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Sie können sich § 9d AdVermiG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass Daten, die für die Adoptionsvermittlung und für andere Zwecke dieses Gesetzes erhoben worden sind, nur für folgende Zwecke verarbeitet werden dürfen:
(2) 1Die Bundeszentralstelle übermittelt den zuständigen Stellen auf deren Ersuchen die zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten. 2In dem Ersuchen ist anzugeben, zu welchem Zweck die Daten benötigt werden.
(3) 1Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. 2Die Bundeszentralstelle prüft nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
(4) Bei der Übermittlung an eine ausländische Stelle oder an eine inländische nicht öffentliche Stelle weist die Bundeszentralstelle darauf hin, dass die Daten nur für den Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt werden.
(5) (weggefallen)
Datenschutz | Durchführungsbestimmungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt das Zweite Kapitel des | n | 1 | (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird |
2 | Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass Daten, die für die | 2 | ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für | ||
3 | Adoptionsvermittlung und für andere Zwecke dieses Gesetzes erhoben worden | 3 | Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das | ||
4 | sind, nur für folgende Zwecke verarbeitet werden dürfen: | 4 | Nähere über die Anerkennung und Beaufsichtigung von | ||
5 | Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 und den §§ 3 und 4, die | ||||
6 | Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung nach § | ||||
7 | 2a Absatz 5 und 6, die sachdienlichen Ermittlungen nach § 7a, die | ||||
8 | Eignungsprüfung nach den §§ 7, 7b und 7c, die Bescheinigung nach § 7d, die | ||||
9 | Adoptionsbegleitung nach § 9 und die Gewährung von Akteneinsicht nach § 9c | ||||
10 | sowie über die von den Adoptionsvermittlungsstellen dabei zu beachtenden | ||||
11 | Grundsätze zu regeln. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere | ||||
12 | geregelt werden: | ||||
5 | 1. | 13 | 1. | ||
n | 6 | für die Adoptionsvermittlung oder Adoptionsbegleitung, | n | 14 | Zeitpunkt, Gliederung und Form der Meldungen nach § 2a Absatz 6 Satz 1 |
15 | Nummer 1 und 2 sowie Satz 2; | ||||
7 | 2. | 16 | 2. | ||
n | 8 | für die Anerkennung, Zulassung oder Beaufsichtigung von | n | 17 | Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Personals einer |
9 | Adoptionsvermittlungsstellen, | 18 | Adoptionsvermittlungsstelle (§ 3, § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1); | ||
10 | 3. | 19 | 3. | ||
n | 11 | für die Überwachung von Vermittlungsverboten, | n | 20 | Anforderungen an die Arbeitsweise und die Finanzlage des Rechtsträgers einer |
21 | Adoptionsvermittlungsstelle (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2); | ||||
12 | 4. | 22 | 4. | ||
n | 13 | für die Verfolgung von Verbrechen oder anderen Straftaten von erheblicher | n | 23 | besondere Anforderungen für die Zulassung zur internationalen |
14 | Bedeutung, | 24 | Adoptionsvermittlung (§ 4 Absatz 2); | ||
15 | 5. | 25 | 5. | ||
n | 16 | für die internationale Zusammenarbeit auf diesen Gebieten oder | n | 26 | Antragstellung und vorzulegende Nachweise im Verfahren nach § 7d; |
17 | 6. | 27 | 6. | ||
t | 18 | für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung | t | 28 | Zeitpunkt und Form der Unterrichtung der Annehmenden über das |
19 | möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR. | 29 | Leistungsangebot der Adoptionsbegleitung nach § 9 Absatz 1 und 2; | ||
20 | In den Fällen des Satzes 1 Nummer 6 dürfen die betroffenen Personen nicht | 30 | 7. | ||
21 | kontaktiert werden. Die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe | 31 | das Verfahren bei der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle nach § | ||
22 | bleiben unberührt. | 32 | 4a. | ||
23 | (2) Die Bundeszentralstelle übermittelt den zuständigen Stellen auf deren | 33 | (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner vorgesehen | ||
24 | Ersuchen die zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlichen | 34 | werden, dass die Träger der staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen von den | ||
25 | personenbezogenen Daten. In dem Ersuchen ist anzugeben, zu welchem Zweck | 35 | Adoptionsbewerbern für eine Eignungsprüfung nach den §§ 7, 7b und 7c oder für | ||
26 | die Daten benötigt werden. | 36 | eine internationale Adoptionsvermittlung Gebühren sowie Auslagen für die | ||
27 | (3) Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der | 37 | Beschaffung von Urkunden, für Übersetzungen und für die Vergütung von | ||
28 | Übermittlung. Die Bundeszentralstelle prüft nur, ob das | 38 | Sachverständigen erheben. Die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe | ||
29 | Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, es | 39 | sind dabei zu bestimmen; für den einzelnen Vermittlungsfall darf die | ||
30 | sei denn, dass ein besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der | 40 | Gebührensumme 2 500 Euro nicht überschreiten. Solange das | ||
31 | Übermittlung besteht. | 41 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von der | ||
32 | (4) Bei der Übermittlung an eine ausländische Stelle oder an eine inländische | 42 | Ermächtigung nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 1 keinen Gebrauch | ||
33 | nicht öffentliche Stelle weist die Bundeszentralstelle darauf hin, dass die | 43 | gemacht hat, kann diese durch die Landesregierungen ausgeübt werden; die | ||
34 | Daten nur für den Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie | 44 | Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste | ||
35 | übermittelt werden. | 45 | Landesbehörden übertragen. | ||
36 | (5) (weggefallen) |
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