | |
| § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes | | |
| zuständig ist; | | |
| 2. | | |
| für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende | | |
| Ehegatten nur gemeinschaftlich. | | |
| Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in | | |
| Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § | | |
| 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. | | |
| (2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und | | |
| gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den | | |
| bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch | | |
| gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das | | |
| Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 | | |
| Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines | | |
| bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können | | |
| in einem gesonderten Verfahren beantragt werden. | | |