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Sie können sich § 4 AdVermiG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des § 2 Absatz 3 erfolgt durch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, und kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Stelle
(2) 1Zur Ausübung der internationalen Adoptionsvermittlung bedarf eine Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des § 2 Absatz 3 der besonderen Zulassung durch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat. 2Die Zulassung wird für die Vermittlung von Kindern aus einem oder mehreren bestimmten ausländischen Staaten (Heimatstaaten) erteilt. 3Die Zulassung berechtigt dazu, die Bezeichnung "anerkannte Auslandsvermittlungsstelle" zu führen; ohne die Zulassung darf diese Bezeichnung nicht geführt werden. 4Die Zulassung kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Stelle die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 in dem für die Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption erforderlichen besonderen Maße erfüllt; sie ist zu versagen, wenn ihr überwiegende Belange der Zusammenarbeit mit dem betreffenden Heimatstaat entgegenstehen. 5Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes und die Bundeszentralstelle unterrichten einander über Erkenntnisse, die die in Absatz 1 genannten Verhältnisse der anerkannten Auslandsvermittlungsstelle betreffen.
(3) 1Die Anerkennung nach Absatz 1 oder die Zulassung nach Absatz 2 sind zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. 2Sie sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind. 3Nebenbestimmungen zu einer Anerkennung oder Zulassung sowie die Folgen des Verstoßes gegen eine Auflage unterliegen den allgemeinen Vorschriften.
(4) Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 weiterhin vorliegen, ist die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes berechtigt, sich über die Arbeit der Adoptionsvermittlungsstelle im Allgemeinen und im Einzelfall, über die persönliche und fachliche Eignung ihrer Leiter und Mitarbeiter sowie über die rechtlichen und organisatorischen Verhältnisse und die Finanzlage ihres Rechtsträgers zu unterrichten. Soweit es zu diesem Zweck erforderlich ist,
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfügungen der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes haben keine aufschiebende Wirkung.
Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle | Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle | ||||
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f | 1 | (1) Die Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des § 2 Absatz 3 | f | 1 | (1) Die Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des § 2 Absatz 3 |
2 | erfolgt durch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren | 2 | erfolgt durch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren | ||
3 | Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, und kann erteilt | 3 | Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, und kann erteilt | ||
4 | werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Stelle | 4 | werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Stelle | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die Voraussetzungen des § 3 erfüllt, | 6 | die Voraussetzungen des § 3 erfüllt, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | insbesondere nach ihrer Arbeitsweise und nach der Finanzlage ihres | 8 | insbesondere nach ihrer Arbeitsweise und nach der Finanzlage ihres | ||
9 | Rechtsträgers die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben erwarten lässt und | 9 | Rechtsträgers die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben erwarten lässt und | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | von einer juristischen Person oder Personenvereinigung unterhalten wird, die | 11 | von einer juristischen Person oder Personenvereinigung unterhalten wird, die | ||
12 | steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgt. | 12 | steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgt. | ||
13 | Die Adoptionsvermittlung darf nicht Gegenstand eines steuerpflichtigen | 13 | Die Adoptionsvermittlung darf nicht Gegenstand eines steuerpflichtigen | ||
14 | wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein. | 14 | wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein. | ||
15 | (2) Zur Ausübung der internationalen Adoptionsvermittlung bedarf eine | 15 | (2) Zur Ausübung der internationalen Adoptionsvermittlung bedarf eine | ||
16 | Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des § 2 Absatz 3 der besonderen Zulassung | 16 | Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des § 2 Absatz 3 der besonderen Zulassung | ||
17 | durch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die | 17 | durch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die | ||
18 | Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat. Die Zulassung wird für die | 18 | Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat. Die Zulassung wird für die | ||
19 | Vermittlung von Kindern aus einem oder mehreren bestimmten ausländischen | 19 | Vermittlung von Kindern aus einem oder mehreren bestimmten ausländischen | ||
20 | Staaten (Heimatstaaten) erteilt. Die Zulassung berechtigt dazu, die | 20 | Staaten (Heimatstaaten) erteilt. Die Zulassung berechtigt dazu, die | ||
t | 21 | Bezeichnung "anerkannte Auslandsvermittlungsstelle" zu führen; ohne die | t | 21 | Bezeichnung „anerkannte Auslandsvermittlungsstelle“ zu führen; ohne die |
22 | Zulassung darf diese Bezeichnung nicht geführt werden. Die Zulassung kann | 22 | Zulassung darf diese Bezeichnung nicht geführt werden. Die Zulassung kann | ||
23 | erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Stelle die | 23 | erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Stelle die | ||
24 | Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 in dem für die Arbeit auf dem Gebiet | 24 | Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 in dem für die Arbeit auf dem Gebiet | ||
25 | der internationalen Adoption erforderlichen besonderen Maße erfüllt; sie ist | 25 | der internationalen Adoption erforderlichen besonderen Maße erfüllt; sie ist | ||
26 | zu versagen, wenn ihr überwiegende Belange der Zusammenarbeit mit dem | 26 | zu versagen, wenn ihr überwiegende Belange der Zusammenarbeit mit dem | ||
27 | betreffenden Heimatstaat entgegenstehen. Die zentrale Adoptionsstelle des | 27 | betreffenden Heimatstaat entgegenstehen. Die zentrale Adoptionsstelle des | ||
28 | Landesjugendamtes und die Bundeszentralstelle unterrichten einander über | 28 | Landesjugendamtes und die Bundeszentralstelle unterrichten einander über | ||
29 | Erkenntnisse, die die in Absatz 1 genannten Verhältnisse der anerkannten | 29 | Erkenntnisse, die die in Absatz 1 genannten Verhältnisse der anerkannten | ||
30 | Auslandsvermittlungsstelle betreffen. | 30 | Auslandsvermittlungsstelle betreffen. | ||
31 | (3) Die Anerkennung nach Absatz 1 oder die Zulassung nach Absatz 2 sind | 31 | (3) Die Anerkennung nach Absatz 1 oder die Zulassung nach Absatz 2 sind | ||
32 | zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen | 32 | zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen | ||
33 | haben. Sie sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nachträglich | 33 | haben. Sie sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nachträglich | ||
34 | weggefallen sind. Nebenbestimmungen zu einer Anerkennung oder Zulassung | 34 | weggefallen sind. Nebenbestimmungen zu einer Anerkennung oder Zulassung | ||
35 | sowie die Folgen des Verstoßes gegen eine Auflage unterliegen den allgemeinen | 35 | sowie die Folgen des Verstoßes gegen eine Auflage unterliegen den allgemeinen | ||
36 | Vorschriften. | 36 | Vorschriften. | ||
37 | (4) Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 | 37 | (4) Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 | ||
38 | weiterhin vorliegen, ist die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes | 38 | weiterhin vorliegen, ist die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes | ||
39 | berechtigt, sich über die Arbeit der Adoptionsvermittlungsstelle im | 39 | berechtigt, sich über die Arbeit der Adoptionsvermittlungsstelle im | ||
40 | Allgemeinen und im Einzelfall, über die persönliche und fachliche Eignung | 40 | Allgemeinen und im Einzelfall, über die persönliche und fachliche Eignung | ||
41 | ihrer Leiter und Mitarbeiter sowie über die rechtlichen und organisatorischen | 41 | ihrer Leiter und Mitarbeiter sowie über die rechtlichen und organisatorischen | ||
42 | Verhältnisse und die Finanzlage ihres Rechtsträgers zu unterrichten. Soweit es | 42 | Verhältnisse und die Finanzlage ihres Rechtsträgers zu unterrichten. Soweit es | ||
43 | zu diesem Zweck erforderlich ist, | 43 | zu diesem Zweck erforderlich ist, | ||
44 | 1. | 44 | 1. | ||
45 | kann die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes Auskünfte, Einsicht | 45 | kann die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes Auskünfte, Einsicht | ||
46 | in Unterlagen sowie die Vorlage von Nachweisen verlangen; | 46 | in Unterlagen sowie die Vorlage von Nachweisen verlangen; | ||
47 | 2. | 47 | 2. | ||
48 | dürfen die mit der Prüfung beauftragten Bediensteten Grundstücke und | 48 | dürfen die mit der Prüfung beauftragten Bediensteten Grundstücke und | ||
49 | Geschäftsräume innerhalb der üblichen Geschäftszeiten betreten; das Grundrecht | 49 | Geschäftsräume innerhalb der üblichen Geschäftszeiten betreten; das Grundrecht | ||
50 | der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit | 50 | der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit | ||
51 | eingeschränkt. | 51 | eingeschränkt. | ||
52 | Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 3, § 2a Absatz 4 Nummer 2) | 52 | Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 3, § 2a Absatz 4 Nummer 2) | ||
53 | informiert die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren | 53 | informiert die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren | ||
54 | Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, unverzüglich, sobald | 54 | Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, unverzüglich, sobald | ||
55 | ihr Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nicht mehr in der Lage sein wird, | 55 | ihr Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nicht mehr in der Lage sein wird, | ||
56 | ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Dies ist insbesondere dann | 56 | ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Dies ist insbesondere dann | ||
57 | anzunehmen, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 und des Absatzes 1 Satz 1 | 57 | anzunehmen, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 und des Absatzes 1 Satz 1 | ||
58 | Nummer 2 nicht mehr erfüllt. | 58 | Nummer 2 nicht mehr erfüllt. | ||
59 | (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfügungen der zentralen | 59 | (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfügungen der zentralen | ||
60 | Adoptionsstelle des Landesjugendamtes haben keine aufschiebende Wirkung. | 60 | Adoptionsstelle des Landesjugendamtes haben keine aufschiebende Wirkung. |
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