n | (1) In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann das Familiengericht auf | n | (1) In den Fällen des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 kann das Familiengericht |
| Antrag aussprechen, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen | | auf Antrag aussprechen, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den |
| Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält, wenn | | deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält, wenn |
| 1. | | 1. |
| dies dem Wohl des Kindes dient, | | dies dem Wohl des Kindes dient, |
| 2. | | 2. |
| die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind- | | die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind- |
| Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und | | Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und |
| 3. | | 3. |
| überwiegende Interessen des Ehegatten, des Lebenspartners oder der Kinder | | überwiegende Interessen des Ehegatten, des Lebenspartners oder der Kinder |
| des Annehmenden oder des Angenommenen nicht entgegenstehen. | | des Annehmenden oder des Angenommenen nicht entgegenstehen. |
| Auf die Erforderlichkeit und die Erteilung der in Satz 1 Nr. 2 genannten | | Auf die Erforderlichkeit und die Erteilung der in Satz 1 Nr. 2 genannten |
| Zustimmungen finden die für die Zustimmungen zu der Annahme maßgebenden | | Zustimmungen finden die für die Zustimmungen zu der Annahme maßgebenden |
| Vorschriften sowie Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen | | Vorschriften sowie Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen |
| Gesetzbuche entsprechende Anwendung. Auf die Zustimmung des Kindes ist | | Gesetzbuche entsprechende Anwendung. Auf die Zustimmung des Kindes ist |
| zusätzlich § 1746 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Hat der Angenommene | | zusätzlich § 1746 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Hat der Angenommene |
| zur Zeit des Beschlusses nach Satz 1 das 18. Lebensjahr vollendet, so entfällt | | zur Zeit des Beschlusses nach Satz 1 das 18. Lebensjahr vollendet, so entfällt |
| die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1. | | die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1. |
t | (2) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entsprechend, wenn | t | (2) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 entsprechend, |
| die Wirkungen der Annahme von den nach den deutschen Sachvorschriften | | wenn die Wirkungen der Annahme von den nach den deutschen Sachvorschriften |
| vorgesehenen Wirkungen abweichen. | | vorgesehenen Wirkungen abweichen. |