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Sie können sich § 3 AdWirkG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann das Familiengericht auf Antrag aussprechen, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält, wenn
(2) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entsprechend, wenn die Wirkungen der Annahme von den nach den deutschen Sachvorschriften vorgesehenen Wirkungen abweichen.
Umwandlungsausspruch | Umwandlungsausspruch | ||||
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n | 1 | (1) In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann das Familiengericht auf | n | 1 | (1) In den Fällen des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 kann das Familiengericht |
2 | Antrag aussprechen, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen | 2 | auf Antrag aussprechen, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den | ||
3 | Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält, wenn | 3 | deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält, wenn | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | dies dem Wohl des Kindes dient, | 5 | dies dem Wohl des Kindes dient, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind- | 7 | die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind- | ||
8 | Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und | 8 | Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | überwiegende Interessen des Ehegatten, des Lebenspartners oder der Kinder | 10 | überwiegende Interessen des Ehegatten, des Lebenspartners oder der Kinder | ||
11 | des Annehmenden oder des Angenommenen nicht entgegenstehen. | 11 | des Annehmenden oder des Angenommenen nicht entgegenstehen. | ||
12 | Auf die Erforderlichkeit und die Erteilung der in Satz 1 Nr. 2 genannten | 12 | Auf die Erforderlichkeit und die Erteilung der in Satz 1 Nr. 2 genannten | ||
13 | Zustimmungen finden die für die Zustimmungen zu der Annahme maßgebenden | 13 | Zustimmungen finden die für die Zustimmungen zu der Annahme maßgebenden | ||
14 | Vorschriften sowie Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen | 14 | Vorschriften sowie Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen | ||
15 | Gesetzbuche entsprechende Anwendung. Auf die Zustimmung des Kindes ist | 15 | Gesetzbuche entsprechende Anwendung. Auf die Zustimmung des Kindes ist | ||
16 | zusätzlich § 1746 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Hat der Angenommene | 16 | zusätzlich § 1746 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Hat der Angenommene | ||
17 | zur Zeit des Beschlusses nach Satz 1 das 18. Lebensjahr vollendet, so entfällt | 17 | zur Zeit des Beschlusses nach Satz 1 das 18. Lebensjahr vollendet, so entfällt | ||
18 | die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1. | 18 | die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1. | ||
t | 19 | (2) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entsprechend, wenn | t | 19 | (2) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 entsprechend, |
20 | die Wirkungen der Annahme von den nach den deutschen Sachvorschriften | 20 | wenn die Wirkungen der Annahme von den nach den deutschen Sachvorschriften | ||
21 | vorgesehenen Wirkungen abweichen. | 21 | vorgesehenen Wirkungen abweichen. |
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