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Maßnahmen zur Kostendämpfung bei Versorgungsansprüchen | Maßnahmen zur Kostendämpfung bei Versorgungsansprüchen | ||||
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t | 1 | Maßnahmen zur Kostendämpfung bei Versorgungsansprüchen | t | 1 | Maßnahmen zur Kostendämpfung bei Versorgungsansprüchen |
Maßnahmen zur Kostendämpfung bei Versorgungsansprüchen | Maßnahmen zur Kostendämpfung bei Versorgungsansprüchen | ||||
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f | 1 | (1) Unter den in § 25 genannten Voraussetzungen erhält der überlebende | f | 1 | (1) Unter den in § 25 genannten Voraussetzungen erhält der überlebende |
t | 2 | Ehegatte 55 vom Hundert der jeweiligen Altersentschädigung. Das gilt nicht | t | 2 | Ehegatte oder Lebenspartner 55 vom Hundert der jeweiligen Altersentschädigung. |
3 | für vor dem 28. Dezember 2004 geschlossene Ehen, wenn zu diesem Zeitpunkt | 3 | Das gilt nicht für vor dem 28. Dezember 2004 geschlossene Ehen oder | ||
4 | Lebenspartnerschaften, wenn zu diesem Zeitpunkt mindestens ein Ehegatte oder | ||||
4 | mindestens ein Ehegatte das 40. Lebensjahr vollendet hatte. | 5 | Lebenspartner das 40. Lebensjahr vollendet hatte. | ||
5 | (2) Leistungen nach den §§ 18, 19, 21, 22 und 25 werden bei | 6 | (2) Leistungen nach den §§ 18, 19, 21, 22 und 25 werden bei | ||
6 | Anspruchsberechtigten nach § 27 Abs. 1 um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 | 7 | Anspruchsberechtigten nach § 27 Abs. 1 um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 | ||
7 | Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch der Jahresbezüge, höchstens | 8 | Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch der Jahresbezüge, höchstens | ||
8 | jedoch um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches | 9 | jedoch um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches | ||
9 | Sozialgesetzbuch der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 | 10 | Sozialgesetzbuch der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 | ||
10 | Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gemindert. | 11 | Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gemindert. | ||
11 | (3) Ab der ersten nach dem 28. Dezember 2004 folgenden Anpassung der | 12 | (3) Ab der ersten nach dem 28. Dezember 2004 folgenden Anpassung der | ||
12 | Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 wird der der Berechnung der | 13 | Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 wird der der Berechnung der | ||
13 | Altersentschädigung zugrunde liegende, bis zum 31. Dezember 2007 erworbene | 14 | Altersentschädigung zugrunde liegende, bis zum 31. Dezember 2007 erworbene | ||
14 | Bemessungssatz nach § 20 bis zur vierten Anpassung einschließlich um den | 15 | Bemessungssatz nach § 20 bis zur vierten Anpassung einschließlich um den | ||
15 | Faktor 0,5 gekürzt. | 16 | Faktor 0,5 gekürzt. | ||
16 | (4) Ab der ersten nach dem 28. Dezember 2004 folgenden Anpassung des fiktiven | 17 | (4) Ab der ersten nach dem 28. Dezember 2004 folgenden Anpassung des fiktiven | ||
17 | Bemessungsbetrages nach § 35a Abs. 2 Satz 3 wird der der Berechnung der | 18 | Bemessungsbetrages nach § 35a Abs. 2 Satz 3 wird der der Berechnung der | ||
18 | Altersentschädigung nach dem Fünften und Neunten Abschnitt in der bis zum 22. | 19 | Altersentschädigung nach dem Fünften und Neunten Abschnitt in der bis zum 22. | ||
19 | Dezember 1995 geltenden Fassung zugrunde liegende Bemessungssatz nach § 20 bis | 20 | Dezember 1995 geltenden Fassung zugrunde liegende Bemessungssatz nach § 20 bis | ||
20 | zur achten Anpassung einschließlich um den Faktor 0,5 gekürzt. | 21 | zur achten Anpassung einschließlich um den Faktor 0,5 gekürzt. | ||
21 | (5) Für Mitglieder, die dem Bundestag ab der 16. Wahlperiode | 22 | (5) Für Mitglieder, die dem Bundestag ab der 16. Wahlperiode | ||
22 | angehören, gilt bis zur Vollendung des in § 19 Abs. 1 und 2 jeweils genannten | 23 | angehören, gilt bis zur Vollendung des in § 19 Abs. 1 und 2 jeweils genannten | ||
23 | Alters § 29 Abs. 3 auch für private Erwerbseinkünfte entsprechend. | 24 | Alters § 29 Abs. 3 auch für private Erwerbseinkünfte entsprechend. |
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