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Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften | Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften | ||||
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t | 1 | Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften | t | 1 | Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften |
Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften | Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Die in den §§ 11, 12, 16, 27 und 28 geregelten Ansprüche entstehen mit | f | 1 | (1) Die in den §§ 11, 12, 16, 27 und 28 geregelten Ansprüche entstehen mit |
2 | dem Tag der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Satz 1 des | 2 | dem Tag der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Satz 1 des | ||
3 | Bundeswahlgesetzes) oder im Fall des § 45 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes mit | 3 | Bundeswahlgesetzes) oder im Fall des § 45 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes mit | ||
4 | dem Tag der Annahme des Mandats, auch wenn die Wahlperiode des letzten | 4 | dem Tag der Annahme des Mandats, auch wenn die Wahlperiode des letzten | ||
5 | Bundestages noch nicht abgelaufen ist. Mandatsbezogene Aufwendungen, die | 5 | Bundestages noch nicht abgelaufen ist. Mandatsbezogene Aufwendungen, die | ||
6 | einem gewählten Wahlkreisbewerber oder einem gewählten Landeslistenbewerber | 6 | einem gewählten Wahlkreisbewerber oder einem gewählten Landeslistenbewerber | ||
7 | zwischen dem Wahltag und dem Tag der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ | 7 | zwischen dem Wahltag und dem Tag der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ | ||
8 | 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder im Fall des § 45 Abs. 3 des | 8 | 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder im Fall des § 45 Abs. 3 des | ||
9 | Bundeswahlgesetzes mit dem Tag der Annahme des Mandats im Hinblick auf den | 9 | Bundeswahlgesetzes mit dem Tag der Annahme des Mandats im Hinblick auf den | ||
10 | Zusammentritt des neuen Bundestages entstehen, werden ebenfalls erstattet. | 10 | Zusammentritt des neuen Bundestages entstehen, werden ebenfalls erstattet. | ||
11 | (2) Ausgeschiedene Mitglieder erhalten die Abgeordnetenentschädigung nach | 11 | (2) Ausgeschiedene Mitglieder erhalten die Abgeordnetenentschädigung nach | ||
12 | § 11 bis zum Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind, und die | 12 | § 11 bis zum Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind, und die | ||
13 | Geldleistungen nach § 12 Abs. 2 bis zum Ende des darauf folgenden Monats. Die | 13 | Geldleistungen nach § 12 Abs. 2 bis zum Ende des darauf folgenden Monats. Die | ||
14 | Rechte nach § 16 erlöschen 14 Tage nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag. | 14 | Rechte nach § 16 erlöschen 14 Tage nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag. | ||
15 | (3) Die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern werden bis zum | 15 | (3) Die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern werden bis zum | ||
16 | Ende des Monats ersetzt, in dem die Wahlperiode endet. Scheidet ein | 16 | Ende des Monats ersetzt, in dem die Wahlperiode endet. Scheidet ein | ||
17 | Mitglied während der Wahlperiode aus, werden die Aufwendungen für die | 17 | Mitglied während der Wahlperiode aus, werden die Aufwendungen für die | ||
18 | Beschäftigung von Mitarbeitern längstens bis zum Ende des fünften Monats nach | 18 | Beschäftigung von Mitarbeitern längstens bis zum Ende des fünften Monats nach | ||
19 | dem Ausscheiden ersetzt, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird zu einem | 19 | dem Ausscheiden ersetzt, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird zu einem | ||
20 | früheren Zeitpunkt beendet. | 20 | früheren Zeitpunkt beendet. | ||
21 | (4) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des auf das anspruchsbegründende | 21 | (4) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des auf das anspruchsbegründende | ||
22 | Ereignis folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der | 22 | Ereignis folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der | ||
23 | Berechtigte stirbt. | 23 | Berechtigte stirbt. | ||
24 | (5) Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht während der Zeit, für die ein | 24 | (5) Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht während der Zeit, für die ein | ||
25 | Anspruch auf Übergangsgeld besteht. | 25 | Anspruch auf Übergangsgeld besteht. | ||
26 | (6) Altersentschädigung nach diesem Gesetz wird nicht gezahlt, wenn das | 26 | (6) Altersentschädigung nach diesem Gesetz wird nicht gezahlt, wenn das | ||
27 | Mitglied oder das ehemalige Mitglied seine Mitgliedschaft im Bundestag auf | 27 | Mitglied oder das ehemalige Mitglied seine Mitgliedschaft im Bundestag auf | ||
28 | Grund des § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes verliert oder verlieren | 28 | Grund des § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes verliert oder verlieren | ||
29 | würde. Für die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag gilt § 23. | 29 | würde. Für die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag gilt § 23. | ||
30 | (7) Für Mitglieder, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Bundestag | 30 | (7) Für Mitglieder, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Bundestag | ||
31 | ausscheiden, gilt § 27 für die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld nach § | 31 | ausscheiden, gilt § 27 für die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld nach § | ||
32 | 18, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Monaten. | 32 | 18, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Monaten. | ||
33 | (8) Die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 und die Geldleistungen nach § | 33 | (8) Die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 und die Geldleistungen nach § | ||
34 | 12 Abs. 2 und §§ 20 bis 27 werden monatlich im voraus gezahlt. Ist nur ein | 34 | 12 Abs. 2 und §§ 20 bis 27 werden monatlich im voraus gezahlt. Ist nur ein | ||
t | 35 | Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt; § 33 | t | 35 | Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt. |
36 | gilt entsprechend. |
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