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Ausübung des Mandats | Ausübung des Mandats | ||||
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f | 1 | (1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines | f | 1 | (1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines |
2 | Mitglieds des Bundestages. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben | 2 | Mitglieds des Bundestages. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben | ||
3 | Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich | 3 | Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich | ||
4 | zulässig. | 4 | zulässig. | ||
5 | (2) Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Bundestages keine | 5 | (2) Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Bundestages keine | ||
6 | anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere | 6 | anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere | ||
7 | Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von | 7 | Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von | ||
8 | Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil | 8 | Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil | ||
9 | dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im | 9 | dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im | ||
10 | Bundestag erwartet wird. Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder | 10 | Bundestag erwartet wird. Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder | ||
11 | von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung | 11 | von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung | ||
12 | des Mitglieds des Bundestages gewährt wird. Die Entgegennahme von Spenden | 12 | des Mitglieds des Bundestages gewährt wird. Die Entgegennahme von Spenden | ||
13 | bleibt unberührt. | 13 | bleibt unberührt. | ||
14 | (3) Nach Absatz 2 unzulässige Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihr | 14 | (3) Nach Absatz 2 unzulässige Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihr | ||
15 | Gegenwert sind dem Haushalt des Bundes zuzuführen. Der Präsident macht den | 15 | Gegenwert sind dem Haushalt des Bundes zuzuführen. Der Präsident macht den | ||
16 | Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zuwendung oder | 16 | Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zuwendung oder | ||
17 | des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Der | 17 | des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Der | ||
18 | Anspruch wird durch einen Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag nicht | 18 | Anspruch wird durch einen Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag nicht | ||
19 | berührt. Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln nach § 44b. | 19 | berührt. Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln nach § 44b. | ||
20 | (4) Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats sowie Tätigkeiten und Einkünfte | 20 | (4) Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats sowie Tätigkeiten und Einkünfte | ||
21 | neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame | 21 | neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame | ||
22 | Interessenverknüpfungen hinweisen können, sind nach Maßgabe der | 22 | Interessenverknüpfungen hinweisen können, sind nach Maßgabe der | ||
23 | Verhaltensregeln (§ 44b) anzuzeigen und zu veröffentlichen. Werden | 23 | Verhaltensregeln (§ 44b) anzuzeigen und zu veröffentlichen. Werden | ||
t | 24 | anzeigepflichtige Tätigkeiten oder Einkünfte nicht angezeigt, kann das | t | 24 | anzeigepflichtige Tätigkeiten, Spenden oder Einkünfte nicht angezeigt oder |
25 | Präsidium ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen | 25 | wird gegen die Pflichten aus Absatz 2 verstoßen, kann das Präsidium ein | ||
26 | Abgeordnetenentschädigung festsetzen. Der Präsident macht das Ordnungsgeld | 26 | Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung | ||
27 | durch Verwaltungsakt geltend. § 31 bleibt unberührt. Das Nähere | 27 | festsetzen. Der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt | ||
28 | geltend. § 31 bleibt unberührt. Das Nähere bestimmen die | ||||
28 | bestimmen die Verhaltensregeln nach § 44b. | 29 | Verhaltensregeln nach § 44b. | ||
29 | (5) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der | 30 | (5) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der | ||
30 | Würde des Bundestages bei dessen Sitzungen kann der Präsident gegen ein | 31 | Würde des Bundestages bei dessen Sitzungen kann der Präsident gegen ein | ||
31 | Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 1 000 Euro festsetzen. | 32 | Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 1 000 Euro festsetzen. | ||
32 | Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2 000 Euro. Bei | 33 | Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2 000 Euro. Bei | ||
33 | gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann das | 34 | gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann das | ||
34 | Mitglied für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verwiesen und bis zu 30 | 35 | Mitglied für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verwiesen und bis zu 30 | ||
35 | Sitzungstage von der Teilnahme an Sitzungen des Bundestages und seiner Gremien | 36 | Sitzungstage von der Teilnahme an Sitzungen des Bundestages und seiner Gremien | ||
36 | ausgeschlossen werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des | 37 | ausgeschlossen werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des | ||
37 | Bundestages. | 38 | Bundestages. |
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