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Sie können sich § 54 AbgG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Rechtsstellung nach § 46 entfällt
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 findet eine Liquidation statt. 2Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert. 3Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit die Geschäftsordnung der Fraktion nichts anderes bestimmt.
(3) 1Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und die Gläubiger zu befriedigen. 2Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck neue Geschäfte einzugehen und das Vermögen in Geld umzusetzen. 3Die Zweckbindung gemäß § 50 Abs. 4 ist zu beachten. 4Fällt den Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, so haften sie für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigern als Gesamtschuldner.
(4) 1Soweit nach der Beendigung der Liquidation nach § 50 Abs. 1 gewährte Geldleistungen verbleiben, sind diese an den Bundeshaushalt zurückzuführen. 2Das gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft worden sind. 3Die Sachleistungen nach § 50 Abs. 3 sind derjenigen Stelle zurückzugeben, die die Sachleistung erbracht hat.
(5) 1Das verbleibende Vermögen der Fraktion ist dem Anfallsberechtigten zu überlassen. 2Anfallsberechtigt sind die in der Geschäftsordnung der Fraktion bestimmten Personen oder Stellen.
(6) 1Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 dürfen erst vorgenommen werden, wenn seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach § 46 geführt hat, sechs Monate verstrichen sind. 2Die Sicherung der Gläubiger hat nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erfolgen.
(7) 1Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 findet eine Liquidation nicht statt, wenn sich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion konstituiert, deren Mitglieder einer Partei angehören, die durch eine Fraktion in der abgelaufenen Wahlperiode im Deutschen Bundestag vertreten war und die sich zur Nachfolgefraktion erklärt. 2In diesem Fall ist die neu konstituierte Fraktion die Rechtsnachfolgerin der alten Fraktion.
Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation | Rechtsstellung | ||||
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t | 1 | Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation | t | 1 | Rechtsstellung |
Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation | Rechtsstellung | ||||
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t | 1 | (1) Die Rechtsstellung nach § 46 entfällt | t | 1 | (1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im |
2 | 1. | 2 | Deutschen Bundestag. | ||
3 | bei Erlöschen des Fraktionsstatus, | 3 | (2) Die Fraktionen können klagen und verklagt werden. | ||
4 | 2. | 4 | (3) Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine | ||
5 | bei Auflösung der Fraktion, | 5 | öffentliche Gewalt aus. | ||
6 | 3. | ||||
7 | mit dem Ende der Wahlperiode. | ||||
8 | (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 findet eine Liquidation | ||||
9 | statt. Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als | ||||
10 | fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert. Die | ||||
11 | Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit die Geschäftsordnung der | ||||
12 | Fraktion nichts anderes bestimmt. | ||||
13 | (3) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die | ||||
14 | Forderungen einzuziehen und die Gläubiger zu befriedigen. Sie sind | ||||
15 | berechtigt, zu diesem Zweck neue Geschäfte einzugehen und das Vermögen in Geld | ||||
16 | umzusetzen. Die Zweckbindung gemäß § 50 Abs. 4 ist zu beachten. Fällt | ||||
17 | den Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur | ||||
18 | Last, so haften sie für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den | ||||
19 | Gläubigern als Gesamtschuldner. | ||||
20 | (4) Soweit nach der Beendigung der Liquidation nach § 50 Abs. 1 gewährte | ||||
21 | Geldleistungen verbleiben, sind diese an den Bundeshaushalt zurückzuführen. | ||||
22 | Das gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft | ||||
23 | worden sind. Die Sachleistungen nach § 50 Abs. 3 sind derjenigen Stelle | ||||
24 | zurückzugeben, die die Sachleistung erbracht hat. | ||||
25 | (5) Das verbleibende Vermögen der Fraktion ist dem Anfallsberechtigten zu | ||||
26 | überlassen. Anfallsberechtigt sind die in der Geschäftsordnung der | ||||
27 | Fraktion bestimmten Personen oder Stellen. | ||||
28 | (6) Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 dürfen erst vorgenommen werden, | ||||
29 | wenn seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach § 46 geführt | ||||
30 | hat, sechs Monate verstrichen sind. Die Sicherung der Gläubiger hat nach § | ||||
31 | 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erfolgen. | ||||
32 | (7) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 findet eine Liquidation nicht statt, | ||||
33 | wenn sich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der neuen Wahlperiode eine | ||||
34 | Fraktion konstituiert, deren Mitglieder einer Partei angehören, die durch eine | ||||
35 | Fraktion in der abgelaufenen Wahlperiode im Deutschen Bundestag vertreten war | ||||
36 | und die sich zur Nachfolgefraktion erklärt. In diesem Fall ist die neu | ||||
37 | konstituierte Fraktion die Rechtsnachfolgerin der alten Fraktion. |
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