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Sie können sich § 6 AdVermiG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Es ist untersagt, Kinder zur Annahme als Kind oder Adoptionsbewerber durch öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten. Dies gilt nicht, wenn
(2) Die Veröffentlichung der in Absatz 1 bezeichneten Erklärung unter Angabe eines Kennzeichens ist untersagt.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für öffentliche Erklärungen, die sich auf Vermittlungstätigkeiten nach § 5 Abs. 4 Satz 1 beziehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Kind noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist, es sei denn, dass sich die Erklärung auf eine Ersatzmutterschaft bezieht.
Adoptionsanzeigen | Adoptionsanzeigen | ||||
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n | 1 | (1) Es ist untersagt, Kinder zur Annahme als Kind oder Adoptionsbewerber durch | n | 1 | (1) Es ist untersagt, Kinder zur Adoption oder Adoptionsbewerber durch |
2 | öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder | 2 | öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder | ||
n | 3 | Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten. Dies gilt nicht, wenn | n | 3 | Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten. § 5 bleibt unberührt. |
4 | 1. | ||||
5 | die Erklärung den Hinweis enthält, dass Angebote oder Anfragen an eine durch | ||||
6 | Angabe der Anschrift bezeichnete Adoptionsvermittlungsstelle oder zentrale | ||||
7 | Adoptionsstelle (§ 2 Abs. 1 und 2) zu richten sind und | ||||
8 | 2. | ||||
9 | in der Erklärung eine Privatanschrift nicht angegeben wird. | ||||
10 | § 5 bleibt unberührt. | ||||
11 | (2) Die Veröffentlichung der in Absatz 1 bezeichneten Erklärung unter Angabe | 4 | (2) Die Veröffentlichung der in Absatz 1 bezeichneten Erklärung unter Angabe | ||
12 | eines Kennzeichens ist untersagt. | 5 | eines Kennzeichens ist untersagt. | ||
13 | (3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für öffentliche Erklärungen, die sich | 6 | (3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für öffentliche Erklärungen, die sich | ||
t | 14 | auf Vermittlungstätigkeiten nach § 5 Abs. 4 Satz 1 beziehen. | t | 7 | auf Vermittlungstätigkeiten nach § 5 Absatz 3 Satz 1 beziehen. |
15 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Kind noch nicht geboren oder | 8 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Kind noch nicht geboren oder | ||
16 | noch nicht gezeugt ist, es sei denn, dass sich die Erklärung auf eine | 9 | noch nicht gezeugt ist, es sei denn, dass sich die Erklärung auf eine | ||
17 | Ersatzmutterschaft bezieht. | 10 | Ersatzmutterschaft bezieht. |
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