(1) Die Fraktionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anspruch auf Geld- und
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Sachleistungen aus dem Bundeshaushalt.
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(2) Die Geldleistungen setzen sich aus einem Grundbetrag für jede
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Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für
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jede Fraktion, die nicht die Bundesregierung trägt (Oppositionszuschlag),
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zusammen. Die Höhe dieser Beträge und des Oppositionszuschlages legt der
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Bundestag jährlich fest. Dazu erstattet der Präsident dem Bundestag im
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Benehmen mit dem Ältestenrat jeweils bis zum 30. September einen Bericht über
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die Angemessenheit der Beträge und des Oppositionszuschlages und legt zugleich
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einen Anpassungsvorschlag vor.
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(3) Die Sachleistungen werden nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zur Nutzung
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erbracht.
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(4) Leistungen nach Absatz 1 dürfen die Fraktionen nur für Aufgaben
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verwenden, die ihnen nach dem Grundgesetz, diesem Gesetz und der
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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages obliegen. Eine Verwendung für
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Parteiaufgaben ist unzulässig.
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(5) Geldleistungen nach Absatz 1 können auf neue Rechnung vorgetragen werden.
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