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Erstattung | Erstattung | ||||
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f | 1 | (1) Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse | f | 1 | (1) Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse |
2 | ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden | 2 | ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden | ||
3 | oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes | 3 | oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes | ||
4 | anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. Für geringfügig Beschäftigte | 4 | anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. Für geringfügig Beschäftigte | ||
5 | nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die | 5 | nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die | ||
6 | Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der | 6 | Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der | ||
7 | knappschaftlichen Krankenversicherung. Für Arbeitnehmer und | 7 | knappschaftlichen Krankenversicherung. Für Arbeitnehmer und | ||
8 | Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. | 8 | Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. | ||
9 | 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. | 9 | 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. | ||
10 | (2) Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. Sie ist zu gewähren, | 10 | (2) Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. Sie ist zu gewähren, | ||
11 | sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 des | 11 | sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 des | ||
12 | Entgeltfortzahlungsgesetzes, Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes | 12 | Entgeltfortzahlungsgesetzes, Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes | ||
13 | oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des | 13 | oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des | ||
14 | Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche | 14 | Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche | ||
15 | Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des | 15 | Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des | ||
16 | Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem | 16 | Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem | ||
n | 17 | Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 28a Absatz 1 Satz 3 des Vierten | n | 17 | Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 28a Absatz 1a Satz 1 des Vierten |
18 | Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem | 18 | Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem | ||
19 | Antrag vollständig entsprochen wird. § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten | 19 | Antrag vollständig entsprochen wird. § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten | ||
20 | Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. | 20 | Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. | ||
21 | (3) Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch | 21 | (3) Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch | ||
t | 22 | Datenübertragung nach § 28a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Vierten Buches | t | 22 | Datenübertragung nach § 28a Absatz 1a Satz 1 und § 95b Absatz 1 Satz 1 des |
23 | Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. § 28a | 23 | Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. | ||
24 | Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach | 24 | § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die | ||
25 | Satz 1 entsprechend. | 25 | Meldung nach Satz 1 entsprechend. | ||
26 | (4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der | 26 | (4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der | ||
27 | Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und | 27 | Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und | ||
28 | die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband | 28 | die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband | ||
29 | Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für | 29 | Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für | ||
30 | Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit | 30 | Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit | ||
31 | zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände | 31 | zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände | ||
32 | ist anzuhören. | 32 | ist anzuhören. |
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