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Sie können sich § 45 AbgG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Mitglieder des Bundestages können sich zu Fraktionen zusammenschließen.
(2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.
Fraktionsbildung | Anzeigepflicht | ||||
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t | 1 | (1) Mitglieder des Bundestages können sich zu Fraktionen zusammenschließen. | t | 1 | (1) Ein Mitglied des Bundestages ist verpflichtet, dem Präsidenten aus der |
2 | (2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. | 2 | Zeit vor seiner Mitgliedschaft im Bundestag schriftlich oder in Textform | ||
3 | anzuzeigen: | ||||
4 | 1. | ||||
5 | die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit und das Bestehen eines Rückkehrrechts | ||||
6 | nach Beendigung des Mandats oder eines Kündigungsschutzes gemäß § 2 Absatz 3; | ||||
7 | 2. | ||||
8 | Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, | ||||
9 | Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer | ||||
10 | anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens; | ||||
11 | 3. | ||||
12 | Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, | ||||
13 | Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des | ||||
14 | öffentlichen Rechts. | ||||
15 | (2) Ein Mitglied des Bundestages ist zusätzlich verpflichtet, dem Präsidenten | ||||
16 | schriftlich oder in Textform die folgenden Tätigkeiten und Verträge, die | ||||
17 | während der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübt oder aufgenommen werden | ||||
18 | beziehungsweise wirksam sind, anzuzeigen: | ||||
19 | 1. | ||||
20 | entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die selbstständig oder im Rahmen | ||||
21 | eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden. Darunter fallen zum Beispiel die | ||||
22 | Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit sowie | ||||
23 | Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter- und publizistische und Vortragstätigkeiten. | ||||
24 | Die Anzeigepflicht für die Erstattung von Gutachten und für publizistische und | ||||
25 | Vortragstätigkeiten entfällt, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte | ||||
26 | den Betrag von 1 000 Euro im Monat oder, wenn dies nicht der Fall ist, von 3 000 | ||||
27 | Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Sie entfällt ferner für die Tätigkeit als | ||||
28 | Mitglied der Bundesregierung, als Parlamentarischer Staatssekretär, als | ||||
29 | Staatsminister, als Beauftragter oder Koordinator der Bundesregierung oder für | ||||
30 | parlamentarische Ämter und Funktionen; | ||||
31 | 2. | ||||
32 | Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, | ||||
33 | Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer | ||||
34 | anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens; | ||||
35 | 3. | ||||
36 | Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, | ||||
37 | Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des | ||||
38 | öffentlichen Rechts; | ||||
39 | 4. | ||||
40 | Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes oder eines sonstigen leitenden | ||||
41 | oder beratenden Gremiums eines Vereins, Verbandes oder einer ähnlichen | ||||
42 | Organisation sowie einer Stiftung mit nicht ausschließlich lokaler Bedeutung; | ||||
43 | 5. | ||||
44 | das Bestehen beziehungsweise der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem | ||||
45 | Mitglied des Bundestages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft | ||||
46 | bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden | ||||
47 | sollen; | ||||
48 | 6. | ||||
49 | Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn der Anteil mehr | ||||
50 | als 5 vom Hundert beträgt und soweit die Tätigkeit der Personengesellschaften | ||||
51 | nicht ausschließlich die Vermietung und Verpachtung im Rahmen der privaten | ||||
52 | Vermögensverwaltung betrifft. Im Falle einer nach Satz 1 anzeigepflichtigen | ||||
53 | Beteiligung an einer Beteiligungsgesellschaft sind auch die Beteiligungen der | ||||
54 | Beteiligungsgesellschaft anzuzeigen, soweit diese jeweils mehr als 5 vom Hundert | ||||
55 | betragen. | ||||
56 | Für das Jahr der Bundestagswahl werden die Zeiträume der jeweils endenden | ||||
57 | Wahlperiode und der neuen Wahlperiode getrennt voneinander behandelt. | ||||
58 | (3) Bei einer Tätigkeit und einem Vertrag, die gemäß Absatz 2 Satz 1 | ||||
59 | Nummer 1 bis 5 anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der jeweiligen | ||||
60 | Einkünfte anzugeben, wenn diese den Betrag von 1 000 Euro im Monat oder, wenn | ||||
61 | dies nicht der Fall ist, den Betrag von 3 000 Euro im Kalenderjahr | ||||
62 | übersteigen. Einkünften gleichgestellt ist die Zuwendung von Optionen auf | ||||
63 | Einräumung von Gesellschaftsanteilen oder von vergleichbaren | ||||
64 | Finanzinstrumenten, die als Gegenleistung für eine Tätigkeit gewährt wird. Bei | ||||
65 | Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, die gemäß § 45 | ||||
66 | Absatz 2 Nummer 6 anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der jeweiligen | ||||
67 | Einkünfte aus diesen Beteiligungen anzugeben. Zu Grunde zu legen sind | ||||
68 | hierbei die für eine Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge unter Einschluss von | ||||
69 | Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen. Soweit die Einkünfte aus | ||||
70 | Umsatzerlösen bestehen, ist statt der Bruttobeträge der Gewinn vor Steuern | ||||
71 | anzuzeigen. Soweit der Wert nicht bezifferbar ist, ist dies ebenfalls | ||||
72 | anzugeben. Tatsächlich entstandene Aufwendungen, die zur Durchführung der | ||||
73 | Tätigkeit durch den Vertragspartner oder Arbeitgeber erstattet werden, gelten | ||||
74 | nicht als Einkünfte. | ||||
75 | (4) Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über | ||||
76 | Dritte, für die der Abgeordnete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder | ||||
77 | Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. In diesem Fall ist statt | ||||
78 | der Angaben zum Auftraggeber eine Branchenbezeichnung anzugeben. Die | ||||
79 | Pflicht zur Angabe der Branche gilt nicht, wenn der Abgeordnete erklärt, dass | ||||
80 | die Branchenbezeichnung den Vertragspartner identifizieren würde. | ||||
81 | (5) Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind innerhalb einer Frist von drei | ||||
82 | Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Bundestag sowie nach Eintritt von | ||||
83 | Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode dem Präsidenten | ||||
84 | einzureichen. |
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