Lade...
Lade...
Sie können sich § 9e AdVermiG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass Daten, die für die Adoptionsvermittlung und für andere Zwecke dieses Gesetzes erhoben worden sind, nur für folgende Zwecke verarbeitet werden dürfen:
(2) 1Die Bundeszentralstelle übermittelt den zuständigen Stellen auf deren Ersuchen die zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten. 2In dem Ersuchen ist anzugeben, zu welchem Zweck die Daten benötigt werden.
(3) 1Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. 2Die Bundeszentralstelle prüft nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
(4) Bei der Übermittlung an eine ausländische Stelle oder an eine inländische nicht öffentliche Stelle weist die Bundeszentralstelle darauf hin, dass die Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt werden.
(5) (weggefallen)
Datenschutz | Datenschutz | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt das Zweite Kapitel des | f | 1 | (1)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt das Zweite Kapitel des |
2 | Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass Daten, die für die | 2 | Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass Daten, die für die | ||
3 | Adoptionsvermittlung und für andere Zwecke dieses Gesetzes erhoben worden | 3 | Adoptionsvermittlung und für andere Zwecke dieses Gesetzes erhoben worden | ||
4 | sind, nur für folgende Zwecke verarbeitet werden dürfen: | 4 | sind, nur für folgende Zwecke verarbeitet werden dürfen: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | für die Adoptionsvermittlung oder Adoptionsbegleitung, | 6 | für die Adoptionsvermittlung oder Adoptionsbegleitung, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | für die Anerkennung, Zulassung oder Beaufsichtigung von | 8 | für die Anerkennung, Zulassung oder Beaufsichtigung von | ||
9 | Adoptionsvermittlungsstellen, | 9 | Adoptionsvermittlungsstellen, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | für die Überwachung von Vermittlungsverboten, | 11 | für die Überwachung von Vermittlungsverboten, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | für die Verfolgung von Verbrechen oder anderen Straftaten von erheblicher | 13 | für die Verfolgung von Verbrechen oder anderen Straftaten von erheblicher | ||
14 | Bedeutung, | 14 | Bedeutung, | ||
15 | 5. | 15 | 5. | ||
16 | für die internationale Zusammenarbeit auf diesen Gebieten oder | 16 | für die internationale Zusammenarbeit auf diesen Gebieten oder | ||
17 | 6. | 17 | 6. | ||
18 | für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung | 18 | für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung | ||
19 | möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR. | 19 | möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR. | ||
20 | In den Fällen des Satzes 1 Nummer 6 dürfen die betroffenen Personen nicht | 20 | In den Fällen des Satzes 1 Nummer 6 dürfen die betroffenen Personen nicht | ||
21 | kontaktiert werden. Die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe | 21 | kontaktiert werden. Die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe | ||
22 | bleiben unberührt. | 22 | bleiben unberührt. | ||
23 | (2) Die Bundeszentralstelle übermittelt den zuständigen Stellen auf deren | 23 | (2) Die Bundeszentralstelle übermittelt den zuständigen Stellen auf deren | ||
24 | Ersuchen die zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlichen | 24 | Ersuchen die zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlichen | ||
25 | personenbezogenen Daten. In dem Ersuchen ist anzugeben, zu welchem Zweck | 25 | personenbezogenen Daten. In dem Ersuchen ist anzugeben, zu welchem Zweck | ||
26 | die Daten benötigt werden. | 26 | die Daten benötigt werden. | ||
27 | (3) Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der | 27 | (3) Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der | ||
28 | Übermittlung. Die Bundeszentralstelle prüft nur, ob das | 28 | Übermittlung. Die Bundeszentralstelle prüft nur, ob das | ||
29 | Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, es | 29 | Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, es | ||
30 | sei denn, dass ein besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der | 30 | sei denn, dass ein besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der | ||
31 | Übermittlung besteht. | 31 | Übermittlung besteht. | ||
32 | (4) Bei der Übermittlung an eine ausländische Stelle oder an eine inländische | 32 | (4) Bei der Übermittlung an eine ausländische Stelle oder an eine inländische | ||
33 | nicht öffentliche Stelle weist die Bundeszentralstelle darauf hin, dass die | 33 | nicht öffentliche Stelle weist die Bundeszentralstelle darauf hin, dass die | ||
34 | Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt | 34 | Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt | ||
35 | werden. | 35 | werden. | ||
t | 36 | (5) (weggefallen) | t |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.