Lade...
Lade...
Sie können sich § 12 AbgG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ein Mitglied des Bundestages erhält zur Abgeltung seiner durch das Mandat veranlaßten Aufwendungen eine Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung. 2Die Amtsausstattung umfaßt Geld- und Sachleistungen.
(2) Ein Mitglied des Bundestages erhält eine monatliche Kostenpauschale für den Ausgleich insbesondere von
(3) 1Ein Mitglied des Bundestages erhält Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern zur Unterstützung bei der Erledigung seiner parlamentarischen Arbeit gegen Nachweis ersetzt. 2Der Ersatzanspruch ist nicht auf ein anderes Mitglied des Bundestages übertragbar. 3Der Ersatz von Aufwendungen für Arbeitsverträge mit Mitarbeitern, die mit dem Mitglied des Bundestages verwandt, verheiratet oder verschwägert sind oder waren, ist grundsätzlich unzulässig. 4Entsprechendes gilt für den Ersatz von Aufwendungen für Arbeitsverträge mit Lebenspartnern oder früheren Lebenspartnern eines Mitglieds des Bundestages. 5Einzelheiten über den Umfang und die Voraussetzungen für den Ersatz von Aufwendungen, über nicht abdingbare Mindestvorschriften für den Arbeitsvertrag und sonstige Fragen regeln das Haushaltsgesetz und die vom Ältestenrat zu erlassenden Ausführungsbestimmungen. 6Die Abrechnung der Gehälter und anderen Aufwendungen für Mitarbeiter erfolgt durch die Verwaltung des Bundestages. 7Eine Haftung des Bundestages gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. 8Die Mitarbeiter sind nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes. 9Es bestehen keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen den Mitarbeitern und der Verwaltung des Bundestages.
1(3a) Ausgeschlossen ist die Erstattung für Tätigkeiten der Mitarbeiter, die nicht der Unterstützung bei der Erledigung der parlamentarischen Arbeit dienen und deshalb nicht in der Arbeitszeit ausgeübt werden dürfen. 2Das Präsidium kann gegen ein Mitglied des Bundestages, das hiergegen verstößt, ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. 3Der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. 4§ 31 bleibt unberührt. 5Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln nach § 44b.
(4) Zur Amtsausstattung gehören auch
(5) Der Präsident des Bundestages erhält eine monatliche Amtsaufwandsentschädigung von 1.023 Euro, seine Stellvertreter erhalten eine monatliche Amtsaufwandsentschädigung von 307 Euro.
(6) Ein Mitglied des Bundestages, dem ein Dienstwagen des Bundes zur ausschließlichen Verfügung steht, erhält eine um 25 vom Hundert verminderte Kostenpauschale.
Amtsausstattung | Amtsausstattung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Ein Mitglied des Bundestages erhält zur Abgeltung seiner durch das | f | 1 | (1) Ein Mitglied des Bundestages erhält zur Abgeltung seiner durch das |
2 | Mandat veranlaßten Aufwendungen eine Amtsausstattung als | 2 | Mandat veranlaßten Aufwendungen eine Amtsausstattung als | ||
3 | Aufwandsentschädigung. Die Amtsausstattung umfaßt Geld- und | 3 | Aufwandsentschädigung. Die Amtsausstattung umfaßt Geld- und | ||
4 | Sachleistungen. | 4 | Sachleistungen. | ||
5 | (2) Ein Mitglied des Bundestages erhält eine monatliche Kostenpauschale für | 5 | (2) Ein Mitglied des Bundestages erhält eine monatliche Kostenpauschale für | ||
6 | den Ausgleich insbesondere von | 6 | den Ausgleich insbesondere von | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | Bürokosten zur Einrichtung und Unterhaltung von Wahlkreisbüros außerhalb des | 8 | Bürokosten zur Einrichtung und Unterhaltung von Wahlkreisbüros außerhalb des | ||
9 | Sitzes des Deutschen Bundestages, einschließlich Miete und Nebenkosten, Inventar | 9 | Sitzes des Deutschen Bundestages, einschließlich Miete und Nebenkosten, Inventar | ||
10 | und Büromaterial, Literatur und Medien sowie Porto, | 10 | und Büromaterial, Literatur und Medien sowie Porto, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | Mehraufwendungen am Sitz des Bundestages und bei Reisen mit Ausnahme von | 12 | Mehraufwendungen am Sitz des Bundestages und bei Reisen mit Ausnahme von | ||
13 | Auslandsdienstreisen, | 13 | Auslandsdienstreisen, | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | Fahrtkosten für Fahrten in Ausübung des Mandats innerhalb der Bundesrepublik | 15 | Fahrtkosten für Fahrten in Ausübung des Mandats innerhalb der Bundesrepublik | ||
16 | Deutschland unbeschadet der Regelungen in den §§ 16 und 17 und | 16 | Deutschland unbeschadet der Regelungen in den §§ 16 und 17 und | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | sonstigen Kosten für andere mandatsbedingte Kosten (Repräsentation, | 18 | sonstigen Kosten für andere mandatsbedingte Kosten (Repräsentation, | ||
19 | Einladungen, Wahlkreisbetreuung usw.), die auch sonst nicht aus dem der | 19 | Einladungen, Wahlkreisbetreuung usw.), die auch sonst nicht aus dem der | ||
20 | Lebensführung dienenden beruflichen Einkommen zu bestreiten sind. | 20 | Lebensführung dienenden beruflichen Einkommen zu bestreiten sind. | ||
21 | Die Kostenpauschale wird zum 1. Januar eines jeden Jahres der Entwicklung der | 21 | Die Kostenpauschale wird zum 1. Januar eines jeden Jahres der Entwicklung der | ||
22 | allgemeinen Lebenshaltungsausgaben aller privaten Haushalte im vorvergangenen | 22 | allgemeinen Lebenshaltungsausgaben aller privaten Haushalte im vorvergangenen | ||
23 | Kalenderjahr angepaßt. Das Nähere über die Höhe der am tatsächlichen Aufwand | 23 | Kalenderjahr angepaßt. Das Nähere über die Höhe der am tatsächlichen Aufwand | ||
24 | orientierten pauschalierten Einzelansätze und die Anpassung regeln das | 24 | orientierten pauschalierten Einzelansätze und die Anpassung regeln das | ||
25 | Haushaltsgesetz und Ausführungsbestimmungen, die vom Ältestenrat zu erlassen | 25 | Haushaltsgesetz und Ausführungsbestimmungen, die vom Ältestenrat zu erlassen | ||
26 | sind. | 26 | sind. | ||
27 | (3) Ein Mitglied des Bundestages erhält Aufwendungen für die Beschäftigung | 27 | (3) Ein Mitglied des Bundestages erhält Aufwendungen für die Beschäftigung | ||
28 | von Mitarbeitern zur Unterstützung bei der Erledigung seiner parlamentarischen | 28 | von Mitarbeitern zur Unterstützung bei der Erledigung seiner parlamentarischen | ||
29 | Arbeit gegen Nachweis ersetzt. Der Ersatzanspruch ist nicht auf ein | 29 | Arbeit gegen Nachweis ersetzt. Der Ersatzanspruch ist nicht auf ein | ||
30 | anderes Mitglied des Bundestages übertragbar. Der Ersatz von Aufwendungen | 30 | anderes Mitglied des Bundestages übertragbar. Der Ersatz von Aufwendungen | ||
31 | für Arbeitsverträge mit Mitarbeitern, die mit dem Mitglied des Bundestages | 31 | für Arbeitsverträge mit Mitarbeitern, die mit dem Mitglied des Bundestages | ||
32 | verwandt, verheiratet oder verschwägert sind oder waren, ist grundsätzlich | 32 | verwandt, verheiratet oder verschwägert sind oder waren, ist grundsätzlich | ||
33 | unzulässig. Entsprechendes gilt für den Ersatz von Aufwendungen für | 33 | unzulässig. Entsprechendes gilt für den Ersatz von Aufwendungen für | ||
34 | Arbeitsverträge mit Lebenspartnern oder früheren Lebenspartnern eines | 34 | Arbeitsverträge mit Lebenspartnern oder früheren Lebenspartnern eines | ||
35 | Mitglieds des Bundestages. Einzelheiten über den Umfang und die | 35 | Mitglieds des Bundestages. Einzelheiten über den Umfang und die | ||
36 | Voraussetzungen für den Ersatz von Aufwendungen, über nicht abdingbare | 36 | Voraussetzungen für den Ersatz von Aufwendungen, über nicht abdingbare | ||
37 | Mindestvorschriften für den Arbeitsvertrag und sonstige Fragen regeln das | 37 | Mindestvorschriften für den Arbeitsvertrag und sonstige Fragen regeln das | ||
38 | Haushaltsgesetz und die vom Ältestenrat zu erlassenden | 38 | Haushaltsgesetz und die vom Ältestenrat zu erlassenden | ||
39 | Ausführungsbestimmungen. Die Abrechnung der Gehälter und anderen | 39 | Ausführungsbestimmungen. Die Abrechnung der Gehälter und anderen | ||
40 | Aufwendungen für Mitarbeiter erfolgt durch die Verwaltung des Bundestages. Eine | 40 | Aufwendungen für Mitarbeiter erfolgt durch die Verwaltung des Bundestages. Eine | ||
41 | Haftung des Bundestages gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Die | 41 | Haftung des Bundestages gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Die | ||
42 | Mitarbeiter sind nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes. Es bestehen | 42 | Mitarbeiter sind nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes. Es bestehen | ||
43 | keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen den Mitarbeitern und der | 43 | keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen den Mitarbeitern und der | ||
44 | Verwaltung des Bundestages. | 44 | Verwaltung des Bundestages. | ||
45 | (3a) Ausgeschlossen ist die Erstattung für Tätigkeiten der Mitarbeiter, | 45 | (3a) Ausgeschlossen ist die Erstattung für Tätigkeiten der Mitarbeiter, | ||
46 | die nicht der Unterstützung bei der Erledigung der parlamentarischen Arbeit | 46 | die nicht der Unterstützung bei der Erledigung der parlamentarischen Arbeit | ||
47 | dienen und deshalb nicht in der Arbeitszeit ausgeübt werden dürfen. Das | 47 | dienen und deshalb nicht in der Arbeitszeit ausgeübt werden dürfen. Das | ||
48 | Präsidium kann gegen ein Mitglied des Bundestages, das hiergegen verstößt, ein | 48 | Präsidium kann gegen ein Mitglied des Bundestages, das hiergegen verstößt, ein | ||
49 | Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung | 49 | Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung | ||
50 | festsetzen. Der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt | 50 | festsetzen. Der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt | ||
51 | geltend. § 31 bleibt unberührt. Das Nähere bestimmen die | 51 | geltend. § 31 bleibt unberührt. Das Nähere bestimmen die | ||
t | 52 | Verhaltensregeln nach § 44b. | t | 52 | Verhaltensregeln des Elften Abschnitts. |
53 | (4) Zur Amtsausstattung gehören auch | 53 | (4) Zur Amtsausstattung gehören auch | ||
54 | 1. | 54 | 1. | ||
55 | die Bereitstellung eines eingerichteten Büros am Sitz des Bundestages, | 55 | die Bereitstellung eines eingerichteten Büros am Sitz des Bundestages, | ||
56 | 2. | 56 | 2. | ||
57 | die Benutzung von Verkehrsmitteln gemäß § 16, | 57 | die Benutzung von Verkehrsmitteln gemäß § 16, | ||
58 | 3. | 58 | 3. | ||
59 | die Benutzung der Dienstfahrzeuge des Bundestages, | 59 | die Benutzung der Dienstfahrzeuge des Bundestages, | ||
60 | 4. | 60 | 4. | ||
61 | die Bereitstellung und Nutzung des gemeinsamen Informations- und | 61 | die Bereitstellung und Nutzung des gemeinsamen Informations- und | ||
62 | Kommunikationssystems des Bundestages und | 62 | Kommunikationssystems des Bundestages und | ||
63 | 5. | 63 | 5. | ||
64 | sonstige Leistungen des Bundestages. | 64 | sonstige Leistungen des Bundestages. | ||
65 | Das Nähere regeln das Haushaltsgesetz und Ausführungsbestimmungen, die vom | 65 | Das Nähere regeln das Haushaltsgesetz und Ausführungsbestimmungen, die vom | ||
66 | Ältestenrat zu erlassen sind. | 66 | Ältestenrat zu erlassen sind. | ||
67 | (5) Der Präsident des Bundestages erhält eine monatliche | 67 | (5) Der Präsident des Bundestages erhält eine monatliche | ||
68 | Amtsaufwandsentschädigung von 1.023 Euro, seine Stellvertreter erhalten eine | 68 | Amtsaufwandsentschädigung von 1.023 Euro, seine Stellvertreter erhalten eine | ||
69 | monatliche Amtsaufwandsentschädigung von 307 Euro. | 69 | monatliche Amtsaufwandsentschädigung von 307 Euro. | ||
70 | (6) Ein Mitglied des Bundestages, dem ein Dienstwagen des Bundes zur | 70 | (6) Ein Mitglied des Bundestages, dem ein Dienstwagen des Bundes zur | ||
71 | ausschließlichen Verfügung steht, erhält eine um 25 vom Hundert verminderte | 71 | ausschließlichen Verfügung steht, erhält eine um 25 vom Hundert verminderte | ||
72 | Kostenpauschale. | 72 | Kostenpauschale. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.