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Sie können sich § 2a AdVermiG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über internationale Adoptionsvermittlung sind in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind oder die Adoptionsbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder in denen das Kind innerhalb von zwei Jahren vor Beginn der Vermittlung in das Inland gebracht worden ist.
(2) 1Im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 22001 II S. 1034) (Adoptionsübereinkommen) gelten ergänzend die Bestimmungen des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. 3I S. 2950).
(3) Zur internationalen Adoptionsvermittlung sind befugt:
(4) 1Zur Koordination der internationalen Adoptionsvermittlung arbeiten die in Absatz 3 genannten Stellen mit dem Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (Bundeszentralstelle) zusammen. 2Die Bundeszentralstelle kann hierzu mit allen zuständigen Stellen im In- und Ausland unmittelbar verkehren.
(5) Die in Absatz 3 genannten Stellen haben der Bundeszentralstelle
(6) 1Die Bundeszentralstelle speichert die nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 übermittelten Angaben in einer zentralen Datei. 2Die Übermittlung der Daten ist zu protokollieren. 3Die Daten zu einem einzelnen Vermittlungsfall sind 30 Jahre nach Eingang der letzten Meldung zu dem betreffenden Vermittlungsfall zu löschen.
Internationale Adoptionsvermittlung | Internationales Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot | ||||
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t | 1 | Internationale Adoptionsvermittlung | t | 1 | Internationales Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot |
Internationale Adoptionsvermittlung | Internationales Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot | ||||
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n | 1 | (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über internationale Adoptionsvermittlung | n | 1 | (1) Ein internationales Adoptionsverfahren ist ein Adoptionsverfahren, bei |
2 | sind in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind oder die Adoptionsbewerber | 2 | dem ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ins Inland gebracht worden | ||
3 | ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder in denen das Kind | 3 | ist, gebracht wird oder gebracht werden soll, entweder nach seiner Adoption im | ||
4 | innerhalb von zwei Jahren vor Beginn der Vermittlung in das Inland gebracht | 4 | Heimatstaat durch Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder im | ||
5 | worden ist. | 5 | Hinblick auf eine Adoption im Inland oder im Heimatstaat. Satz 1 gilt | ||
6 | auch, wenn die Annehmenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und | ||||
7 | das Kind innerhalb von zwei Jahren vor Stellung des Antrags auf Adoption im | ||||
8 | Inland oder im Heimatstaat ins Inland gebracht worden ist. Die Sätze 1 und | ||||
9 | 2 gelten entsprechend, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland | ||||
10 | durch Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ins Ausland gebracht | ||||
11 | worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll. | ||||
12 | (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 hat eine Vermittlung durch die | ||||
13 | Adoptionsvermittlungsstelle gemäß Absatz 4 stattzufinden, in den Fällen des | ||||
14 | Absatzes 1 Satz 3 durch die Adoptionsvermittlungsstelle gemäß Absatz 4 Nummer | ||||
15 | 1. | ||||
6 | (2) Im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über | 16 | (3) Im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über | ||
7 | den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der | 17 | den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der | ||
8 | internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) (Adoptionsübereinkommen) | 18 | internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) (Adoptionsübereinkommen) | ||
9 | gelten ergänzend die Bestimmungen des Adoptionsübereinkommens- | 19 | gelten ergänzend die Bestimmungen des Adoptionsübereinkommens- | ||
n | 10 | Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950). | n | 20 | Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950) in der jeweils |
21 | geltenden Fassung. | ||||
11 | (3) Zur internationalen Adoptionsvermittlung sind befugt: | 22 | (4) Zur internationalen Adoptionsvermittlung sind befugt: | ||
12 | 1. | 23 | 1. | ||
13 | die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes; | 24 | die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes; | ||
14 | 2. | 25 | 2. | ||
n | 15 | die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes, soweit die zentrale | n | ||
16 | Adoptionsstelle des Landesjugendamtes ihr diese Tätigkeit im Verhältnis zu einem | ||||
17 | oder mehreren bestimmten Staaten allgemein oder im Einzelfall gestattet hat; | ||||
18 | 3. | ||||
19 | eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle (§ 4 Abs. 2) im Rahmen der ihr | 26 | eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle nach § 4 Absatz 2 im Rahmen der | ||
20 | erteilten Zulassung; | 27 | ihr erteilten Zulassung; | ||
21 | 4. | ||||
22 | eine ausländische zugelassene Organisation im Sinne des | ||||
23 | Adoptionsübereinkommens, soweit die Bundeszentralstelle nach Absatz 4 ihr diese | ||||
24 | Tätigkeit im Einzelfall gestattet hat. | ||||
25 | (4) Zur Koordination der internationalen Adoptionsvermittlung arbeiten die | 28 | (5) Zur Koordination der internationalen Adoptionsvermittlung arbeiten die | ||
26 | in Absatz 3 genannten Stellen mit dem Bundesamt für Justiz als | 29 | in Absatz 4 genannten Stellen mit dem Bundesamt für Justiz als | ||
27 | Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (Bundeszentralstelle) zusammen. Die | 30 | Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (Bundeszentralstelle) zusammen. Die | ||
28 | Bundeszentralstelle kann hierzu mit allen zuständigen Stellen im In- und | 31 | Bundeszentralstelle kann hierzu mit allen zuständigen Stellen im In- und | ||
29 | Ausland unmittelbar verkehren. | 32 | Ausland unmittelbar verkehren. | ||
n | 30 | (5) Die in Absatz 3 genannten Stellen haben der Bundeszentralstelle | n | 33 | (6) Die in Absatz 4 genannten Stellen haben der Bundeszentralstelle |
31 | 1. | 34 | 1. | ||
32 | zu jedem Vermittlungsfall im Sinne des Absatzes 1 von der ersten Beteiligung | 35 | zu jedem Vermittlungsfall im Sinne des Absatzes 1 von der ersten Beteiligung | ||
n | 33 | einer ausländischen Stelle an die jeweils verfügbaren Angaben zur Person (Name, | n | 36 | einer ausländischen Stelle an die jeweils verfügbaren personenbezogenen Daten |
34 | Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand und | 37 | (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand | ||
35 | Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) des Kindes, seiner Eltern und der | 38 | und Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) des Kindes, seiner Eltern und der | ||
36 | Adoptionsbewerber sowie zum Stand des Vermittlungsverfahrens zu melden, | 39 | Adoptionsbewerber sowie zum Stand des Vermittlungsverfahrens zu übermitteln, | ||
37 | 2. | 40 | 2. | ||
38 | jährlich zusammenfassend über Umfang, Verlauf und Ergebnisse ihrer Arbeit | 41 | jährlich zusammenfassend über Umfang, Verlauf und Ergebnisse ihrer Arbeit | ||
39 | auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung zu berichten und | 42 | auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung zu berichten und | ||
40 | 3. | 43 | 3. | ||
41 | auf deren Ersuchen über einzelne Vermittlungsfälle im Sinne des Absatzes 1 | 44 | auf deren Ersuchen über einzelne Vermittlungsfälle im Sinne des Absatzes 1 | ||
t | 42 | Auskunft zu geben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4 und nach | t | 45 | Auskunft zu geben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 5 und nach |
43 | § 2 Abs. 2 Satz 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. | 46 | § 2 Absatz 2 Satz 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. | ||
44 | November 2001 (BGBl. I S. 2950) erforderlich ist. | 47 | November 2001 (BGBl. I S. 2950) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich | ||
48 | ist. | ||||
45 | Die Meldepflicht nach Satz 1 Nummer 1 beschränkt sich auf eine Meldung über | 49 | Die Übermittlungspflicht nach Satz 1 Nummer 1 beschränkt sich auf eine | ||
46 | den Abschluss des Vermittlungsverfahrens, sofern dieses nicht das Verhältnis | 50 | Übermittlung über den Abschluss des Vermittlungsverfahrens, sofern dieses | ||
47 | zu anderen Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens betrifft. | 51 | nicht das Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens | ||
52 | betrifft. | ||||
48 | (6) Die Bundeszentralstelle speichert die nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 | 53 | (7) Die Bundeszentralstelle speichert die nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 | ||
49 | übermittelten Angaben in einer zentralen Datei. Die Übermittlung der Daten | 54 | übermittelten Daten in einem zentralen Dateisystem. Die Übermittlung der | ||
50 | ist zu protokollieren. Die Daten zu einem einzelnen Vermittlungsfall sind | 55 | Daten ist zu protokollieren. Die Daten zu einem einzelnen Vermittlungsfall | ||
51 | 30 Jahre nach Eingang der letzten Meldung zu dem betreffenden Vermittlungsfall | 56 | sind 100 Jahre, gerechnet vom Geburtsdatum des vermittelten Kindes an, | ||
52 | zu löschen. | 57 | aufzubewahren und anschließend zu löschen. |
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