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Sie können sich § 3 AdVermiG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Mit der Adoptionsvermittlung dürfen nur Fachkräfte betraut werden, die dazu auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung geeignet sind. 2Die gleichen Anforderungen gelten für Personen, die den mit der Adoptionsvermittlung betrauten Beschäftigten fachliche Weisungen erteilen können. 3Beschäftigte, die nicht unmittelbar mit Vermittlungsaufgaben betraut sind, müssen die Anforderungen erfüllen, die der ihnen übertragenen Verantwortung entsprechen.
(2) 1Die Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 1 und 2) sind mit mindestens zwei Vollzeitfachkräften oder einer entsprechenden Zahl von Teilzeitfachkräften zu besetzen; diese Fachkräfte dürfen nicht überwiegend mit vermittlungsfremden Aufgaben befasst sein. 2Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes kann Ausnahmen zulassen.
Persönliche und fachliche Eignung der Mitarbeiter | Persönliche und fachliche Eignung der Mitarbeiter | ||||
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2 | dazu auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen | 2 | dazu auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen | ||
3 | Erfahrung geeignet sind. Die gleichen Anforderungen gelten für Personen, | 3 | Erfahrung geeignet sind. Die gleichen Anforderungen gelten für Personen, | ||
4 | die den mit der Adoptionsvermittlung betrauten Beschäftigten fachliche | 4 | die den mit der Adoptionsvermittlung betrauten Beschäftigten fachliche | ||
5 | Weisungen erteilen können. Beschäftigte, die nicht unmittelbar mit | 5 | Weisungen erteilen können. Beschäftigte, die nicht unmittelbar mit | ||
6 | Vermittlungsaufgaben betraut sind, müssen die Anforderungen erfüllen, die der | 6 | Vermittlungsaufgaben betraut sind, müssen die Anforderungen erfüllen, die der | ||
7 | ihnen übertragenen Verantwortung entsprechen. | 7 | ihnen übertragenen Verantwortung entsprechen. | ||
n | 8 | (2) Die Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 1 und 2) sind mit | n | 8 | (2) Die Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 1 und 3) sind mit |
9 | mindestens zwei Vollzeitfachkräften oder einer entsprechenden Zahl von | 9 | mindestens zwei Vollzeitfachkräften oder einer entsprechenden Zahl von | ||
10 | Teilzeitfachkräften zu besetzen; diese Fachkräfte dürfen nicht überwiegend mit | 10 | Teilzeitfachkräften zu besetzen; diese Fachkräfte dürfen nicht überwiegend mit | ||
11 | vermittlungsfremden Aufgaben befasst sein. Die zentrale Adoptionsstelle | 11 | vermittlungsfremden Aufgaben befasst sein. Die zentrale Adoptionsstelle | ||
t | 12 | des Landesjugendamtes kann Ausnahmen zulassen. | t | 12 | des Landesjugendamtes kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. |
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