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Sie können sich § 5 AdVermiG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Adoptionsvermittlung ist nur den nach § 2 Abs. 1 befugten Jugendämtern und Landesjugendämtern und den nach § 2 Abs. 2 berechtigten Stellen gestattet; anderen ist die Adoptionsvermittlung untersagt.
(2) Das Vermittlungsverbot gilt nicht
(3) Es ist untersagt, Schwangere, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gewerbs- oder geschäftsmäßig durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit zur Entbindung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
(4) 1Es ist untersagt, Vermittlungstätigkeiten auszuüben, die zum Ziel haben, dass ein Dritter ein Kind auf Dauer bei sich aufnimmt, insbesondere dadurch, dass ein Mann die Vaterschaft für ein Kind, das er nicht gezeugt hat, anerkennt. 2Vermittlungsbefugnisse, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
Vermittlungsverbote | Vermittlungsverbote | ||||
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n | 1 | (1) Die Adoptionsvermittlung ist nur den nach § 2 Abs. 1 befugten Jugendämtern | n | 1 | (1) Die Adoptionsvermittlung ist nur den nach § 2 Absatz 1 befugten |
2 | und Landesjugendämtern und den nach § 2 Abs. 2 berechtigten Stellen gestattet; | 2 | Jugendämtern und Landesjugendämtern und den nach § 2 Absatz 3 berechtigten | ||
3 | anderen ist die Adoptionsvermittlung untersagt. | 3 | Stellen gestattet; anderen ist die Adoptionsvermittlung untersagt. | ||
4 | (2) Das Vermittlungsverbot gilt nicht | ||||
5 | 1. | ||||
6 | für Personen, die mit dem Adoptionsbewerber oder dem Kind bis zum dritten | ||||
7 | Grad verwandt oder verschwägert sind; | ||||
8 | 2. | ||||
9 | für andere Personen, die in einem Einzelfall und unentgeltlich die | ||||
10 | Gelegenheit nachweisen, ein Kind anzunehmen oder annehmen zu lassen, sofern sie | ||||
11 | eine Adoptionsvermittlungsstelle oder ein Jugendamt hiervon unverzüglich | ||||
12 | benachrichtigen. | ||||
13 | (3) Es ist untersagt, Schwangere, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen | 4 | (2) Es ist untersagt, Schwangere, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen | ||
14 | Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gewerbs- oder | 5 | Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gewerbs- oder | ||
15 | geschäftsmäßig durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit zur Entbindung | 6 | geschäftsmäßig durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit zur Entbindung | ||
16 | außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes | 7 | außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes | ||
17 | 1. | 8 | 1. | ||
n | 18 | zu bestimmen, dort ihr Kind zur Annahme als Kind wegzugeben, | n | 9 | zu bestimmen, dort ihr Kind zur Adoption wegzugeben, |
19 | 2. | 10 | 2. | ||
20 | ihnen zu einer solchen Weggabe Hilfe zu leisten. | 11 | ihnen zu einer solchen Weggabe Hilfe zu leisten. | ||
t | 21 | (4) Es ist untersagt, Vermittlungstätigkeiten auszuüben, die zum Ziel | t | 12 | (3) Es ist untersagt, Vermittlungstätigkeiten auszuüben, die zum Ziel |
22 | haben, dass ein Dritter ein Kind auf Dauer bei sich aufnimmt, insbesondere | 13 | haben, dass ein Dritter ein Kind auf Dauer bei sich aufnimmt, insbesondere | ||
23 | dadurch, dass ein Mann die Vaterschaft für ein Kind, das er nicht gezeugt hat, | 14 | dadurch, dass ein Mann die Vaterschaft für ein Kind, das er nicht gezeugt hat, | ||
24 | anerkennt. Vermittlungsbefugnisse, die sich aus anderen Rechtsvorschriften | 15 | anerkennt. Vermittlungsbefugnisse, die sich aus anderen Rechtsvorschriften | ||
25 | ergeben, bleiben unberührt. | 16 | ergeben, bleiben unberührt. |
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