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Sie können sich § 52 AbgG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Fraktionen haben über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die ihnen innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) gemäß § 50 Abs. 1 zugeflossen sind, öffentlich Rechenschaft zu geben.
(2) Die Rechnung ist wie folgt zu gliedern:
(3) Die Rechnung muß das Vermögen, das mit Mitteln gemäß § 50 Abs. 1 erworben wurde, die Rücklagen, die aus diesen Mitteln gebildet werden, sowie die Forderungen und die Verbindlichkeiten ausweisen. Die Vermögensrechnung gliedert sich wie folgt:
(4) 1Die Rechnung muß von einem im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof bestellten Abschlußprüfer (Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) auf die Einhaltung der Anforderungen der Absätze 2 und 3 geprüft werden und einen entsprechenden Prüfungsvermerk aufweisen. 2Die geprüfte Rechnung ist dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Bundestages spätestens bis zum Ende des sechsten Monats nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats vorzulegen, in dem die Geldleistungen nach § 50 Abs. 1 letztmals gezahlt wurden. 3Der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Bundestages können die Frist aus besonderen Gründen bis zu drei Monaten verlängern. 4Die geprüfte Rechnung wird als Bundestags-Drucksache verteilt.
(5) Solange eine Fraktion mit der Rechnungslegung in Verzug ist, sind Geld- und Sachleistungen nach § 50 Abs. 1 zurückzubehalten.
Rechnungslegung | Ausführungsbestimmungen | ||||
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t | 1 | (1) Die Fraktionen haben über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die | t | 1 | Der Ältestenrat erlässt Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der im |
2 | ihnen innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) gemäß § 50 Abs. 1 | 2 | Zehnten und Elften Abschnitt vorgesehenen Pflichten. | ||
3 | zugeflossen sind, öffentlich Rechenschaft zu geben. | ||||
4 | (2) Die Rechnung ist wie folgt zu gliedern: | ||||
5 | 1. | ||||
6 | Einnahmen: | ||||
7 | a) | ||||
8 | Geldleistungen nach § 50 Abs. 1, | ||||
9 | b) | ||||
10 | sonstige Einnahmen; | ||||
11 | 2. | ||||
12 | Ausgaben: | ||||
13 | a) | ||||
14 | Summe der Leistungen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer | ||||
15 | Funktionen in der Fraktion, | ||||
16 | b) | ||||
17 | Summe der Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter, | ||||
18 | c) | ||||
19 | Ausgaben für Veranstaltungen, | ||||
20 | d) | ||||
21 | Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Kosten, | ||||
22 | e) | ||||
23 | Ausgaben für die Zusammenarbeit mit Fraktionen anderer Parlamente, | ||||
24 | f) | ||||
25 | Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit, | ||||
26 | g) | ||||
27 | Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes, | ||||
28 | h) | ||||
29 | Ausgaben für Investitionen sowie | ||||
30 | i) | ||||
31 | sonstige Ausgaben. | ||||
32 | (3) Die Rechnung muß das Vermögen, das mit Mitteln gemäß § 50 Abs. 1 erworben | ||||
33 | wurde, die Rücklagen, die aus diesen Mitteln gebildet werden, sowie die | ||||
34 | Forderungen und die Verbindlichkeiten ausweisen. Die Vermögensrechnung | ||||
35 | gliedert sich wie folgt: | ||||
36 | 1. | ||||
37 | Aktivseite: | ||||
38 | a) | ||||
39 | Geldbestände, | ||||
40 | b) | ||||
41 | sonstige Vermögensgegenstände, | ||||
42 | c) | ||||
43 | Rechnungsabgrenzung; | ||||
44 | 2. | ||||
45 | Passivseite: | ||||
46 | a) | ||||
47 | Rücklagen, | ||||
48 | b) | ||||
49 | Rückstellungen, | ||||
50 | c) | ||||
51 | Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, | ||||
52 | d) | ||||
53 | sonstige Verbindlichkeiten, | ||||
54 | e) | ||||
55 | Rechnungsabgrenzung. | ||||
56 | (4) Die Rechnung muß von einem im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof | ||||
57 | bestellten Abschlußprüfer (Wirtschaftsprüfer oder | ||||
58 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) auf die Einhaltung der Anforderungen der | ||||
59 | Absätze 2 und 3 geprüft werden und einen entsprechenden Prüfungsvermerk | ||||
60 | aufweisen. Die geprüfte Rechnung ist dem Präsidenten oder der Präsidentin | ||||
61 | des Deutschen Bundestages spätestens bis zum Ende des sechsten Monats nach | ||||
62 | Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats vorzulegen, in dem die | ||||
63 | Geldleistungen nach § 50 Abs. 1 letztmals gezahlt wurden. Der Präsident | ||||
64 | oder die Präsidentin des Deutschen Bundestages können die Frist aus besonderen | ||||
65 | Gründen bis zu drei Monaten verlängern. Die geprüfte Rechnung wird als | ||||
66 | Bundestags-Drucksache verteilt. | ||||
67 | (5) Solange eine Fraktion mit der Rechnungslegung in Verzug ist, sind Geld- | ||||
68 | und Sachleistungen nach § 50 Abs. 1 zurückzubehalten. |
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