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Sie können sich § 2 AdVermiG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des Jugendamtes und des Landesjugendamtes. 2Das Jugendamt darf die Adoptionsvermittlung nur durchführen, wenn es eine Adoptionsvermittlungsstelle eingerichtet hat; das Landesjugendamt hat eine zentrale Adoptionsstelle einzurichten. 3Jugendämter benachbarter Gemeinden oder Kreise können mit Zustimmung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle errichten. 4Landesjugendämter können eine gemeinsame zentrale Adoptionsstelle bilden. 5In den Ländern Berlin, Hamburg und Saarland können dem Landesjugendamt die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes übertragen werden.
(2) Zur Adoptionsvermittlung sind auch die örtlichen und zentralen Stellen des Diakonischen Werks, des Deutschen Caritasverbandes, der Arbeiterwohlfahrt und der diesen Verbänden angeschlossenen Fachverbände sowie sonstiger Organisationen mit Sitz im Inland berechtigt, wenn die Stellen von der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes als Adoptionsvermittlungsstellen anerkannt worden sind.
(3) Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter arbeiten mit den in Absatz 2 genannten Adoptionsvermittlungsstellen partnerschaftlich zusammen.
Adoptionsvermittlungsstellen | Adoptionsvermittlungsstellen | ||||
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t | 1 | Adoptionsvermittlungsstellen | t | 1 | Adoptionsvermittlungsstellen |
Adoptionsvermittlungsstellen | Adoptionsvermittlungsstellen | ||||
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f | 1 | (1) Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des Jugendamtes und des | f | 1 | (1) Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des Jugendamtes und des |
2 | Landesjugendamtes. Das Jugendamt darf die Adoptionsvermittlung nur | 2 | Landesjugendamtes. Das Jugendamt darf die Adoptionsvermittlung nur | ||
3 | durchführen, wenn es eine Adoptionsvermittlungsstelle eingerichtet hat; das | 3 | durchführen, wenn es eine Adoptionsvermittlungsstelle eingerichtet hat; das | ||
n | 4 | Landesjugendamt hat eine zentrale Adoptionsstelle einzurichten. Jugendämter | n | 4 | Landesjugendamt hat eine zentrale Adoptionsstelle einzurichten. |
5 | benachbarter Gemeinden oder Kreise können mit Zustimmung der | 5 | (2) Jugendämter benachbarter Gemeinden oder Kreise können mit Zustimmung | ||
6 | zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes eine gemeinsame | 6 | der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes eine gemeinsame | ||
7 | Adoptionsvermittlungsstelle errichten. Landesjugendämter können eine | 7 | Adoptionsvermittlungsstelle errichten. Landesjugendämter können eine | ||
8 | gemeinsame zentrale Adoptionsstelle bilden. In den Ländern Berlin, Hamburg | 8 | gemeinsame zentrale Adoptionsstelle bilden. In den Ländern Berlin, Hamburg | ||
n | 9 | und Saarland können dem Landesjugendamt die Aufgaben der | n | 9 | und Saarland können dem jeweiligen Landesjugendamt die Aufgaben der |
10 | Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes übertragen werden. | 10 | Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes übertragen werden. | ||
t | 11 | (2) Zur Adoptionsvermittlung sind auch die örtlichen und zentralen Stellen des | t | 11 | (3) Zur Adoptionsvermittlung im Inland sind auch die örtlichen und zentralen |
12 | Diakonischen Werks, des Deutschen Caritasverbandes, der Arbeiterwohlfahrt und | 12 | Stellen befugt: | ||
13 | der diesen Verbänden angeschlossenen Fachverbände sowie sonstiger | 13 | 1. | ||
14 | Organisationen mit Sitz im Inland berechtigt, wenn die Stellen von der | 14 | der Diakonie Deutschland, | ||
15 | zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes als | 15 | 2. | ||
16 | des Deutschen Caritasverbandes, | ||||
17 | 3. | ||||
18 | der Arbeiterwohlfahrt, | ||||
19 | 4. | ||||
20 | der Fachverbände, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verbänden | ||||
21 | angeschlossen sind, sowie | ||||
22 | 5. | ||||
23 | sonstiger Organisationen mit Sitz im Inland. | ||||
24 | Die in Satz 1 genannten Stellen müssen von der zentralen Adoptionsstelle des | ||||
16 | Adoptionsvermittlungsstellen anerkannt worden sind. | 25 | Landesjugendamtes als Adoptionsvermittlungsstelle anerkannt worden sein. | ||
17 | (3) Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und die zentralen | 26 | (4) Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und die zentralen | ||
18 | Adoptionsstellen der Landesjugendämter arbeiten mit den in Absatz 2 genannten | 27 | Adoptionsstellen der Landesjugendämter arbeiten im Rahmen ihrer | ||
19 | Adoptionsvermittlungsstellen partnerschaftlich zusammen. | 28 | Vermittlungstätigkeit und der Begleitung nach § 9 mit den in Absatz 3 und in § | ||
29 | 2a Absatz 4 Nummer 2 genannten Adoptionsvermittlungsstellen partnerschaftlich | ||||
30 | zusammen. | ||||
31 | (5) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3, § 2a Absatz 4) | ||||
32 | arbeitet übergreifend mit anderen Fachdiensten und Einrichtungen zusammen. |
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