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Sie können sich § 50 AbgG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Fraktionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anspruch auf Geld- und Sachleistungen aus dem Bundeshaushalt.
(2) 1Die Geldleistungen setzen sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion, die nicht die Bundesregierung trägt (Oppositionszuschlag), zusammen. 2Die Höhe dieser Beträge und des Oppositionszuschlages legt der Bundestag jährlich fest. 3Dazu erstattet der Präsident dem Bundestag im Benehmen mit dem Ältestenrat jeweils bis zum 30. September einen Bericht über die Angemessenheit der Beträge und des Oppositionszuschlages und legt zugleich einen Anpassungsvorschlag vor.
(3) Die Sachleistungen werden nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zur Nutzung erbracht.
(4) 1Leistungen nach Absatz 1 dürfen die Fraktionen nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach dem Grundgesetz, diesem Gesetz und der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages obliegen. 2Eine Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig.
(5) Geldleistungen nach Absatz 1 können auf neue Rechnung vorgetragen werden.
Geld- und Sachleistungen | Rückfrage | ||||
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t | 1 | (1) Die Fraktionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anspruch auf Geld- und | t | 1 | In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Bundestages verpflichtet, sich durch |
2 | Sachleistungen aus dem Bundeshaushalt. | 2 | Rückfragen beim Präsidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach diesen | ||
3 | (2) Die Geldleistungen setzen sich aus einem Grundbetrag für jede | 3 | Verhaltensregeln zu vergewissern. | ||
4 | Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für | ||||
5 | jede Fraktion, die nicht die Bundesregierung trägt (Oppositionszuschlag), | ||||
6 | zusammen. Die Höhe dieser Beträge und des Oppositionszuschlages legt der | ||||
7 | Bundestag jährlich fest. Dazu erstattet der Präsident dem Bundestag im | ||||
8 | Benehmen mit dem Ältestenrat jeweils bis zum 30. September einen Bericht über | ||||
9 | die Angemessenheit der Beträge und des Oppositionszuschlages und legt zugleich | ||||
10 | einen Anpassungsvorschlag vor. | ||||
11 | (3) Die Sachleistungen werden nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zur Nutzung | ||||
12 | erbracht. | ||||
13 | (4) Leistungen nach Absatz 1 dürfen die Fraktionen nur für Aufgaben | ||||
14 | verwenden, die ihnen nach dem Grundgesetz, diesem Gesetz und der | ||||
15 | Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages obliegen. Eine Verwendung für | ||||
16 | Parteiaufgaben ist unzulässig. | ||||
17 | (5) Geldleistungen nach Absatz 1 können auf neue Rechnung vorgetragen werden. |
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