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Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen | Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen | ||||
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t | 1 | Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen | t | 1 | Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen |
Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen | Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen | ||||
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f | 1 | (1) Die Mitglieder des Bundestages erhalten einen Zuschuss zu den | f | 1 | (1) Die Mitglieder des Bundestages erhalten einen Zuschuss zu den |
2 | notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, und Geburtsfällen in sinngemäßer | 2 | notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, und Geburtsfällen in sinngemäßer | ||
3 | Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften. Das gilt auch für | 3 | Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften. Das gilt auch für | ||
4 | Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz, soweit nicht auf Grund eines | 4 | Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz, soweit nicht auf Grund eines | ||
5 | Dienstverhältnisses oder der Mitgliedschaft in einer anderen gesetzgebenden | 5 | Dienstverhältnisses oder der Mitgliedschaft in einer anderen gesetzgebenden | ||
6 | Körperschaft ein Anspruch auf Beihilfe besteht und auf den Anspruch nach | 6 | Körperschaft ein Anspruch auf Beihilfe besteht und auf den Anspruch nach | ||
7 | diesem Gesetz gegenüber dem Bundestag schriftlich verzichtet wurde. | 7 | diesem Gesetz gegenüber dem Bundestag schriftlich verzichtet wurde. | ||
8 | (2) Anstelle des Anspruchs auf den Zuschuß nach Absatz 1 erhalten die | 8 | (2) Anstelle des Anspruchs auf den Zuschuß nach Absatz 1 erhalten die | ||
9 | Mitglieder und Versorgungsempfänger einen Zuschuß zu ihren | 9 | Mitglieder und Versorgungsempfänger einen Zuschuß zu ihren | ||
10 | Krankenversicherungsbeiträgen, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge nach § 249 | 10 | Krankenversicherungsbeiträgen, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge nach § 249 | ||
11 | des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches zahlt oder kein Anspruch auf einen | 11 | des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches zahlt oder kein Anspruch auf einen | ||
12 | Beitragszuschuß nach § 257 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches besteht. | 12 | Beitragszuschuß nach § 257 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches besteht. | ||
13 | Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Rente aus der | 13 | Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Rente aus der | ||
14 | gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und entweder den darauf entfallenden | 14 | gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und entweder den darauf entfallenden | ||
15 | Krankenversicherungsbeitrag nach § 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch | 15 | Krankenversicherungsbeitrag nach § 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch | ||
16 | nur zur Hälfte tragen oder gemäß § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch | 16 | nur zur Hälfte tragen oder gemäß § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch | ||
17 | einen Beitragszuschuß beziehen, erhalten für diesen rentenbezogenen | 17 | einen Beitragszuschuß beziehen, erhalten für diesen rentenbezogenen | ||
18 | Krankenversicherungsbeitrag keinen Zuschuß. Als Zuschuss ist die Hälfte | 18 | Krankenversicherungsbeitrag keinen Zuschuß. Als Zuschuss ist die Hälfte | ||
19 | des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages in Anlehnung | 19 | des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages in Anlehnung | ||
20 | an § 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu zahlen. Besteht die | 20 | an § 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu zahlen. Besteht die | ||
21 | Mitgliedschaft nicht ausschließlich in einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § | 21 | Mitgliedschaft nicht ausschließlich in einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § | ||
22 | 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, beträgt der Zuschuss höchstens die | 22 | 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, beträgt der Zuschuss höchstens die | ||
23 | Hälfte des Beitrages nach § 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. | 23 | Hälfte des Beitrages nach § 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. | ||
24 | (3) Der Anspruch auf den Zuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach | 24 | (3) Der Anspruch auf den Zuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach | ||
25 | Absatz 2 schließt bei Mitgliedern des Bundestages ein den Anspruch auf einen | 25 | Absatz 2 schließt bei Mitgliedern des Bundestages ein den Anspruch auf einen | ||
26 | Zuschuß in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten | 26 | Zuschuß in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten | ||
27 | Pflegeversicherungsbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages | 27 | Pflegeversicherungsbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages | ||
28 | der sozialen Pflegeversicherung. Der Zuschuss umfasst nicht den | 28 | der sozialen Pflegeversicherung. Der Zuschuss umfasst nicht den | ||
29 | Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. | 29 | Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. | ||
30 | (4) Die Entscheidung darüber, ob das Mitglied anstelle der Leistungen nach | 30 | (4) Die Entscheidung darüber, ob das Mitglied anstelle der Leistungen nach | ||
31 | Absatz 1 den Zuschuß nach Absatz 2 in Anspruch nehmen will, ist innerhalb von | 31 | Absatz 1 den Zuschuß nach Absatz 2 in Anspruch nehmen will, ist innerhalb von | ||
32 | vier Monaten nach Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Satz 1 | 32 | vier Monaten nach Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Satz 1 | ||
33 | des Bundeswahlgesetzes) oder Annahme des Mandats dem Präsidenten des | 33 | des Bundeswahlgesetzes) oder Annahme des Mandats dem Präsidenten des | ||
34 | Bundestages mitzuteilen; die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode | 34 | Bundestages mitzuteilen; die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode | ||
35 | unwiderruflich. Versorgungsempfänger haben die Entscheidung innerhalb von | 35 | unwiderruflich. Versorgungsempfänger haben die Entscheidung innerhalb von | ||
t | 36 | vier Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheides dem Präsidenten | t | 36 | vier Monaten nach Bekanntgabe des Versorgungsbescheides dem Präsidenten |
37 | mitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung gebunden. | 37 | mitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung gebunden. |
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