Lade...
Lade...
Sie können sich § 49 AbgG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Angestellte der Fraktionen sind, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) 1Angestellte der Fraktionen dürfen, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 2Die Genehmigung erteilt der jeweilige Fraktionsvorsitzende.
(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.
Geheimhaltungspflicht der Fraktionsangestellten | Interessenverknüpfung im Ausschuss | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Geheimhaltungspflicht der Fraktionsangestellten | t | 1 | Interessenverknüpfung im Ausschuss |
Geheimhaltungspflicht der Fraktionsangestellten | Interessenverknüpfung im Ausschuss | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | (1) Angestellte der Fraktionen sind, auch nach Beendigung ihres | t | 1 | Ein Mitglied des Bundestages, das entgeltlich mit einem Gegenstand |
2 | Beschäftigungsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit | 2 | beschäftigt ist, der in einem Ausschuss des Bundestages zur Beratung ansteht, | ||
3 | bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt | 3 | hat als Mitglied dieses Ausschusses vor einer Wortmeldung eine | ||
4 | nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner | 4 | Interessenverknüpfung offenzulegen. Ein Mitglied des Bundestages, das in | ||
5 | Geheimhaltung bedürfen. | 5 | einem Ausschuss die Berichterstattung übernommen hat, hat vor der Beratung | ||
6 | (2) Angestellte der Fraktionen dürfen, auch nach Beendigung ihres | 6 | eine konkrete Interessenverknüpfung offenzulegen; diese Angaben werden in der | ||
7 | Beschäftigungsverhältnisses, ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten | 7 | Beschlussempfehlung des Ausschusses angemerkt. | ||
8 | weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die | ||||
9 | Genehmigung erteilt der jeweilige Fraktionsvorsitzende. | ||||
10 | (3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen | ||||
11 | und bei Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung für deren | ||||
12 | Erhaltung einzutreten. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.