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Sie können sich § 2a AdVermiG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ein internationales Adoptionsverfahren ist ein Adoptionsverfahren, bei dem ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ins Inland gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder im Hinblick auf eine Adoption im Inland oder im Heimatstaat. 2Satz 1 gilt auch, wenn die Annehmenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und das Kind innerhalb von zwei Jahren vor Stellung des Antrags auf Adoption im Inland oder im Heimatstaat ins Inland gebracht worden ist. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland durch Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ins Ausland gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 hat eine Vermittlung durch die Adoptionsvermittlungsstelle gemäß Absatz 4 stattzufinden, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 durch die Adoptionsvermittlungsstelle gemäß Absatz 4 Nummer 1.
(3) 1Im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) (Adoptionsübereinkommen) gelten ergänzend die Bestimmungen des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. 2I S. 2950) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Zur internationalen Adoptionsvermittlung sind befugt:
(5) 1Zur Koordination der internationalen Adoptionsvermittlung arbeiten die in Absatz 4 genannten Stellen mit dem Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (Bundeszentralstelle) zusammen. 2Die Bundeszentralstelle kann hierzu mit allen zuständigen Stellen im In- und Ausland unmittelbar verkehren.
(6) Die in Absatz 4 genannten Stellen haben der Bundeszentralstelle
(7) 1Die Bundeszentralstelle speichert die nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 übermittelten Daten in einem zentralen Dateisystem. 2Die Übermittlung der Daten ist zu protokollieren. 3Die Daten zu einem einzelnen Vermittlungsfall sind 100 Jahre, gerechnet vom Geburtsdatum des vermittelten Kindes an, aufzubewahren und anschließend zu löschen.
Internationales Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot | Internationales Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot | ||||
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t | 1 | Internationales Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot | t | 1 | Internationales Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot |
Internationales Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot | Internationales Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot | ||||
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f | 1 | (1) Ein internationales Adoptionsverfahren ist ein Adoptionsverfahren, bei | f | 1 | (1) Ein internationales Adoptionsverfahren ist ein Adoptionsverfahren, bei |
2 | dem ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ins Inland gebracht worden | 2 | dem ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ins Inland gebracht worden | ||
3 | ist, gebracht wird oder gebracht werden soll, entweder nach seiner Adoption im | 3 | ist, gebracht wird oder gebracht werden soll, entweder nach seiner Adoption im | ||
4 | Heimatstaat durch Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder im | 4 | Heimatstaat durch Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder im | ||
5 | Hinblick auf eine Adoption im Inland oder im Heimatstaat. Satz 1 gilt | 5 | Hinblick auf eine Adoption im Inland oder im Heimatstaat. Satz 1 gilt | ||
6 | auch, wenn die Annehmenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und | 6 | auch, wenn die Annehmenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und | ||
7 | das Kind innerhalb von zwei Jahren vor Stellung des Antrags auf Adoption im | 7 | das Kind innerhalb von zwei Jahren vor Stellung des Antrags auf Adoption im | ||
8 | Inland oder im Heimatstaat ins Inland gebracht worden ist. Die Sätze 1 und | 8 | Inland oder im Heimatstaat ins Inland gebracht worden ist. Die Sätze 1 und | ||
9 | 2 gelten entsprechend, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland | 9 | 2 gelten entsprechend, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland | ||
10 | durch Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ins Ausland gebracht | 10 | durch Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ins Ausland gebracht | ||
11 | worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll. | 11 | worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll. | ||
12 | (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 hat eine Vermittlung durch die | 12 | (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 hat eine Vermittlung durch die | ||
13 | Adoptionsvermittlungsstelle gemäß Absatz 4 stattzufinden, in den Fällen des | 13 | Adoptionsvermittlungsstelle gemäß Absatz 4 stattzufinden, in den Fällen des | ||
14 | Absatzes 1 Satz 3 durch die Adoptionsvermittlungsstelle gemäß Absatz 4 Nummer | 14 | Absatzes 1 Satz 3 durch die Adoptionsvermittlungsstelle gemäß Absatz 4 Nummer | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | (3) Im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über | 16 | (3) Im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über | ||
17 | den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der | 17 | den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der | ||
18 | internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) (Adoptionsübereinkommen) | 18 | internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) (Adoptionsübereinkommen) | ||
19 | gelten ergänzend die Bestimmungen des Adoptionsübereinkommens- | 19 | gelten ergänzend die Bestimmungen des Adoptionsübereinkommens- | ||
20 | Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950) in der jeweils | 20 | Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950) in der jeweils | ||
21 | geltenden Fassung. | 21 | geltenden Fassung. | ||
22 | (4) Zur internationalen Adoptionsvermittlung sind befugt: | 22 | (4) Zur internationalen Adoptionsvermittlung sind befugt: | ||
23 | 1. | 23 | 1. | ||
24 | die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes; | 24 | die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes; | ||
25 | 2. | 25 | 2. | ||
26 | eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle nach § 4 Absatz 2 im Rahmen der | 26 | eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle nach § 4 Absatz 2 im Rahmen der | ||
t | 27 | ihr erteilten Zulassung; | t | 27 | ihr erteilten Zulassung. |
28 | (5) Zur Koordination der internationalen Adoptionsvermittlung arbeiten die | 28 | (5) Zur Koordination der internationalen Adoptionsvermittlung arbeiten die | ||
29 | in Absatz 4 genannten Stellen mit dem Bundesamt für Justiz als | 29 | in Absatz 4 genannten Stellen mit dem Bundesamt für Justiz als | ||
30 | Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (Bundeszentralstelle) zusammen. Die | 30 | Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (Bundeszentralstelle) zusammen. Die | ||
31 | Bundeszentralstelle kann hierzu mit allen zuständigen Stellen im In- und | 31 | Bundeszentralstelle kann hierzu mit allen zuständigen Stellen im In- und | ||
32 | Ausland unmittelbar verkehren. | 32 | Ausland unmittelbar verkehren. | ||
33 | (6) Die in Absatz 4 genannten Stellen haben der Bundeszentralstelle | 33 | (6) Die in Absatz 4 genannten Stellen haben der Bundeszentralstelle | ||
34 | 1. | 34 | 1. | ||
35 | zu jedem Vermittlungsfall im Sinne des Absatzes 1 von der ersten Beteiligung | 35 | zu jedem Vermittlungsfall im Sinne des Absatzes 1 von der ersten Beteiligung | ||
36 | einer ausländischen Stelle an die jeweils verfügbaren personenbezogenen Daten | 36 | einer ausländischen Stelle an die jeweils verfügbaren personenbezogenen Daten | ||
37 | (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand | 37 | (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand | ||
38 | und Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) des Kindes, seiner Eltern und der | 38 | und Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) des Kindes, seiner Eltern und der | ||
39 | Adoptionsbewerber sowie zum Stand des Vermittlungsverfahrens zu übermitteln, | 39 | Adoptionsbewerber sowie zum Stand des Vermittlungsverfahrens zu übermitteln, | ||
40 | 2. | 40 | 2. | ||
41 | jährlich zusammenfassend über Umfang, Verlauf und Ergebnisse ihrer Arbeit | 41 | jährlich zusammenfassend über Umfang, Verlauf und Ergebnisse ihrer Arbeit | ||
42 | auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung zu berichten und | 42 | auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung zu berichten und | ||
43 | 3. | 43 | 3. | ||
44 | auf deren Ersuchen über einzelne Vermittlungsfälle im Sinne des Absatzes 1 | 44 | auf deren Ersuchen über einzelne Vermittlungsfälle im Sinne des Absatzes 1 | ||
45 | Auskunft zu geben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 5 und nach | 45 | Auskunft zu geben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 5 und nach | ||
46 | § 2 Absatz 2 Satz 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. | 46 | § 2 Absatz 2 Satz 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. | ||
47 | November 2001 (BGBl. I S. 2950) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich | 47 | November 2001 (BGBl. I S. 2950) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich | ||
48 | ist. | 48 | ist. | ||
49 | Die Übermittlungspflicht nach Satz 1 Nummer 1 beschränkt sich auf eine | 49 | Die Übermittlungspflicht nach Satz 1 Nummer 1 beschränkt sich auf eine | ||
50 | Übermittlung über den Abschluss des Vermittlungsverfahrens, sofern dieses | 50 | Übermittlung über den Abschluss des Vermittlungsverfahrens, sofern dieses | ||
51 | nicht das Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens | 51 | nicht das Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens | ||
52 | betrifft. | 52 | betrifft. | ||
53 | (7) Die Bundeszentralstelle speichert die nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 | 53 | (7) Die Bundeszentralstelle speichert die nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 | ||
54 | übermittelten Daten in einem zentralen Dateisystem. Die Übermittlung der | 54 | übermittelten Daten in einem zentralen Dateisystem. Die Übermittlung der | ||
55 | Daten ist zu protokollieren. Die Daten zu einem einzelnen Vermittlungsfall | 55 | Daten ist zu protokollieren. Die Daten zu einem einzelnen Vermittlungsfall | ||
56 | sind 100 Jahre, gerechnet vom Geburtsdatum des vermittelten Kindes an, | 56 | sind 100 Jahre, gerechnet vom Geburtsdatum des vermittelten Kindes an, | ||
57 | aufzubewahren und anschließend zu löschen. | 57 | aufzubewahren und anschließend zu löschen. |
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