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Amtsausstattung | Amtsausstattung | ||||
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f | 1 | (1) Ein Mitglied des Bundestages erhält zur Abgeltung seiner durch das | f | 1 | (1) Ein Mitglied des Bundestages erhält zur Abgeltung seiner durch das |
2 | Mandat veranlaßten Aufwendungen eine Amtsausstattung als | 2 | Mandat veranlaßten Aufwendungen eine Amtsausstattung als | ||
3 | Aufwandsentschädigung. Die Amtsausstattung umfaßt Geld- und | 3 | Aufwandsentschädigung. Die Amtsausstattung umfaßt Geld- und | ||
4 | Sachleistungen. | 4 | Sachleistungen. | ||
5 | (2) Ein Mitglied des Bundestages erhält eine monatliche Kostenpauschale für | 5 | (2) Ein Mitglied des Bundestages erhält eine monatliche Kostenpauschale für | ||
6 | den Ausgleich insbesondere von | 6 | den Ausgleich insbesondere von | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | Bürokosten zur Einrichtung und Unterhaltung von Wahlkreisbüros außerhalb des | 8 | Bürokosten zur Einrichtung und Unterhaltung von Wahlkreisbüros außerhalb des | ||
9 | Sitzes des Deutschen Bundestages, einschließlich Miete und Nebenkosten, Inventar | 9 | Sitzes des Deutschen Bundestages, einschließlich Miete und Nebenkosten, Inventar | ||
10 | und Büromaterial, Literatur und Medien sowie Porto, | 10 | und Büromaterial, Literatur und Medien sowie Porto, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | Mehraufwendungen am Sitz des Bundestages und bei Reisen mit Ausnahme von | 12 | Mehraufwendungen am Sitz des Bundestages und bei Reisen mit Ausnahme von | ||
13 | Auslandsdienstreisen, | 13 | Auslandsdienstreisen, | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | Fahrtkosten für Fahrten in Ausübung des Mandats innerhalb der Bundesrepublik | 15 | Fahrtkosten für Fahrten in Ausübung des Mandats innerhalb der Bundesrepublik | ||
16 | Deutschland unbeschadet der Regelungen in den §§ 16 und 17 und | 16 | Deutschland unbeschadet der Regelungen in den §§ 16 und 17 und | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | sonstigen Kosten für andere mandatsbedingte Kosten (Repräsentation, | 18 | sonstigen Kosten für andere mandatsbedingte Kosten (Repräsentation, | ||
19 | Einladungen, Wahlkreisbetreuung usw.), die auch sonst nicht aus dem der | 19 | Einladungen, Wahlkreisbetreuung usw.), die auch sonst nicht aus dem der | ||
20 | Lebensführung dienenden beruflichen Einkommen zu bestreiten sind. | 20 | Lebensführung dienenden beruflichen Einkommen zu bestreiten sind. | ||
21 | Die Kostenpauschale wird zum 1. Januar eines jeden Jahres der Entwicklung der | 21 | Die Kostenpauschale wird zum 1. Januar eines jeden Jahres der Entwicklung der | ||
22 | allgemeinen Lebenshaltungsausgaben aller privaten Haushalte im vorvergangenen | 22 | allgemeinen Lebenshaltungsausgaben aller privaten Haushalte im vorvergangenen | ||
23 | Kalenderjahr angepaßt. Das Nähere über die Höhe der am tatsächlichen Aufwand | 23 | Kalenderjahr angepaßt. Das Nähere über die Höhe der am tatsächlichen Aufwand | ||
24 | orientierten pauschalierten Einzelansätze und die Anpassung regeln das | 24 | orientierten pauschalierten Einzelansätze und die Anpassung regeln das | ||
25 | Haushaltsgesetz und Ausführungsbestimmungen, die vom Ältestenrat zu erlassen | 25 | Haushaltsgesetz und Ausführungsbestimmungen, die vom Ältestenrat zu erlassen | ||
26 | sind. | 26 | sind. | ||
27 | (3) Ein Mitglied des Bundestages erhält Aufwendungen für die Beschäftigung | 27 | (3) Ein Mitglied des Bundestages erhält Aufwendungen für die Beschäftigung | ||
28 | von Mitarbeitern zur Unterstützung bei der Erledigung seiner parlamentarischen | 28 | von Mitarbeitern zur Unterstützung bei der Erledigung seiner parlamentarischen | ||
29 | Arbeit gegen Nachweis ersetzt. Der Ersatzanspruch ist nicht auf ein | 29 | Arbeit gegen Nachweis ersetzt. Der Ersatzanspruch ist nicht auf ein | ||
30 | anderes Mitglied des Bundestages übertragbar. Der Ersatz von Aufwendungen | 30 | anderes Mitglied des Bundestages übertragbar. Der Ersatz von Aufwendungen | ||
31 | für Arbeitsverträge mit Mitarbeitern, die mit dem Mitglied des Bundestages | 31 | für Arbeitsverträge mit Mitarbeitern, die mit dem Mitglied des Bundestages | ||
32 | verwandt, verheiratet oder verschwägert sind oder waren, ist grundsätzlich | 32 | verwandt, verheiratet oder verschwägert sind oder waren, ist grundsätzlich | ||
33 | unzulässig. Entsprechendes gilt für den Ersatz von Aufwendungen für | 33 | unzulässig. Entsprechendes gilt für den Ersatz von Aufwendungen für | ||
34 | Arbeitsverträge mit Lebenspartnern oder früheren Lebenspartnern eines | 34 | Arbeitsverträge mit Lebenspartnern oder früheren Lebenspartnern eines | ||
35 | Mitglieds des Bundestages. Einzelheiten über den Umfang und die | 35 | Mitglieds des Bundestages. Einzelheiten über den Umfang und die | ||
36 | Voraussetzungen für den Ersatz von Aufwendungen, über nicht abdingbare | 36 | Voraussetzungen für den Ersatz von Aufwendungen, über nicht abdingbare | ||
37 | Mindestvorschriften für den Arbeitsvertrag und sonstige Fragen regeln das | 37 | Mindestvorschriften für den Arbeitsvertrag und sonstige Fragen regeln das | ||
38 | Haushaltsgesetz und die vom Ältestenrat zu erlassenden | 38 | Haushaltsgesetz und die vom Ältestenrat zu erlassenden | ||
39 | Ausführungsbestimmungen. Die Abrechnung der Gehälter und anderen | 39 | Ausführungsbestimmungen. Die Abrechnung der Gehälter und anderen | ||
40 | Aufwendungen für Mitarbeiter erfolgt durch die Verwaltung des Bundestages. Eine | 40 | Aufwendungen für Mitarbeiter erfolgt durch die Verwaltung des Bundestages. Eine | ||
41 | Haftung des Bundestages gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Die | 41 | Haftung des Bundestages gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Die | ||
42 | Mitarbeiter sind nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes. Es bestehen | 42 | Mitarbeiter sind nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes. Es bestehen | ||
43 | keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen den Mitarbeitern und der | 43 | keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen den Mitarbeitern und der | ||
44 | Verwaltung des Bundestages. | 44 | Verwaltung des Bundestages. | ||
t | t | 45 | (3a) Ausgeschlossen ist die Erstattung für Tätigkeiten der Mitarbeiter, | ||
46 | die nicht der Unterstützung bei der Erledigung der parlamentarischen Arbeit | ||||
47 | dienen und deshalb nicht in der Arbeitszeit ausgeübt werden dürfen. Das | ||||
48 | Präsidium kann gegen ein Mitglied des Bundestages, das hiergegen verstößt, ein | ||||
49 | Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung | ||||
50 | festsetzen. Der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt | ||||
51 | geltend. § 31 bleibt unberührt. Das Nähere bestimmen die | ||||
52 | Verhaltensregeln nach § 44b. | ||||
45 | (4) Zur Amtsausstattung gehören auch | 53 | (4) Zur Amtsausstattung gehören auch | ||
46 | 1. | 54 | 1. | ||
47 | die Bereitstellung eines eingerichteten Büros am Sitz des Bundestages, | 55 | die Bereitstellung eines eingerichteten Büros am Sitz des Bundestages, | ||
48 | 2. | 56 | 2. | ||
49 | die Benutzung von Verkehrsmitteln gemäß § 16, | 57 | die Benutzung von Verkehrsmitteln gemäß § 16, | ||
50 | 3. | 58 | 3. | ||
51 | die Benutzung der Dienstfahrzeuge des Bundestages, | 59 | die Benutzung der Dienstfahrzeuge des Bundestages, | ||
52 | 4. | 60 | 4. | ||
53 | die Bereitstellung und Nutzung des gemeinsamen Informations- und | 61 | die Bereitstellung und Nutzung des gemeinsamen Informations- und | ||
54 | Kommunikationssystems des Bundestages und | 62 | Kommunikationssystems des Bundestages und | ||
55 | 5. | 63 | 5. | ||
56 | sonstige Leistungen des Bundestages. | 64 | sonstige Leistungen des Bundestages. | ||
57 | Das Nähere regeln das Haushaltsgesetz und Ausführungsbestimmungen, die vom | 65 | Das Nähere regeln das Haushaltsgesetz und Ausführungsbestimmungen, die vom | ||
58 | Ältestenrat zu erlassen sind. | 66 | Ältestenrat zu erlassen sind. | ||
59 | (5) Der Präsident des Bundestages erhält eine monatliche | 67 | (5) Der Präsident des Bundestages erhält eine monatliche | ||
60 | Amtsaufwandsentschädigung von 1.023 Euro, seine Stellvertreter erhalten eine | 68 | Amtsaufwandsentschädigung von 1.023 Euro, seine Stellvertreter erhalten eine | ||
61 | monatliche Amtsaufwandsentschädigung von 307 Euro. | 69 | monatliche Amtsaufwandsentschädigung von 307 Euro. | ||
62 | (6) Ein Mitglied des Bundestages, dem ein Dienstwagen des Bundes zur | 70 | (6) Ein Mitglied des Bundestages, dem ein Dienstwagen des Bundes zur | ||
63 | ausschließlichen Verfügung steht, erhält eine um 25 vom Hundert verminderte | 71 | ausschließlichen Verfügung steht, erhält eine um 25 vom Hundert verminderte | ||
64 | Kostenpauschale. | 72 | Kostenpauschale. |
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