(1) Nimmt ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten allein an, so müssen sich vor
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ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen.
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Abgabe ihrer notwendigen Erklärungen und Anträge zur Adoption von der
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Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) nach § 9 Absatz 1 beraten
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lassen:
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1.
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die Eltern des anzunehmenden Kindes,
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2.
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der Annehmende und
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3.
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das Kind gemäß § 8 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
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(2) Die Adoptionsvermittlungsstelle hat über die Beratung eine Bescheinigung
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auszustellen.
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(3) Die Beratung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn
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1.
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er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande ist,
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2.
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sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist,
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3.
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seine Einwilligung nach § 1748 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt wird
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oder
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4.
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es sich um den abgebenden Elternteil handelt und dieser seinen gewöhnlichen
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Aufenthalt im Ausland hat.
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(4) Die Beratungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der annehmende
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Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dem Elternteil des Kindes
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verheiratet ist. Die Beratungspflicht des annehmenden und des
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verbleibenden Elternteils bleibt bestehen, wenn das Kind im Ausland geboren
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wurde und der abgebende Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
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hat.
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(5) In den Fällen des § 1766a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die Absätze
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1 bis 4 entsprechend.
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