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Sie können sich § 10 AdVermiG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Adoptionsvermittlungsstelle hat die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu unterrichten, wenn ein Kind nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der bei ihm durchgeführten Ermittlungen Adoptionsbewerbern mit dem Ziel der Annahme als Kind in Pflege gegeben werden kann. 2Die Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn bei Fristablauf sichergestellt ist, dass das Kind in Adoptionspflege gegeben wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Adoptionsbewerber, bei denen Ermittlungen durchgeführt wurden, bereit und geeignet sind, ein schwer vermittelbares Kind aufzunehmen, sofern die Adoptionsbewerber der Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle zustimmen.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 sucht die Adoptionsvermittlungsstelle und die zentrale Adoptionsstelle nach geeigneten Adoptionsbewerbern. 2Sie unterrichten sich gegenseitig vom jeweiligen Stand ihrer Bemühungen. 3Im Einzelfall kann die zentrale Adoptionsstelle die Vermittlung eines Kindes selbst übernehmen.
Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes | Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes | ||||
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t | 1 | Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes | t | 1 | Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes |
Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes | Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes | ||||
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f | 1 | (1) Die Adoptionsvermittlungsstelle hat die zentrale Adoptionsstelle des | f | 1 | (1) Die Adoptionsvermittlungsstelle hat die zentrale Adoptionsstelle des |
2 | Landesjugendamtes zu unterrichten, wenn ein Kind nicht innerhalb von drei | 2 | Landesjugendamtes zu unterrichten, wenn ein Kind nicht innerhalb von drei | ||
3 | Monaten nach Abschluss der bei ihm durchgeführten Ermittlungen | 3 | Monaten nach Abschluss der bei ihm durchgeführten Ermittlungen | ||
t | 4 | Adoptionsbewerbern mit dem Ziel der Annahme als Kind in Pflege gegeben werden | t | 4 | Adoptionsbewerbern mit dem Ziel der Adoption in Pflege gegeben werden kann. |
5 | kann. Die Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn bei Fristablauf | 5 | Die Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn bei Fristablauf | ||
6 | sichergestellt ist, dass das Kind in Adoptionspflege gegeben wird. | 6 | sichergestellt ist, dass das Kind in Adoptionspflege gegeben wird. | ||
7 | (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Adoptionsbewerber, bei denen Ermittlungen | 7 | (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Adoptionsbewerber, bei denen Ermittlungen | ||
8 | durchgeführt wurden, bereit und geeignet sind, ein schwer vermittelbares Kind | 8 | durchgeführt wurden, bereit und geeignet sind, ein schwer vermittelbares Kind | ||
9 | aufzunehmen, sofern die Adoptionsbewerber der Unterrichtung der zentralen | 9 | aufzunehmen, sofern die Adoptionsbewerber der Unterrichtung der zentralen | ||
10 | Adoptionsstelle zustimmen. | 10 | Adoptionsstelle zustimmen. | ||
11 | (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 sucht die | 11 | (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 sucht die | ||
12 | Adoptionsvermittlungsstelle und die zentrale Adoptionsstelle nach geeigneten | 12 | Adoptionsvermittlungsstelle und die zentrale Adoptionsstelle nach geeigneten | ||
13 | Adoptionsbewerbern. Sie unterrichten sich gegenseitig vom jeweiligen Stand | 13 | Adoptionsbewerbern. Sie unterrichten sich gegenseitig vom jeweiligen Stand | ||
14 | ihrer Bemühungen. Im Einzelfall kann die zentrale Adoptionsstelle die | 14 | ihrer Bemühungen. Im Einzelfall kann die zentrale Adoptionsstelle die | ||
15 | Vermittlung eines Kindes selbst übernehmen. | 15 | Vermittlung eines Kindes selbst übernehmen. |
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