(1) Angestellte der Fraktionen sind, auch nach Beendigung ihres
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Beschäftigungsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit
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bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt
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nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
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Geheimhaltung bedürfen.
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(2) Angestellte der Fraktionen dürfen, auch nach Beendigung ihres
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Beschäftigungsverhältnisses, ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten
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weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die
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Genehmigung erteilt der jeweilige Fraktionsvorsitzende.
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(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen
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und bei Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung für deren
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Erhaltung einzutreten.
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